
Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Im Doppelpack – zwei neue Verordnungen aus Brüssel
Der erste Teil des Beitrages befasste sich mit den Ökodesign-Anforderungen [1] an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte (ep 7/20, 546-553). In dieser Fortsetzung geht es mit etwas „leichterer Kost“ weiter zur EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen [2].
Vereinfacht gesagt, stehen Energielabel im Fokus und was Praktiker und Betreiber darüber einschließlich „Zubehör“ wissen sollten. Die aufwendigen „Hausaufgaben“ aus dieser VO liegen beim Lieferanten und zum Teil auch beim Handel.
Die Verordnung (VO) (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Dezember 2019, umfasst 33 Seiten mit zehn Artikeln und neun Anhängen. Nachfolgend einige Auszüge aus ausgewählten Artikeln, soweit sie aus Sicht der Autoren relevant sind. Fachliche Details aus dieser VO finden sich dann in den Anhängen I bis IX.
Artikel
Artikel 3. Pflichten der Lieferanten. Hierzu heißt es u. a.:
(1) Lieferanten von Lichtquellen stellen sicher, dass
- a) jede Lichtquelle, die als eigenständiges Produkt (d. h. nicht in einem umgebenden Produkt) in einer Verpackung in Verkehr gebracht wird, mit einem auf der Verpackung aufgedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;
- b) die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden.
Mit Produktdatenbank ist die European Product Database for Energy Labelling (EPREL) gemeint, in der im öffentlichen Teil sowohl das Energieetikett (Label) als auch ein Datenblatt online abrufbar sein sollen [2, S. 71–72].
Hinweis: Dies ist relevant für Lieferanten (Hersteller, Importeure u. ä.), aber nicht für Planer, Errichter und Betreiber.
Artikel 4. Pflichten der Händler. Hierzu heißt es u. a.:
Die Händler stellen sicher, dass
