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Neues Energieetikett für Lichtquellen (gültig ab 1. sept. 2021). Folgende informationen müssen enthalten sein: I. Name oder Handelsmarke des Lieferanten II. Modellkennung des Lieferanten III. Skala der Energieeffizienzklassen A bis G IV. Energieverbrauch in kWh, ausgedrückt als Stromverbrauch der Lichtquelle je 1 000 Stunden im Ein-Zustand V. QR-Code VI. Energieeffizienzklasse gemäß ANHANG II VII. Nummer dieser Verordnung, also „2019/2015, Quelle: [2, S. 83]
Licht- und Beleuchtungstechnik | Leuchtmittel

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Im Doppelpack – zwei neue Verordnungen aus Brüssel

22.09.2022

Der erste Teil des Beitrages befasste sich mit den Ökodesign-Anforderungen [1] an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte (ep 7/20, 546-553). In dieser Fortsetzung geht es mit etwas „leichterer Kost“ weiter zur EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen [2].

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Vereinfacht gesagt, stehen Energielabel im Fokus und was Praktiker und Betreiber darüber einschließlich „Zubehör“ wissen sollten. Die aufwendigen „Hausaufgaben“ aus dieser VO liegen beim Lieferanten und zum Teil auch beim Handel.

Die Verordnung (VO) (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Dezember 2019, umfasst 33 Seiten mit zehn Artikeln und neun Anhängen. Nachfolgend einige Auszüge aus ausgewählten Artikeln, soweit sie aus Sicht der Autoren relevant sind. Fachliche Details aus dieser VO finden sich dann in den Anhängen I bis IX.

Artikel

Artikel 3. Pflichten der Lieferanten. Hierzu heißt es u. a.:

(1) Lieferanten von Lichtquellen stellen sicher, dass


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