
Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen
Recht & Gesetz (Juni 2017)
Büroschlaf, Morddrohung, Sexfotos, Bauplanung, Autogas, Rentenrecht – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.
Urteile
Kündigung I: Büroschlaf macht gesund
Ein Arbeitnehmer begab sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten vor Beginn der Pausenzeit in den Pausenraum. Er legte sich auf die Krankenliege, um sein Bein zu schonen.
Der Arbeitgeber deutete das Liegen als Schlafen während der Arbeitszeit. Er erteilte dem Mitarbeiter eine Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug.
Als der Mitarbeiter einige Tage später erneut wenige Minuten vor der offiziellen Pausenzeit auf der Krankenliege lag und scheinbar schlief, sollte ihm fristlos gekündigt werden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung, weshalb der Arbeitgeber vors Arbeitsgericht zog, um die Zustimmung einzuklagen.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage zurück. Die beiden kurzen Überschreitungen der Pausenzeiten würden keine Kündigung rechtfertigen, erst recht nicht nach über 20-jähriger Betriebszugehörigkeit. Daran ändere auch die vorherige Abmahnung nichts (Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. 4 BV 56/16).
Kündigung II: Morddrohung macht arbeitslos
Ein Personenfahnder des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen kopierte in seiner Dienststelle Wahlplakate für eine freie Landesliste. Er wurde von seinem Vorgesetzten zur Erstattung der Kopierkosten aufgefordert. Der Personenfahnder weigerte sich. Es kam zur Klage, die schließlich zur Verurteilung des Fahnders wegen Betrug führte.
Einige Zeit später erhielt der Vorgesetzte einen anonymen Anruf auf seinem Diensthandy. Der Anrufer drohte u. a.: „Ich stech‘ dich ab“. Anhand der Stimme identifizierte der Vorgesetzte den Personenfahnder.
Vor Gericht erklärte der Personenfahnder, nicht der Anrufer gewesen zu sein. Aufgrund bestimmter Interna, die der Anrufer dem Vorgesetzten gegenüber äußerte, der Kenntnis der dienstlichen Mobilfunknummer und des vorherigen Streits kam das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass der Personenfahnder mit dem Anrufer identisch sei. Die fristlose Entlassung des Fahnders wurde vom Gericht bestätigt (Urteil vom 08. Juni 2017, Az. 7 Ca 415/15).
Internet I: Aus Lust wird Frust
Ein 16jähriges Paar fotografiert sich beim Sex. Der junge Mann macht u. a. Bilder seiner Freundin beim Oralverkehr. Beide sind mit den Fotos einverstanden.
Zwei Jahre später ist das Paar kein Paar mehr. Der ex-Freund lädt ein orales Intimfoto in einem sozialen Netzwerk hoch. Seine ex-Freundin erfährt davon und fordert ihn zur Löschung auf. Der junge Mann entfernt das Bild sofort aus dem Netzwerk, doch Freunde und Bekannte hatten es bereits gesehen, heruntergeladen und weiterverbreitet.
Die Frau verklagte ihren ex-Freund. Nach der Bloßstellung im Internet erkrankte sie psychisch und konnte sich mehrere Jahre lang kaum noch in der Öffentlichkeit bewegen. Das Landgericht Münster sprach ihr deshalb 20.000 Euro Schmerzensgeld zu.
In der Revision bestätigte das Oberlandesgericht Hamm den Anspruch auf Schmerzensgeld, reduzierte es aber auf 7.000 Euro. Der junge Mann hätte das Bild in einer unreflektierten Spontanhandlung hochgeladen, ohne sich der Folgen bewusst zu sein, und vermutlich unter Alkoholeinfluss gestanden. Außerdem bereue er seine Handlung zutiefst (Urteil vom 20. Februar 2017, Az. 3 U 138/15).
Internet II: Wer liked, stimmt zu
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte einen Facebook-Nutzer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 100 Schweizer Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er hatte mehrere Facebookbeiträge Dritter mit Klick auf den Like-Button (Gefällt mir-Button) zustimmend markiert.
