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Mögliche Vorgehensweise bei der Risiko- und Sicherheitsbewertung im Umgang mit AFDDs, Quelle: Fengel; ep
Schutzmaßnahmen | Elektrosicherheit

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Auswirkungen von Fehlerlichtbögen erkennen

16.06.2022

Mit der Ausgabe der DIN VDE 0100-420 vom Oktober 2019 wurde der Abschnitt 421.7 zum Schutz gegen die Auswirkungen von Fehlerlichtbögen überarbeitet. Mit der überarbeiteten Norm wich der verbindliche Einbau von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) in bestimmten Bereichen einer Empfehlung sowie einer normativ geforderten Risiko- und Sicherheitsbewertung.

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  1. Definition des bestimmungsgemäßen Gebrauchs;
  2. Identifizierung der Gefährdungen;
  3. Risikoeinschätzung.

Die Definition des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist vom Hersteller festzulegen. Der bestimmungsgemäße Gebrauch umfasst u. a. den Verwendungszweck, die Betriebsbedingungen und die Festlegung der Nutzergruppe.

Risiken sind bei Produkten systematisch während des gesamten Lebenszyklus vom Hersteller zu identifizieren. Der Lebenszyklus umfasst: den Transport, die Montage und Aufstellung, Inbetriebnahme, Verwendung und die sicherheitstechnischen Aspekte der Außerbetriebnahme, Demontage und Entsorgung.

Die Betriebsphase ist am Beispiel einer Maschine in den Einstellbetrieb, die Reinigung, die Instandhaltung, usw. unterteilt.

Hierfür enthält die Norm DIN EN ISO 12100 [3] einen Gefährdungskatalog, in dem die unterschiedlichen Gefährdungen inklusive deren Auswirkungen gelistet sind. Der Gefährdungskatalog dient ursprünglich als Leitfaden für Maschinenhersteller, wird jedoch aufgrund der vollumfänglichen Abdeckung möglicher Gefährdungen gerne auch anderweitig angewandt.

Der Hersteller/Konstrukteur hat, nachdem die Gefährdungen identifiziert sind, die möglichen Folgen der Risiken abzuschätzen. Die Risikoeinschätzung gibt der qualitativen Bewertung ein Maß. Die Maßzahl ist anhand eines Risikographen zu bestimmen. Die Risikographen sowie die Maßzahlen variieren leicht je nach Anwendungsfall (Maschine, Prozessanlage, Niederspannungsprodukt etc.) und legen somit das Maß fest, ob Maßnahmen zur Risikoreduzierung erforderlich sind.

Im Prinzip beinhaltet die Bewertung folgende Aspekte:

  • mögliches Schadensausmaß (S);
  • Häufigkeit der Expositionsdauer (F);
  • Vermeidung der Gefährdungssituation (P).

Nicht vertretbare Risiken und Restrisiken sind mit entsprechenden Maßnahmen zu mindern, neu einzuschätzen und zu bewerten, sodass iterativ das Risiko auf ein vertretbares Maß reduziert wird. Sind die Risiken und/oder Restrisiken vertretbar, ist festzustellen, ob mit den getroffenen Maßnahmen die Schutzziele erreicht werden. Die Schritte sowie die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Die Entscheidung, ob ein vorhandenes Restrisiko vertretbar ist oder weitere Maßnahmen erfordern, trifft der Hersteller.

Maßstab zur Umsetzung der Sicherheitsziele sind am Beispiel von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Art. 7 (2) die im Amtsblatt der EU zur Richtlinie gelisteten harmonisierten Normen. Kommt es trotz Einhaltung der harmonisierten Normen zum Personen- oder Sachschaden, liegt die sogenannte „Unschuldsvermutung“ vor. Hier wird seitens der ermittelnden Behörde (oder auch Staatsanwaltschaft) davon ausgegangen, dass der Schaden aufgrund des Restrisikos entstanden ist.

Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb

Im gewerblichen Bereich hat der Betreiber Pflichten aus dem ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) gegenüber den Beschäftigten. Der Betreiber (Arbeitgeber) hat den Beschäftigten sichere Arbeitsplätze und Arbeitsmittel bereitzustellen, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die sichere Handhabung zu unterweisen. Schutzziel ist der sichere Betrieb und damit die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Das Schutzziel ist demnach der Schutz von Personen.


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