
Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen
Recht & Gesetz (Juni 2017)
Büroschlaf, Morddrohung, Sexfotos, Bauplanung, Autogas, Rentenrecht – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.
In der Revision bestätigte das Oberlandesgericht Hamm den Anspruch auf Schmerzensgeld, reduzierte es aber auf 7.000 Euro. Der junge Mann hätte das Bild in einer unreflektierten Spontanhandlung hochgeladen, ohne sich der Folgen bewusst zu sein, und vermutlich unter Alkoholeinfluss gestanden. Außerdem bereue er seine Handlung zutiefst (Urteil vom 20. Februar 2017, Az. 3 U 138/15).
Internet II: Wer liked, stimmt zu
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte einen Facebook-Nutzer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 100 Schweizer Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er hatte mehrere Facebookbeiträge Dritter mit Klick auf den Like-Button (Gefällt mir-Button) zustimmend markiert.
In den Beiträgen wurden ein Tierschützer und ein Tierschutzverein als Antisemiten, Faschisten und Rassisten beleidigt. Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Nutzer diese Beleidigungen durch den Klick auf den Like-Button zu eigen gemacht. Außerdem trug er zur Verbreitung der Beleidigungen bei, weil die Beiträge durch die Likes an alle Personen weitergeleitet wurden, die auf Facebook mit ihm verbunden sind (Urteil vom 29. Mai 2017, Geschäfts-Nr. GG160246).
Internet III: Nutzer tot – der Rest ist Schweigen
Eltern besitzen keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Zu diesem Urteil gelangte das Kammergericht Berlin.
Die 15-jährige Tochter des klagenden Elternpaars war von einer U-Bahn erfasst und tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten Gewissheit haben, ob ihre Tochter Selbstmord beging. Zu diesem Zweck begehrten sie Einblick in die Facebook-Konversation des Mädchens.
Konten verstorbener Nutzer werden von Facebook in einen Gedenkzustand versetzt. Die Konten können nicht mehr geliked oder editiert werden. Sie bleiben jedoch erhalten. Facebook-Freunde können ihre eigenen Beiträge und die Antworten des verstorbenen Kontobesitzers weiterhin lesen. Einen Einblick in alle Beiträge – wie sie nur der Kontobesitzer hatte – ist für niemand mehr möglich.
Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Fernmeldegeheimnis, das gemäß Telekommunikationsgesetz auch für Facebook gilt. Demnach würde der Zugang zum Konto die gesamte vertrauliche Kommunikation zwischen dem verstorbenen Mädchen und ihren Facebookfreunden offenlegen. Dafür müssten die Freunde ihr Einverständnis erteilen.
Für Hinterbliebene ist der Zugang zu Facebook-Konten nicht gesetzlich geregelt, ebenso wie die Frage des Vererbens eines Kontos. Eventuell wird der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu ein Urteil fällen. Das Kammergericht ließ die Revision zum BGH zu (Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 21 U 9/16).
Bauen: Nicht über meine Grenze
In Berlin-Köpenick wurde in den Jahren 2004 bis 2005 ein Mehrfamilienhaus dicht an einer Grundstücksgrenze gebaut. Zu dieser Zeit galt bereits die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001.
Um die EnEV zu erfüllen, brachte die Eigentümergesellschaft nachträglich eine Dämmschicht an. Diese ragte mehrere Zentimeter über die Grundstücksgrenze, was zu einem Nachbarschaftsstreit führte.
Als die Eigentümergesellschaft die Dämmschicht verputzen und streichen lassen wollte, eskalierte der Streit. Die Nachbarn wehrten sich gegen die weitere Überschreitung der Grundstücksgrenze und zogen vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Nachbarn die Überschreitung der Grundstücksgrenze nicht akzeptieren müssen. Beim Bau des Hauses war die EnEV bereits gültig. Dass die Eigentümergesellschaft die Dämmung nicht berücksichtigte, kann nicht den Nachbarn angelastet werden (Urteil vom 2. Juni 2017, Az. V ZR 196/16).