In den Beiträgen wurden ein Tierschützer und ein Tierschutzverein als Antisemiten, Faschisten und Rassisten beleidigt. Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Nutzer diese Beleidigungen durch den Klick auf den Like-Button zu eigen gemacht. Außerdem trug er zur Verbreitung der Beleidigungen bei, weil die Beiträge durch die Likes an alle Personen weitergeleitet wurden, die auf Facebook mit ihm verbunden sind (Urteil vom 29. Mai 2017, Geschäfts-Nr. GG160246).
Internet III: Nutzer tot – der Rest ist Schweigen
Eltern besitzen keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Zu diesem Urteil gelangte das Kammergericht Berlin.
Die 15-jährige Tochter des klagenden Elternpaars war von einer U-Bahn erfasst und tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten Gewissheit haben, ob ihre Tochter Selbstmord beging. Zu diesem Zweck begehrten sie Einblick in die Facebook-Konversation des Mädchens.
Konten verstorbener Nutzer werden von Facebook in einen Gedenkzustand versetzt. Die Konten können nicht mehr geliked oder editiert werden. Sie bleiben jedoch erhalten. Facebook-Freunde können ihre eigenen Beiträge und die Antworten des verstorbenen Kontobesitzers weiterhin lesen. Einen Einblick in alle Beiträge – wie sie nur der Kontobesitzer hatte – ist für niemand mehr möglich.
Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Fernmeldegeheimnis, das gemäß Telekommunikationsgesetz auch für Facebook gilt. Demnach würde der Zugang zum Konto die gesamte vertrauliche Kommunikation zwischen dem verstorbenen Mädchen und ihren Facebookfreunden offenlegen. Dafür müssten die Freunde ihr Einverständnis erteilen.
Für Hinterbliebene ist der Zugang zu Facebook-Konten nicht gesetzlich geregelt, ebenso wie die Frage des Vererbens eines Kontos. Eventuell wird der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu ein Urteil fällen. Das Kammergericht ließ die Revision zum BGH zu (Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 21 U 9/16).
Bauen: Nicht über meine Grenze
In Berlin-Köpenick wurde in den Jahren 2004 bis 2005 ein Mehrfamilienhaus dicht an einer Grundstücksgrenze gebaut. Zu dieser Zeit galt bereits die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001.
Um die EnEV zu erfüllen, brachte die Eigentümergesellschaft nachträglich eine Dämmschicht an. Diese ragte mehrere Zentimeter über die Grundstücksgrenze, was zu einem Nachbarschaftsstreit führte.
Als die Eigentümergesellschaft die Dämmschicht verputzen und streichen lassen wollte, eskalierte der Streit. Die Nachbarn wehrten sich gegen die weitere Überschreitung der Grundstücksgrenze und zogen vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Nachbarn die Überschreitung der Grundstücksgrenze nicht akzeptieren müssen. Beim Bau des Hauses war die EnEV bereits gültig. Dass die Eigentümergesellschaft die Dämmung nicht berücksichtigte, kann nicht den Nachbarn angelastet werden (Urteil vom 2. Juni 2017, Az. V ZR 196/16).
Verkaufsoffene Sonntage: Richter bremsen Shoppinglaune
Nach einer Klage der Gewerkschaft Verdi erhöhte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Anforderungen an verkaufsoffene Sonntage.
In den meisten Bundesländern sind per Gesetz vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr erlaubt. Das BVerwG stellt diese Regelungen nicht in Frage, verlangt aber gewichtige Gründe für verkaufsoffene Sonntage: „Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus.“
Für die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage muss ein „darüber hinausgehendes öffentliches Interesse“ vorhanden sein, z. B. eine am Sonntag stattfindende große Messe in der Stadt. Ansonsten gelte die Sonntagsruhe. Allein zum Shopping um des Shoppings willen sind verkaufsoffene Sonntage nicht erlaubt (Urteil vom 17. Mai 2017, BVerwG 8 CN 1.16).
