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Betriebsführung | Versicherungen | Betriebsorganisation | Recht

Noch haften Arbeitgeber für ihre Zusagen an Mitarbeiter

Wenn Pensionskassen ihre eigenen Leistungen kürzen
ep3/2017, 4 Seiten

Seit Jahren mehren sich die Meldungen über die Herabsetzung der Leistungen bei Pensionsfonds, Lebensversicherungen und Pensionskassen. Verantwortliche Versicherungsmathematiker, Aktuare, sind dort zunehmend beunruhigt. Mit Recht, denn Arbeitgeber könnten diese Experten in Fragen der bAV-Kalkulation in Regress nehmen. Schließlich haben Arbeitgeber den Mitarbeitern unrealistisch hohe Versprechen einer Betriebsrente im Alter gegeben – und haften dafür.


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Die Autoren klären über die Zusammenhänge, falsche einseitige Darstellungen und die aktuelle Situation auf. Sie geben damit auch einen Einblick in ihre Sichtweise zum Thema betriebliche Altersversorgung (bAV).

Pensionszusagen werden nicht gekürzt

Pensionskassen, Lebensversicherungen und Pensionsfonds kürzen nicht ihre Pensionszusagen. Doch in der Tages- und Fachpresse werden die Zusammenhänge oft nicht klar dargestellt, wenn es etwa heißt: „BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. und die Neue Leben Pensionskasse hatten unlängst ihre Pensionszusagen gekürzt.“

Deren Kürzung betrifft jedoch nur ihre eigenen Leistungen – und dies sind gerade keine (arbeitsrechtlichen) Pensionszusagen. Bei solchen Trägern der bAV hatte der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zur Kapitalanlage, also bis zur Auszahlung im Alter, geparkt.

Arbeitgeber in der Pflicht

Die Pensionszusage und andere Zusagen auf bAV-Leistungen im Alter gibt regelmäßig nur der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat normalerweise keine Möglichkeit, seine Zusage einseitig rückwirkend aufzuheben, zu widerrufen oder zu kürzen. Verantwortliche Aktuare ahnen, daß ihnen ein Regress drohen könnte, so wie es beispielsweise in den USA in ähnlichen Fällen an der Tagesordnung ist. Daher propagieren sie auch eine Gesetzesänderung, mit welcher die Arbeitgeber aus ihrer Einstandspflicht entlassen werden, um die bAV-Leistungen ihrer Mitarbeiter, vergleichbar mit einer Enteignung, ebenfalls kürzen zu können. Rechtlich ist dies derzeit kaum möglich.

Niedrigzins kein Novum

Die Aussichten auf Niedrigzins waren der Öffentlichkeit bereits seit 1998 bekannt. Im Europäischen Währungssystem gab es von 1979–1998 den Ecu, der sich als Recheneinheit prozentual aus verschiedenen Währungen mit flexiblen Wechselkursen zusammensetzte. Im Jahre 1998 wurde politisch beschlossen, die Wechselkurse zu fixieren, und diesen Ecu dann ab 01.01.1999 Euro zu nennen. Das Euro-Bargeld wurde im Jahr 2002 eingeführt – und bereits seit dem Jahr 1998 hatte man beobachten können, dass die Zinsen in den Euro-Ländern im Sinkflug waren. Schreiben Journalisten bis in die Gegenwart: „EZB führt Negativ-Zins ein“, so verwechseln sie Ursache und Wirkung.


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Autoren
  • P. Schramm
  • J. Fiala
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