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Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen

Recht & Gesetz (Mai 2017)

17.05.2017

Entlassung, Mindestlohn, Meisterprüfung, Bausparen, Reisekosten, Hartz IV – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.

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Gemäß Unionsverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) muss jeder Fluggast mit 600 Euro entschädigt werden, der nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde. Der niederländische Fluggast verklagte deshalb die Airline auf die Entschädigung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung informiert zu haben. Als rechtzeitig gilt eine Frist von mindestens zwei Wochen vor Abflug. Wenn die Fluggesellschaft die Übermittlung der Information an den Fluggast nicht nachweisen kann, ist sie zur Entschädigung verpflichtet.

Die Entschädigung wird auch dann fällig, wenn die Fluggesellschaft nicht direkt, sondern über einen Reisevermittler in Kontakt mit dem Fluggast steht. Laut Gericht steht es der Fluggesellschaft frei, die gezahlte Entschädigung vom Reisevermittler zurückzuverlangen (Urteil vom 11. Mai 2017, Az. C-302/16).

Urlaub III: Keine Kostenerstattung bei Fehlern von Behörden

Eine Familie plante eine zweiwöchige Reise durch die USA. Beim Check-in am Flughafen Frankfurt am Main wurde ihnen der Zutritt zum Flugzeug verweigert. Die Reisepässe von Mutter und Tochter waren als gestohlen gemeldet worden. Beide Pässe standen auf einer weltweiten Fahndungsliste.

Der Grund lag bei der Gemeinde, die es versäumt hatte, sich von beiden Frauen den Erhalt der Pässe quittieren zu lassen. Die Familie verklagte nach der verhinderten Reise den Reiseveranstalter auf Rückzahlung der gezahlten Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro. Sie forderte eine kostenlose Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt, da sie nicht am Eintrag in die Fahndungsliste schuld sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Reiseveranstalter nicht für Fehler der Behörden haftbar sei. Unter höherer Gewalt seien z. B. Naturkatastrophen zu verstehen. Für gültige Reisedokumente seien dagegen die Reisenden verantwortlich. Eine andere Situation läge vor, wenn ein Staat kurzfristig eine Reisebeschränkung in Form einer Visumpflicht einführen würde. Das war aber hier nicht der Fall (Urteil vom 16. Mai 2017, Az. X ZR 142/15).

Hartz IV: Rückzahlung der Leistungen bei falscher Vermögensangabe

Eine Hartz-IV-Empfängerin bezog ab Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung. Auf dem Erstantrag und allen Folgeanträgen kreuzte sie die Frage nach dem Besitz von relevantem Vermögen oberhalb des erlaubten Freibetrags mit nein an.

Ein automatisierter Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern ergab im Dezember 2007, dass die Hartz-IV-Empfängerin auf zwei bis dahin unbekannten Konten 24.000 Euro besaß. Das Jobcenter strich alle künftigen Leistungen und forderte die gezahlten Leistungen ab Januar 2005 sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück (insgesamt ca. 16.500 Euro).

Dagegen klagte die Leistungsempfängerin. Sie argumentierte, dass das Geld hauptsächlich aus einer Erbschaft stamme. Ihr Vater hätte ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle übergeben. Nach Bekanntwerden der Rückforderung habe sie das Geld für Möbel und einen Pkw ausgegeben.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Klägerin hätte ab Januar 2005 ihr Vermögen bis zum Freibetrag aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen der Grundsicherung bezog. Die Verheimlichung des Vermögens und die Folgen der späten Aufklärung gingen zu Lasten der Klägerin (Urteil vom 23. März 2017, Az. L 7 AS 758/13).

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Autor
Name: Jürgen Winkler