Gesetze & Verordnungen
Personalausweis: Chip wird Pflicht
Seit 2010 wird der Personalausweis mit einem elektronischen Identitätsnachweis (eID) ausgegeben. Die Bürger konnten wählen, ob die eID-Funktion auf ihrem Ausweis freigeschaltet wird oder nicht.
Die Mehrheit der Bevölkerung ließ eID nicht aktivieren oder nutzte die Funktion nicht. Das soll sich mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises ändern.
Ab sofort wird die eID-Funktion bei neuen Personalausweisen automatisch aktiviert. Die Wahlmöglichkeit für den Bürger entfällt.
Mit dem Gesetz wird das verpflichtend vorgeschriebene biometrische Passbild ohne Einschränkungen für den automatisierten Zugriff mehrere Behörden freigegeben: Polizeibehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, Zollfahndungsdienst und Hauptzollämter.
Auch bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten dürfen die Behörden die biometrischen Daten des Personalausweises abrufen. Begründet wird der automatisierte Zugriff der Behörden auf die Bilddaten mit dem Kampf gegen die Terrorgefahr.
Autogas: Kein Steuervorteil mehr
Die Bundesregierung verlängerte die Steuerbegünstigung für Erdgas bis Ende 2026. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) konnte sich mit seiner Forderung nach Streichung der Begünstigung nicht durchsetzen.
Von der Steuerbegünstigung profitieren Besitzer von Pkw mit Erdgasantrieb (CNG, LNG). Die Steuerbegünstigung wird aber in den Jahren 2024, 2025 und 2026 stufenweise zurückgefahren.
Die Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen wird ebenfalls fortgesetzt. Dagegen strich die Bundesregierung die Steuervorteile für Flüssiggas (Autogas, LPG) ab 2018. Als Begründung wird aufgeführt, dass nur wenige Autofahrer Erdgas nutzen, während mit Flüssiggas etwa eine halbe Million Autofahrer unterwegs sind.
Bauplanungsrecht: Enger, höher, lauter
Zur Förderung des Wohnungsbaus beschlossen Bundestag und Bundesrat Änderungen des Bauplanungsrechts.
Im Gesetz zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurde u. a. die neue Kategorie Urbane Gebiete eingeführt. In diesen Gebieten sind Wohngebäude, Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandel, Beherbergungsgewerbe, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für Religion, Kultur, Soziales, Gesundheit oder Sport zulässig.
Die Trennung von Wohnen und Gewerbe wird in Urbanen Gebieten aufgehoben. Die Flächen sollen durch eine dichtere und höhere Bebauung effektiver genutzt werden. Dafür wird die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geändert. Die gewerblichen Lärmimmissionswerte dürfen in Urbanen Gebieten am Tag um drei Dezibel (A) höher sein und damit bei 63 Dezibel liegen. In der Nacht gilt wie bisher ein Höchstwert von 45 Dezibel.
Auf Sportanlagen dürfen die Richtwerte in den Abendstunden sowie den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen um fünf Dezibel erhöht werden.
Verpackungsgesetz: Pfandpflicht für Schorle
Der Anteil von Mehrweg-Getränkeflaschen ist in Deutschland von über 70 Prozent im Jahr 2004 auf derzeit nur noch rund 40 Prozent gesunken. Um dieser Entwicklung gegenzusteuern, beschloss die Bundesregierung das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Verpackungsgesetz). Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bei Getränken wird die Pfandpflicht auf Einwegverpackungen für Frucht- und Gemüsenektar mit Kohlensäure und für Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent erweitert. Eine generelle Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ist laut Umweltministerium unverhältnismäßig und mit dem Grundgesetz nur schwer vereinbar.
Im Einzelhandel müssen Regale mit Symbolen für Einweg- oder Mehrwegflaschen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung für Einweg oder Mehrweg auf den Etiketten bleibt für die Getränkehersteller freiwillig.
