Noch haften Arbeitgeber für ihre Zusagen an Mitarbeiter
Doch ist bereits der Begriff Sozialpartnermodell eine Irreführung – so die Autoren: Denn man kann es aus Sicht der Arbeitnehmer kaum mit zusätzlicher sozialer Verantwortung umschreiben, wenn der Arbeitgeber durch dieses Modell komplett aus seiner Haftung und damit aus seiner sozialen Verantwortung für die Mitarbeiter gleichsam entlassen wird.
Nachdem dieses Vorhaben des Gesetzgebers in der Politik noch nicht fertig ausdiskutiert ist, bleibt auch abzuwarten, ob beispielsweise die Reduzierung der 100-prozentigen Beitragspflicht zur GKV nur für diesen einen neuen Durchführungsweg oder vielleicht für alle Betriebsrenten eingeführt wird.
Hinweis:
Seit 2004 kam es zur vollen Beitragspflicht – und das Bundesverfassungsgericht hat dies als zulässige Ausübung weiten gesetzgeberischen Ermessens umschrieben.
Eine bAV-Einzahlung durch Geringverdiener dürfte auch nur für einen verschwindend kleinen Teil dieser Beschäftigten infrage kommen: Viel häufiger ist es hier so, dass die betroffenen Arbeitnehmer weiter staatlich unterstützt werden müssen.
Expertenrat kann sinnvoll sein
Ist sich der Arbeitgeber erst einmal seiner Haftung (Einstandspflicht) bewusst geworden, sucht er nach Alternativen. So könnte er schnell und unbedacht die Option der Abfindung wählen. Doch die Gestaltung der Abfindung ist auch nicht ohne rechtliche Tücken. Daher kann es für den Arbeitgeber von Vorteil sein, sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Seite durch einen unabhängigen Aktuar unterstützen zu lassen. Juristischer Expertenrat ist ebenfalls angebracht, um nicht etwa als Arbeitgeber am Ende doppelt zahlen zu müssen – weil bei ungeschickter Gestaltung der Abfindung der Mitarbeiter vielleicht doch noch zusätzlich im Alter die Betriebsrente einfordern könnte?
Das Expertenteam des ep steht auch zu diesen Fragen über die monatliche Hotline zur Verfügung – siehe S. 174 dieser Ausgabe.n
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Schichtung der H
- P. Schramm
- J. Fiala
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