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Betriebsführung | Versicherungen | Betriebsorganisation | Recht

Noch haften Arbeitgeber für ihre Zusagen an Mitarbeiter

Wenn Pensionskassen ihre eigenen Leistungen kürzen
ep3/2017, 4 Seiten

Seit Jahren mehren sich die Meldungen über die Herabsetzung der Leistungen bei Pensionsfonds, Lebensversicherungen und Pensionskassen. Verantwortliche Versicherungsmathematiker, Aktuare, sind dort zunehmend beunruhigt. Mit Recht, denn Arbeitgeber könnten diese Experten in Fragen der bAV-Kalkulation in Regress nehmen. Schließlich haben Arbeitgeber den Mitarbeitern unrealistisch hohe Versprechen einer Betriebsrente im Alter gegeben – und haften dafür.


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Versicherungsgeschäft ausschließen. Eine Stiftungseinrichtung zur betrieblichen Altersvorsorge muss so gestaltet werden, dass es sich um kein sogenanntes Versicherungsgeschäft handelt.

Anderenfalls würde die Stiftung unter die Aufsicht der BaFin fallen – so wie jedes andere Versicherungsgeschäft auch.

Diesen Aufwand möchte sich der Arbeitgeber natürlich vorzugsweise sparen – ebenfalls den Beitrag zum Pensionssicherungsverein.

Doch das bAV-Management seiner Stiftung in die eigene Hand zu nehmen, dürfte aber eher größeren Unternehmen vorbehalten sein. Für einen Kleinunternehmer oder einen Betrieb mit ganz wenigen Mitarbeitern dürfte es dann attraktiver sein, mit den Mitarbeitern, den Anwärtern und den Betriebsrentnern über eine Abfindung nachzudenken.

Aktuelles Urteil des BFH

In diesem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Besteuerung einmaliger Kapitalauszahlungen aus einer Pensionskasse zu erwähnen (ep-Tipp – Urteil).

Einerseits haben Vermittler, Versicherer und andere Träger der bAV den Arbeitgebern oftmals kostenlose Formulare für die bAV-Zusage geliefert. Wenn dann darin ein Wahlrecht für den Mitarbeiter enthalten ist, sich dieses zur Altersversorgung gebildete Vermögen auf einen Schlag auszahlen zu lassen, so muss der Mitarbeiter eben wissen, dass er damit keinen Steuervorteil erlangt.

Abfindung prüfen 
und richtig gestalten

Mancher Arbeitgeber wird versuchen, sich gezielt außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Urteils zu bewegen, indem er bei bereits laufender Rente oder auch schon früher – beispielsweise während die Mitarbeiter noch bei ihm beschäftigt sind – die bAV-Zusage abfindet. Diese Abfindung kann dann zur Folge haben, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rentenalter wegfallen, weil der Mitarbeiter das Geld auf einen Schlag bekommt und beispielsweise im Arbeitsleben wegen des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV die Beiträge nicht oder nur vermindert anfallen könnten. Zudem werden bei einer Abfindung für diesen Betrag keine Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung anzumelden und abzuführen sein. Dies spart dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Sozialversicherungsbeiträge ein.

Auch aus steuerlicher Sicht kann sich eine Abfindung duch den Arbeitgeber lohnen:

Im Unterschied zum Kapitalwahlrecht mit Kapitalwahl – gemäß dem BFH-Urteil – kommt der Steuervorteil nach § 34 EStG durchaus hier infrage.

Schließlich kann dann der Mitarbeiter auch selbst entscheiden, wann und wie er die Geldanlage vornimmt. Er hat zudem das Vermögen selbst in der Hand und kann also das, was vielleicht eines Tages übrig bleibt, auch noch vererben. Eine monatliche Betriebsrentenzahlung würde hingegen mit dessen Tode eingestellt werden.

Was das Betriebsrenten-
Stärkungsgesetz bringt

Es handelt sich hier um einen neuen sechsten Durchführungsweg der bAV, der sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet – auch häufig als Sozialpartnermodell bezeichnet (ep-Tipp: Zum Betriebsrenten-Stärkungsgesetz).

Mit diesem Gesetz soll vor allem eine weitere Verbreitung der bAV in kleinen und mittleren Betrieben, auch unter Einbeziehen von Geringverdienern, erreicht werden.


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Autoren
  • P. Schramm
  • J. Fiala
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