
Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen
Recht & Gesetz (Mai 2017)
Entlassung, Mindestlohn, Meisterprüfung, Bausparen, Reisekosten, Hartz IV – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.
Einen Aufhebungsvertrag lehnte der Gruppenleiter ab. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung. Nach Auffassung des Gruppenleiters zu Unrecht; er hätte nur in den Pausen privat gesurft, was er erlaubt war, und außerdem sei die Auswertung der Browserdaten ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht.
Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) bestätigten die fristlose Kündigung. Wegen der Datenschutzproblematik ließ das LAG eine Revision zum BAG zu. Am 27. April 2017 wollte das BAG eine Entscheidung treffen. Kurz zuvor schlossen die Parteien jedoch einen Vergleich, ein Urteil ist deshalb nicht mehr erforderlich (BAG Az. 2 AZR 198/16).
Bauen I: Bausparer müssen keine Kontogebühr zahlen
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Bausparkasse auf Unterlassung. Der Grund der Klage war eine vorformulierte Bestimmung über eine Kontogebühr. Gemäß dieser Bestimmung musste der Verbraucher die Kontogebühr während der Darlehensphase zahlen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kontogebühr unwirksam ist. Die Gebühr in der Darlehensphase stelle eine Preisnebenabrede dar, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Tätigkeiten der Bausparkasse liegen in der Darlehensphase nur in derem Interesse, nicht im Interesse des Darlehensnehmers (z. B. Verwaltung und Verbuchung). Diese innerbetrieblichen Leistungen seien nicht durch den Darlehensnehmer vergütungsfähig (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15).
Bauen II: Bauherren haften nicht für Subunternehmer
Der Bauherr der "Mall of Berlin" haftet nicht für ausstehende Löhne eines Subunternehmers. Ein Bauhelfer, der 2014 bei einem Subunternehmer für die Errichtung des Shopping-Centers beschäftigt war, hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns gewonnen. Weil die Eintreibung des Lohns beim Subunternehmer erfolglos blieb und auch der haftende Generalunternehmer insolvent wurde, verklagte der Bauhelfer den Bauherrn vor dem Arbeitsgericht Berlin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würde der Bauherr HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG für den ausstehenden Lohn haften, wenn er zugleich Bauträger wäre. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass der Bauherr nur dann auch Bauträger im Sinne des AEntG sei, wenn er das Gebäude errichte, um es gewinnbringend zu veräußern. Da die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG die "Mall of Berlin" für einen eigenen gewerblichen Zweck nutze (Vermietung als Einkaufszentrum), sei sie zwar Bauherr, aber nicht Bauträger. Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 3. Mi 2017, Az. 14 Ca 14814/16).
Urlaub I: AIDA-Kussmund für jedermann
Die Panoramafreiheit gestattet jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum abzubilden und die Abbildungen zu verbreiten. Das gilt auch für Kunstwerke auf beweglichen Objekten wie Autos, Bussen, Straßenbahnen, Zügen oder Kreuzfahrtschiffen.
Geklagt hatte ein Veranstalter von Kreuzfahrten. Seine Kreuzfahrtschiffe sind mit dem AIDA-Kussmund verziert. Er verklagte einen anderen Veranstalter, der Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf seiner Website stellte er dafür das Foto der Seitenansicht eines Schiffes mit dem AIDA-Kussmund online.
Die Klägerin berief sich auf den urheberrechtlich geschützten Kussmund. Er sei nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, da er sich nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Der Beklagten sei die öffentliche Zugänglichmachung des AIDA-Kussmunds zu verbieten und eine Schadenersatzpflicht aufzuerlegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der AIDA-Kussmund der Panoramafreiheit unterliege: "Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet." Kunstwerke wie der Kussmund dürfen fotografiert und die Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden (Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 247/15).
Urlaub II: Flugannullierung zwei Wochen im Voraus
Ein Niederländer wurde zehn Tage vor dem Abflugtermin vom Reisevermittler darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde. Obwohl die Fluggesellschaft die Annullierung frühzeitig an den Reisevermittler gemeldet hatte, leitete dieser die Mitteilung erst einen Monat später an den Fluggast weiter.
