
Beleuchtungstechnik: EU setzt auf LED
Im Lampendschungel der EU [Update]
Ende 2016 erweiterte die EU das Verkaufsverbot für Halogenlampen. Basis sind die Verordnungen 1194/2012 und 1428/2015 – doch im Dickicht der EU-Maßnahmen den Überblick zu behalten, fällt schwer. ep hat recherchiert, welche Richtlinien und Verordnungen für das Verkaufsverbot entscheidend waren.
Schrittweise Verschärfung der Richtlinien
Das EU-Parlament gab seit 2009 mehrere Verordnungen bzw. Richtlinien in drei Stufen zum Umgang mit Leuchten und Lampen heraus (L125/2009, R244/2009, R874/2012, R1194/2012, R1428/2015 R-Verordnung, L-Richtlinie). Mit jeder Stufe wurden die Definitionen und Anforderungen an Lampen und Leuchten verschärft.
Seit 01. September 2016 gelten die aktuellen Bestimmungen für marktkonforme Leuchten und Lampen. Das große Ziel dabei ist der Umweltschutz. Gemäß Verordnung EU 1194/2012 (14) sollen die EU-Staaten bis 2020 insgesamt 25 Terawattstunden Energie pro Jahr einsparen:
"Die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung werden in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission ( 5 ) bis 2020 beim Stromverbrauch von Lampen mit gebündeltem Licht voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von 25 TWh gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bewirken."
Weniger Quecksilber, mehr Effizienz
Ein weiterer Umweltaspekt der Verordnung EU 1194/2012 (8) und (10) besteht darin, neben dem Energieverbrauch auch den Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen durch Halogen- und Energiesparlampen zu reduzieren:
"(8) Die Quecksilberemissionen, die während der verschiedenen Lebenszyklusphasen von Lampen anfallen, u. a. infolge des Strombedarfs in der Betriebsphase sowie infolge der Entsorgung von schätzungsweise 80 % der verbrauchten quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht ohne Recycling, wurden auf der Grundlage der Zahl der installierten Lampen für das Jahr 2007 auf 0,7 t geschätzt. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 0,9 t ansteigen, wenn keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung der Quecksilberemissionen möglich ist."
"(10) Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen sollte zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen [...] Um für eine größtmögliche Umweltverträglichkeit zu sorgen und negative wirtschaftliche Folgen für die Nutzer möglichst zu vermeiden, ist es erforderlich, durch verbindliche Vorgaben sicherzustellen, dass künftige Leuchtenauslegungen mit energieeffizienten Beleuchtungslösungen kompatibel sind."
Durch diese Regelungen soll u. a. die Entwicklung der LED-Technik gefördert werden.
Mit den Verordnungen wurden Bauart, Funktion und Energieaufnahme der Lampen definiert. Nur Produkte, die diesen Kriterien entsprechen, dürfen in den Handel gebracht werden. Beispielsweise legt Verordnung 1428/2015 fest, was unter dem Begriff Speziallampen zu verstehen ist. Verordnung 1149/2012 Artikel 1 schreibt vor, für welche Leuchtmittel die Ökodesign-Anforderungen gelten.
Ohne Retrofit-LED-Fassung kein Verkauf
Seit 2013 werden Maßnahmen in drei Stufen durchgesetzt, um die Ziele der Ökodesign-Richtlinie zu erreichen.
Die aktuellen Anforderungen lauten:
