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(Symbolfoto: Lisa F. Young/ stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Leseranfrage

Widersprechen einer befähigten Person

03.07.2018

Dass der Prüfer eine Anlage bemängelt und der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist, kommt in der Praxis öfter vor. Ist dann eine angemahnte Nachrüstung zwingend erforderlich?

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Frage: Unser FM-Dienstleister bedient sich einer Fachfirma, die bei uns die Prüfungen gemäß der DGUV Vorschrift 3 durchführt. In einem Prüfbericht für eine Unterverteilung wurde nun bemängelt, dass die Steckdosen nicht über RCD abgesichert sind. Dieser Verteiler ist im Jahr 2003 errichtet worden. Wir haben etwa 400 Verteilungen dieser Art. Alle Steckdosenkreise, die bei uns nach 2007 errichtet worden sind, sind gemäß DIN VDE 0100-410 mit einem RCD ausgestattet. Aus meiner Sicht besteht hier kein Mangel und auch keine Nachrüstpflicht bzw. Anpassungspflicht der elektrischen Anlage.

Meine Frage: Der Prüfer ist als befähigte Person weisungsfrei. Kann ich als Verantwortliche Elektrofachkraft darauf bestehen, dass hier kein Mangel vorliegt und vom Prüfer verlangen, dass die Anlage als mängelfrei zu bewerten ist?

Antwort: Dies ist eine Thematik, die in der Praxis häufig anzutreffen ist: Der Prüfer prüft, bemängelt eine Anlage oder ein Betriebsmittel, und der Auftraggeber ist mit dem Endergebnis nicht einverstanden.

Die Frage, ob eine Nachrüstung notwendig ist oder nicht, lässt sich heutzutage leider nicht einfach mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Hier muss unterschieden werden, von welcher Seite aus was gefordert wird. Unterschiedliche Regelsetzer stellen verschiedene Anforderungen.

Normative Anforderung. Die normative Vorgehensweise nach den VDE-Regelwerken ist, dass eine Anlage zu ihrem Errichtungszeitpunkt den Anforderungen der VDE entsprochen haben muss. Wenn später Teile der VDE geändert werden, oder weitergehende Forderungen erhoben werden, ist es nicht zwingend notwendig, vorhandene Anlagen nachzurüsten. Nur wenn eine Nachrüstpflicht formuliert wird, ist der Betreiber der Anlage nach VDE verpflichtet, die dort genannten Details zu ändern.

  • zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichtungsnormen entsprochen hat und bei der wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Dazu gehört auch, dass bei zwischenzeitlich geänderten Umgebungs- und Betriebsbedingungen entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden, oder

  • bei der Wiederholungsprüfung den aktuellen Errichtungsnormen entspricht.“


Hier wird extra von „Errichtungsnormen“ gesprochen, nicht einfach nur von der VDE. Es können ja auch die TGL, oder andere sonstige dort geltenden Vorschriften gemeint sein (Landesbauordnung, etc.).

Das ist allerdings kein Freifahrtschein, alle alten Anlagen jahrhundertelang weiter zu betreiben. In einer Anmerkung zum Punkt 5.3.101 von [1] wird explizit gesagt: „Ein sicherheitsrelevanter Mangel kann sich unter anderem aufgrund von Alterung, Abnutzung, Betriebs- und Umgebungsbedingungen der Betriebsmittel ergeben.“ Damit wird ganz klar eine Bewertung gefordert, ob die Anlage noch sicher ist oder nicht.

Rein normativ gesehen gibt es in den VDE-Regelwerken also keine allgemein formulierte Nachrüstpflicht für Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) in laienbedienbaren Steckdosenstromkreisen. Für neu errichtete oder geänderte Steckdosenstromkreise gilt allerdings die Forderung aus der DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410)[2], nach der alle laienbedienbaren Steckdosenstromkreise mit einem Nennstrom ≤ 20 A mit einem RCD mit I∆N 30 mA ausgestattet sein müssen. Die Übergangsfrist dafür ist am 1. Februar 2009 abgelaufen. Konkrete Nachrüstpflichten sind in der DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2) [3] und gleichlautend in der DGUV Vorschrift 3 im Anhang 1 [4] beschrieben – Steckdosenstromkreise ohne RCDs sind dort nicht erwähnt.

Allerdings findet gerade in dem ganzen Bereich der Bewertung von Sicherheit ein Umbruch statt. Es werden keine konkreten Nachrüstpflichten formuliert, sondern man geht dazu über, sogenannte Schutzziele zu formulieren. Das deckt sich mit der Vorgehensweise im internationalen (und nationalen) Arbeitsschutz. Auch dort werden immer weniger konkrete Vorgaben gemacht, sondern eher Schutzziele formuliert. Die konkrete Bewertung des Sachverhaltes wird dann der Fachkraft vor Ort überlassen.

Anforderung aus dem ArbSchG. Der moderne Arbeitsschutz hat eine vorrausschauende Herangehensweise an diese Problematik. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [5] wird nicht gesagt „halten Sie sich an die VDE“, sondern es wird gefordert, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten eine sichere Arbeitsumgebung zur Verfügung stellt. § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1): „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

§ 4 Allgemeine Grundsätze: „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:


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