Arbeits- und Gesundheitsschutz | Betriebsführung
Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften
Elektriker löste beim Anschluss einer Tauchpumpe Lichtbogen aus
13.08.2018
Fehlende Kommunikation sowie die unnötige Arbeit "unter Spannung" führten zum tragischen Unfall eines jungen Elektromonteurs.
Arbeitsauftrag. Für diverse elektrotechnische Arbeiten beauftragte eine Produktionsfirma einen Elektroinstallationsbetrieb. Der Monteur des Installationsbetriebes erhielt seine Aufträge direkt von der Elektrofachkraft der Produktionsfirma. Am Unfalltag wurde der Monteur mit der Installation einer Tauchpumpe beauftragt.
Dazu mussten drei Leitungsschutzschalter in der Unterverteilung montiert werden. Für Arbeiten unter Spannung bestand keine Freigabe. Bei der Beauftragung wurde aber auch nicht explizit darüber gesprochen.
Unfallhergang. Zum Anschluss der Tauchpumpe ging der Elektromonteur zu der Unterverteilung im Kellergeschoss. Er montierte die drei Leitungsschutzschalter und wollte nun die Anschlüsse herstellen (im Bild links). Das Anklemmen der Anschlussleitung erfolgte noch problemlos. Zum netzseitigen Anschluss der Automaten sollte die Verbindung mit Kammschienen hergestellt werden. Dabei muss der Monteur unabsichtlich zwei Phasen kurzgeschlossen haben und löste einen Lichtbogen aus. Er erlitt dadurch Verbrennungen im Gesichtsbereich. Der herbeigerufene Notarzt alarmierte einen Rettungshubschrauber, der den Monteur für die weitere Behandlung ins Uni-Krankenhaus brachte.
Unfallanalyse. Sowohl laut Aussage des Unternehmers als auch der Elektrofachkraft des Produktionsbetriebes bestand kein Grund, die Tauchpumpe „unter Spannung“ anzuschließen. Die Tauchpumpe dient lediglich zur Entwässerung und ist deshalb auch nur zeitweise in Betrieb. Bei einem geschätzten Zeitaufwand von etwa 15 min hätten diese Arbeiten ohne Weiteres auch nach Feierabend durchgeführt werden können.
Wenn auch der Monteur noch relativ jung war und noch nicht so lange in dem Betrieb arbeitete, hätte er als Elektrofachkraft die mögliche Gefährdung erkennen müssen. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 6 „Arbeiten an aktiven Teilen“ der DGUV Vorschrift 3 vor. Abgesehen davon, fehlte auch eine angemessene Gefährdungsbeurteilung, die solche Arbeiten regelt (§ 3 der DGUV Vorschrift 1).
Autor: J. Jühling
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