
Normen und Vorschriften
Sicherheit durch Qualität mit der DIN EN 16763
Dienstleistungen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen – Die im April 2017 herausgegebene DIN EN 16763 [1] formuliert erstmalig „Mindestanforderungen“ für das Qualitätsniveau von Dienstleistungen im Sektor der breit gefächerten elektronischen Sicherheitsanlagen in Europa. Diese umfassen die Planung und Installation ebenso wie die Inbetriebnahme, die Abnahme und auch die Instandhaltung von elektronischen Sicherheitssystemen in den Bereichen des technischen Brandschutzes und der Alarmierungsanlagen.
Nachdem schon über viele Jahre Geräte und Anlagen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen (folgend mit dem Begriff elektronische Sicherheitsanlagen umrissen) Gegenstand der europäischen Standardisierung waren, rückte mit der Inkraftsetzung der EU-Richtlinie 2006/123/EG „Dienstleistungen im Binnenmarkt“ (sog. EU-Dienstleistungsrichtlinie) im Jahre 2010 auch das für die Sicherheitsbranche wirtschaftlich gewichtige Feld der Dienstleistungen für elektronische Sicherheitsanlagen europaweit in den Fokus. Das Ziel dieser verbindlichen EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, weitgehend die Barrieren bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen abzubauen, um dadurch ein unzureichend entwickeltes Potenzial an Wirtschaftsleistung in der EU zu erschließen.
Die Interessenvertreter rund um Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen waren aufgefordert, sich verbindliche, europaweit geltende, freiwillige Regelungen zu geben, um einerseits Barrieren bei grenzüberschreitenden Aktivitäten abzubauen, andererseits aber dabei auch ein Mindestqualitätsniveau sicherzustellen (Bild 1).
Ausgangslage
Die oben genannte EU-Richtlinie traf auf dem Gebiet der elektronischen Sicherheitsanlagen überwiegend auf national unterschiedlich ausgeformte Regelungen. Dies reichte von rudimentären bis zu anwendungsspezifisch detaillierten nationalen Festlegungen. Letzteres auch in Deutschland, wo unter anderem zahlreiche nationale VDE-Richtlinien, DIN-Standards und VdS-Richtlinien zur Anwendung kommen und einen hohen Qualitätsstandard prägen.
Ausgehend von einer Initiative des europäischen Verbands der Sicherheitsindustrie Euralarm und mit der Unterstützung der deutschen Interessenvertreter, u. a. des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ZVEI und des Bundesverbands Sicherheitstechnik BHE wurden ein nationales und im Weiteren ein europäisches Normungsgremium unter deutschem Sekretariat gebildet (NA159-01-16GA, CEN/CENELEC-TC 4), das mit der vorliegenden Norm DIN EN 16763 „Dienstleistungen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen“ einen ersten Schritt einer europaweit verbindlichen Abstimmung verfolgte.
Diese geschah durchaus im nationalen Interesse, da der deutsche Markt in der Mitte Europas der umfangreichste ist und bezogen auf das Qualitätsniveau eine Spitzenposition einnimmt.
Zielsetzung der Norm
Die DIN EN 16763 formuliert erstmalig in Europa „Mindestanforderungen“ für das Qualitätsniveau von Dienstleistungsorganisationen, sprich Firmen, im Sektor der breit gefächerten elektronischen Sicherheitsanlagen. Im Anwendungsabschnitt der Norm ist es folgendermaßen gefasst:
„Diese Europäische Norm legt die Mindestanforderungen an die Dienstleistungsorganisation sowie an die Kompetenz, das Wissen und die Erfahrungen für die mit der Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Überprüfung, Abnahme oder Instandhaltung von Brandsicherheitsanlagen und/oder Sicherheitsanlagen betrauten Beschäftigten fest, unabhängig davon, ob die Dienstleistungen am Installationsort oder durch Fernzugriff erbracht werden.
Diese Europäische Norm ist bei Dienstleistungen anzuwenden für:
- Brandsicherheitsanlagen einschließlich, aber nicht beschränkt auf Branddetektierungs- und Brandmeldeanlagen, ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen und für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
- Sicherheitsanlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Perimeter-Überwachungsanlagen und Videoüberwachungsanlagen;
- eine Kombination der vorgenannten Anlagen, einschließlich der Alarmübertragung für die der Dienstleister den Auftrag hat.
Personen-Hilferufanlagen und Alarmempfangszentralen sind ausgenommen.
