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Mögliche Vorgehensweise bei der Risiko- und Sicherheitsbewertung im Umgang mit AFDDs, Quelle: Fengel; ep
Schutzmaßnahmen | Elektrosicherheit

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Auswirkungen von Fehlerlichtbögen erkennen

16.06.2022

Mit der Ausgabe der DIN VDE 0100-420 vom Oktober 2019 wurde der Abschnitt 421.7 zum Schutz gegen die Auswirkungen von Fehlerlichtbögen überarbeitet. Mit der überarbeiteten Norm wich der verbindliche Einbau von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) in bestimmten Bereichen einer Empfehlung sowie einer normativ geforderten Risiko- und Sicherheitsbewertung.

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Nach § 5 des ArbSchG [5] hat der Arbeitgeber durch die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Unfallverhütung präventiv erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit sowie der Qualifikation der Beschäftigten vorzunehmen und bei Bedarf sowie in regelmäßigen Zeitabständen zu überarbeiten und anzupassen. Nach § 4 ArbSchG [5] hat der Arbeitgeber gemäß den allgemeinen Grundsätzen bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes u. a. von dem Grundsatz auszugehen, dass bei den Maßnahmen zum Arbeitsschutz der Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsschutz stützt sich in Deutschland auf die BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

Grundsätzlich ist im Arbeitsschutz das sogenannte TOP-Prinzip anzuwenden. Das heißt, dass eine technische Maßnahme, z. B. Schutzvorkehrungen, vorrangig vor einer organisatorischen Maßnahme anzuwenden ist. Typisches Beispiel hierfür sind offene Getriebe an Maschinen. Hier ist klar, dass als Maßnahme nur eine Umwehrung der Gefahrenstellen in Frage kommt. Das alleinige Unterweisen und Anbringen von Warnhinweisen (organisatorische Maßnahme) ist hier unzureichend und darf nicht als Ersatz für die Umwehrung angewandt werden.

Ähnliches gilt beim Betrieb elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel (Arbeitsmittel sind Werkzeuge, handgeführte Geräte und Maschinen). Zentraler Baustein im Betrieb ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die entsprechenden Gefährdungen zu identifizieren, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festzulegen und die Beschäftigten durch Unterweisungen in die Lage zu versetzten, die Tätigkeiten am Arbeitsplatz mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln sicher auszuführen.

Was für Maschinen und Arbeitsmittel gilt, gilt auch für gewerblich genutzte elektrische Anlagen. Nach DGUV Vorschrift 3 § 3 (1) 2 [6] hat der Unternehmer (= Betreiber = Arbeitgeber) dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. Hierfür sind nach DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) Absatz 4.1.101 [7] elektrische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei Änderung der Betriebsbedingungen, z. B. Art der Betriebsstätte (trocken, feucht, feuer- oder explosionsgefährdet), müssen die bestehenden Anlagen an die jeweils gültigen Errichtungsnormen angepasst werden. Auch hier gilt der Stand der Technik als Maßstab. Den Stand der Technik geben z. B. die Informationen und Regelwerke der Berufsgenossenschaften oder die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) wieder. Eine Nachrüstpflicht einer bestehenden Anlage seitens des Betreibers kann demnach nicht ausgeschlossen werden.

Autor: M. Fengel

Literatur:

[1] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung).

[2] Richtlinie 2014/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt.

[3] DIN EN ISO 12100:2011-03 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010).

[4] CENELEC Guide 32 – Guidelines for Safety Related Risk Assessment and Risk Reduction for Low Voltage Equipment, Edition 1, 2014-07.

[5] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996; zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015.

[6] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, Januar 1997 – aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.

[7] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

[8] DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100):2009-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.


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