
Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen
Recht & Gesetz (Mai 2017)
Entlassung, Mindestlohn, Meisterprüfung, Bausparen, Reisekosten, Hartz IV – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.
Urteile & Vergleiche
Internet I: Twittern ist keine geistige Schöpfung
Ein Kläger beantragte vor dem Landgericht Bielefeld Prozesskostenhilfe (PKH). Er wollte sich in einem Prozess zum Verfasser des Spruchs „Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock n Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus und Helene Fischer' geworden?“ erklären lassen. Angeblich habe der Kläger den Spruch im Jahr 2014 auf Twitter gepostet.
Das Gericht muss bei Anträgen auf PKH die Erfolgsaussichten der Klage prüfen. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine positive Prognose. Der Tweet sei kein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG). Dem Spruch fehle es an der nötigen geistigen Schöpfungshöhe. Zudem basiere er auf dem älteren Spruch „Sex, Drugs and Rock’n’Roll“. Die Kürze eines Tweets und die Verwendung der Alltagssprache sprächen nicht für die Ausdehnung des Urheberrrechtsschutzes auf Twitter (Beschluss vom 3. Januar 2017, AZ. 4 O 144/16).
Internet II: Bestatten ist kein trübes Geschäft
Wenn ein Online-Vergleichsportal nur Anbieter listet, die ihm eine Provision zahlen, muss das für den Nutzer erkennbar sein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Bundesverbands Deutscher Bestatter (BDB) gegen das Portal bestattungsvergleich.de.
Der BDB verklagte das Portal, weil es nur Bestatter listete, die eine Provision von 15 bis 17 Prozent des Angebotspreises zahlen, wenn Kunden über das Portal gewonnen werden. Andere Bestatter, die keine Provision zahlen, wurden auf dem Portal nicht gelistet. Diese Einschränkungen seien für die Nutzer nicht ersichtlich, argumentiert der BDB.
Nach dem Urteil des BGH bricht ein intransparentes Geschäftsmodell von Portalen wie bestattungsvergleich.de das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Vergleichsportale Deutschlands (Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 55/16).
Kündigung I: Rauswurf wegen heftiger Beleidigung
Wer seinen Chef als "soziales Arschloch" beschimpft, darf auch dann fristlos entlassen werden, wenn er langjährig beschäftigt war. Ein 62-jähriger Angestellter eines Gas- und Wasserinstallateurbetriebs geriet mit dem Senior und früheren Geschäftsführer in Streit. Einen Tag später setzte sich der Streit mit dessen Sohn und jetzigen Geschäftsführer fort. Der Angestellte eskalierte den Streit mit den Worten: "Dann kündigt mich doch." Der Geschäftsführer entgegnete: "Damit wir als soziale Arschlöcher dastehen", worauf der Angestellte meinte, das sei die Firma sowieso schon.
Der Geschäftsführer erwartete dafür eine Entschuldigung. Als sie ausblieb, kündigte er dem Angestellten fristlos (hilfsweise ordentlich) und ohne Abmahnung. Die Kündigungsschutzklagen des Entlassenen hatten weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Erfolg. Eine Affekthandlung sei wegen der 16-stündigen Zeitspanne zwischen beiden Gesprächen nicht gegeben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung greife bei groben Beleidigungen auch nicht. Für den kleinen Handwerksbetrieb sei eine Fortsetzung des 23-jährigen Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten (Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 3 Sa 244/16).
Kündigung II: Rauswurf wegen extremen Surfens
Ein Gruppenleiter Konstruktion erhielt von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Als Grund nannte der Arbeitgeber durchschnittlich 45 Stunden privates Surfen am Dienstcomputer je Monat. Das Surfverhalten des Gruppenleiters wurde ohne dessen Zustimmung protokolliert. Er klagte gegen die Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sollte über die Klage urteilen.
Die Auswertung der Daten des Browsers auf dem Dienstcomputer ergab, dass der Gruppenleiter während der Arbeitszeit u. a. sein privates Email-Konto, die Website seiner Bank sowie zahlreiche andere Websites wie otto.de, ebay.de, amazon.de, poppen.de, finya.de, petgirls.de und sklavenmarkt.de besuchte.
