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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen | Betriebsorganisation

Widersprechen einer befähigten Person

ep10/2016, 4 Seiten

Unser FM-Dienstleister bedient sich einer Fachfirma, die bei uns die Prüfungen gemäß der DGUV Vorschrift 3 durchführen. In einem Prüfbericht für eine Unterverteilung wurde nun bemängelt, dass die Steckdosen nicht über RCD abgesichert sind. Dieser Verteiler ist im Jahr 2003 errichtet worden. Wir haben etwa 400 Verteilungen dieser Art. Alle Steckdosenkreise, die bei uns nach 2007 errichtet worden sind, sind gemäß DIN VDE 0100-410 mit einem RCD ausgestattet. Aus meiner Sicht besteht hier kein Mangel und auch keine Nachrüstpflicht bzw. Anpassungspflicht der elektrischen Anlage. Meine Frage: Der Prüfer ist als befähigte Person weisungsfrei. Kann ich als Verantwortliche Elektrofachkraft darauf bestehen, dass hier kein Mangel vorliegt und vom Prüfer verlangen, dass die Anlage als mängelfrei zu bewerten ist?


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Dies ist eine Thematik, die in der Praxis häufig anzutreffen ist: Der Prüfer prüft, bemängelt eine Anlage oder ein Betriebsmittel, und der Auftraggeber ist mit dem Endergebnis nicht einverstanden.

Die Frage, ob eine Nachrüstung notwendig ist oder nicht, lässt sich heutzutage leider nicht einfach mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Hier muss unterschieden werden, von welcher Seite aus was gefordert wird. Unterschiedliche Regelsetzer stellen verschiedene Anforderungen.

Normative Anforderung. Die normative Vorgehensweise nach den VDE-Regelwerken ist, dass eine Anlage zu ihrem Errichtungszeitpunkt den Anforderungen der VDE entsprochen haben muss. Wenn später Teile der VDE geändert werden, oder weitergehende Forderungen erhoben werden, ist es nicht zwingend notwendig, vorhandene Anlagen nachzurüsten. Nur wenn eine Nachrüstpflicht formuliert wird, ist der Betreiber der Anlage nach VDE verpflichtet, die dort genannten Details zu ändern.

Seit der Neuausgabe im Oktober 2015 wird der ordnungsgemäße Zustande einer Anlage wie folgt in der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] unter 5.3, Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes, 5.3.101 Allgemeines definiert: „Eine elektrische Anlage ist laut dieser Norm in ordnungsgemäßem Zustand, wenn sie

  • zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichtungsnormen entsprochen hat und bei der wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Dazu gehört auch, dass bei zwischenzeitlich geänderten Umgebungs- und Betriebsbedingungen entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden, oder

  • bei der Wiederholungsprüfung den aktuellen Errichtungsnormen entspricht.“

Hier wird extra von „Errichtungsnormen“ gesprochen, nicht einfach nur von der VDE. Es können ja auch die TGL, oder andere sonstige dort geltenden Vorschriften gemeint sein (Landesbauordnung, etc.).

Das ist allerdings kein Freifahrtschein, alle alten Anlagen jahrhundertelang weiter zu betreiben. In einer Anmerkung zum Punkt 5.3.101 von [1] wird explizit gesagt: „Ein sicherheitsrelevanter Mangel kann sich unter anderem auf Grund von Alterung, Abnutzung, Betriebs- und Umgebungsbedingungen der Betriebsmittel ergeben.“ Damit wird ganz klar eine Bewertung gefordert, ob die Anlage noch sicher ist oder nicht.

Rein normativ gesehen gibt es in den VDE-Regelwerken also keine allgemein formulierte Nachrüstpflicht für Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) in laienbedienbaren Steckdosenstromkreisen. Für neu errichtete oder geänderte Steckdosenstromkreise gilt allerdings die Forderung aus der DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410)[2], nach der alle laienbedienbaren Steckdosenstromkreise mit einem Nennstrom ≤ 20 A mit einem RCD mit I∆N 30 mA ausgestattet sein müssen. Die Übergangsfrist dafür ist am 1. Februar 2009 abgelaufen. Konkrete Nachrüstpflichten sind in der DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2) [3] und gleichlautend in der DGUV Vorschrift 3 im Anhang 1 [4] beschrieben – Steckdosenstromkreise ohne RCDs sind dort nicht erwähnt.

Allerdings findet gerade in dem ganzen Bereich der Bewertung von Sicherheit ein Umbruch statt. Es werden keine konkreten Nachrüstpflichten formuliert, sondern man geht dazu über, sogenannte Schutzziele zu formulieren. Das deckt sich mit der Vorgehensweise im internationalen (und nationalen) Arbeitsschutz. Auch dort werden immer weniger konkrete Vorgaben gemacht, sondern eher Schutzziele formuliert. Die konkrete Bewertung des Sachverhaltes wird dann der Fachkraft vor Ort überlassen.

Anforderung aus dem ArbSchG. Der moderne Arbeitsschutz hat eine vorrausschauende Herangehensweise an diese Problematik. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [5] wird nicht gesagt „halten Sie sich an die VDE“, sondern es wird gefordert, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten eine sichere Arbeitsumgebung zur Verfügung stellt. § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1): „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

§ 4 Allgemeine Grundsätze: „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  2. 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  3. 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen [...]“

Entsprechend kann der Anfragende als Betreiber der Anlage eine Nachrüstung in Betracht ziehen, um durch technische Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten zu erhöhen. Über eine Gefährdungsbeurteilung kann entschieden werden, ob und wo eine Nachrüstung erforderlich ist, und unter welchen Gesichtspunkten sie innerhalb welchen Zeitraumes zu erfolgen hat. Mit dabei berücksichtigt werden sollte auf jeden Fall die Art der Nutzung und die damit verbundenen besonderen Anforderungen (VDE 0100-7XX, verschiedene Sonderbauverordnungen etc.).

Die „normale“ elektrische Anlage fällt dabei explizit nicht in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), da diese nur für Arbeitsmittel, Maschinen und überwachungsbedürftige Anlagen gilt.

Umgang mit dem Ergebnis des Prüfers. In dem speziellen Fall des Anfragenden handelte es sich anscheinend um eine Wiederholungsprüfung der Anlage, wie sie u. a. nach DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] und, wie vom Anfragenden erwähnt, der DGUV Vorschrift 3 [4] gefordert ist. Der Prüfdienstleister hat (hoffentlich) eine eigene Organisationsstruktur, also eine VEFK, und fachlich darunter angeordnet befähigte Personen, die dann vor Ort prüfen. Diese Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Entscheidungen des Prüfers können von der VEFK des Prüfdienstleisters revidiert werden – das ist dann aber ein interner Prozess, der den Anfragenden als Kunden nicht weiter kümmern muss. Hier würde der fachliche Vorgesetzte des Prüfers entscheiden, dass der Prüfer z. B. einen Mangel nicht richtig bewertet hat. Der Vorgesetzte kann dann eine neue Einschätzung bzw. Bewertung vornehmen, für die er dann aber selbst die Verantwortung übernimmt – nicht der Prüfer.


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Literatur

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen – Verzeichnis der einschlägigen Normen und Übergangsfestlegungen.

DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).


Autoren
  • M. Lochthofen
  • K. Rohlof
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