Eine einheitliche Wertstofftonne für Deutschland wird nicht eingeführt. Jede Kommune kann weiterhin selbst entscheiden, ob sie gelbe Tonnen oder Säcke für Verpackungsmüll oder orangefarbene Tonnen für alle Wertstoffe anbieten.
Eine noch zu gründende Zentrale Stelle soll die Umsetzung des Gesetzes überwachen. Hersteller jener Verpackungen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, werden verpflichtet, ihre Produkte vor der Erstauslieferung bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Nur registrierte Verpackungen dürfen beim dualen System angemeldet werden. Die Zentrale Stelle wird in Eigenverantwortung der Wirtschaft organisiert.
Unterhalt: Vorschuss bis 18
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt zahlt, springt der Staat mit einem Vorschuss ein. Bisher war der Vorschuss auf eine Bezugsdauer von sechs Jahren begrenzt. Außerdem wurde der Vorschuss nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt.
Am 1. Juli 2017 werden diese Begrenzungen aufgehoben. Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt dann für Kinder bis zu 5 Jahren 150 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro, für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268 Euro.
Waffenrecht: Amnestie für Illegale
Die Bundesregierung hat das Waffenrecht reformiert. Um den Bestand an illegalen Waffen zu reduzieren, sieht das Gesetz eine Strafverzichtsregelung für den illegalen Besitz von Waffen und Munition vor. Sie ist auf ein Jahr befristet.
Die Amnestie soll Besitzern von illegalen Waffen und Munition die Möglichkeit geben, beides straffrei bei der Polizei oder den zuständigen Behören abzuliefern.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen ab jetzt in einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Majestätsbeleidigung: Keine Straftat mehr
Bundespräsident Gauck hatte sich gegen die Abschaffung des sogenannten Majestätsbeleidigungsparagrafen gewehrt. Nach der Übergabe seines Amts an Bundespräsident Steinmeier stand der Streichung des Paragrafen nichts mehr im Weg. Zum 1. Januar 2018 wird die Strafvorschrift des § 103 StGB (Majestätsbeleidigung) aufgehoben.
Renten: Ost und West, ein großes Fest
Nach nur 34 Jahren sollen die Renten in Ost- und Westdeutschland angeglichen sein. Am 1. Juli 2017 beginnt die Angleichung in sieben Schritten.
Der Rentenwert (Ost) soll im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert betragen:
- zum 1. Juli 2018: 95,8 Prozent
- zum 1. Juli 2019: 96,5 Prozent
- zum 1. Juli 2020: 97,2 Prozent
- zum 1. Juli 2021: 97,9 Prozent
- zum 1. Juli 2022: 98,6 Prozent
- zum 1. Juli 2023: 99,3 Prozent
- zum 1. Juli 2024: 100 Prozent
Für die Ostrentner wird im Gegenzug die Hochwertung der Ostentgelte schrittweise abgeschafft. Bisher werden für die Rentenberechnung Ost die Arbeitsentgelte am Durchschnittsentgelt West gemessen.
Da die Entgelte im Osten geringer sind als im Westen, werden sie für die Rentenberechnung mit dem Hochwertungsfaktor aufgewertet. Damit kompensiert die Bundesregierung das geringere Lohnniveau im Osten, um für Ostrentner Nachteile bei der Rentenhöhe zu vermeiden.
Der Hochwertungsfaktor entfällt ab 1. Juli 2024. Die Bundesregierung geht zu diesem Stichtag von einer vollzogenen Angleichung der Löhne und Gehälter in Ost und West aus.
Nachtrag zu Recht & Gesetz (März 2017)
Am 1. April 2017 trat das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft (ep berichtete).
In der Sendung Die Anstalt (ZDF) vom 16. Mai 2017 zeigen die Kabarettisten Max Uthoff und Claus von Wagner, warum sich die Bedingungen für Leiharbeiter nach der Reform des AÜG weiter verschlechtert haben.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Die Anstalt vom 16. Mai 2017 (Video: ZDFlachbar)
