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(Symbolfoto: Lisa F. Young/ stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Leseranfrage

Widersprechen einer befähigten Person

03.07.2018

Dass der Prüfer eine Anlage bemängelt und der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist, kommt in der Praxis öfter vor. Ist dann eine angemahnte Nachrüstung zwingend erforderlich?

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  1.  Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen [...]“


Entsprechend kann der Anfragende als Betreiber der Anlage eine Nachrüstung in Betracht ziehen, um durch technische Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten zu erhöhen. Über eine Gefährdungsbeurteilung kann entschieden werden, ob und wo eine Nachrüstung erforderlich ist, und unter welchen Gesichtspunkten sie innerhalb welchen Zeitraumes zu erfolgen hat. Mit dabei berücksichtigt werden sollte auf jeden Fall die Art der Nutzung und die damit verbundenen besonderen Anforderungen (VDE 0100-7XX, verschiedene Sonderbauverordnungen etc.).

Die „normale“ elektrische Anlage fällt dabei explizit nicht in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), da diese nur für Arbeitsmittel, Maschinen und überwachungsbedürftige Anlagen gilt.

Umgang mit dem Ergebnis des Prüfers. In dem speziellen Fall des Anfragenden handelte es sich anscheinend um eine Wiederholungsprüfung der Anlage, wie sie u. a. nach DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] und, wie vom Anfragenden erwähnt, der DGUV Vorschrift 3 [4] gefordert ist. Der Prüfdienstleister hat (hoffentlich) eine eigene Organisationsstruktur, also eine VEFK, und fachlich darunter angeordnet befähigte Personen, die dann vor Ort prüfen. Diese Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Entscheidungen des Prüfers können von der VEFK des Prüfdienstleisters revidiert werden – das ist dann aber ein interner Prozess, der den Anfragenden als Kunden nicht weiter kümmern muss. Hier würde der fachliche Vorgesetzte des Prüfers entscheiden, dass der Prüfer z. B. einen Mangel nicht richtig bewertet hat. Der Vorgesetzte kann dann eine neue Einschätzung bzw. Bewertung vornehmen, für die er dann aber selbst die Verantwortung übernimmt – nicht! der Prüfer.

Der Anfragende muss die aufgezeigten Mängel ernst nehmen und selbst bewerten. Ob der Anfragende der Empfehlung folgt oder nicht, ist seine Entscheidung – diese muss in Einklang mit den oben beschriebenen Schutzzielen des ArbSchG [5] stehen.

Der Anfragende ist dem Prüfer fachlich und organisatorisch übergeordnet. Wenn die Anlage bzw. im Fall des Anfragenden die Verteilung, abgesehen von den nicht vorhandenen RCDs, in Ordnung ist, kann der Anfragende sich auf die oben genannte Formulierung und die Nicht-Nachrüstpflicht der VDE berufen, und entscheiden, dass die Anlage/Verteilung mängelfrei ist. Oder der Anfragende kommt zu dem Ergebnis, dass es sinnvoll wäre, RCDs nachzurüsten – das allerdings nicht von heute auf morgen möglich ist, sondern im Rahmen von zum Beispiel anstehenden Umbaumaßnahmen mit erledigt werden kann. Das alles macht der Anfragende mit einer Gefährdungsbeurteilung, also schriftlich.

Mit einer Gefährdungsbeurteilung kann der Anfragende z. B. auch einen Zeitplan aufstellen, innerhalb dessen der Anfragende eine Nachrüstung plant.

Offensichtlich fand bisher noch keine Kommunikation zwischen dem Prüfdienstleister und dem Auftraggeber – dem Anfragenden – zu dieser Thematik statt. Zunächst sollte zwischen dem Anfragenden und seinem Prüfdienstleister ein klärendes Gespräch stattfinden – von VEFK zu VEFK.

In dem konkreten Fall des Anfragenden ist der Prüfer eines Prüfdienstleisters in die Anlage geschickt worden. Dabei sollte die befähigte Person vor Ort grundsätzlich zunächst auf der vereinbarten Normungsgrundlage und seiner Einschätzung entscheiden. Also muss der befähigten Person u. a. der Errichtungszeitpunkt bekannt gewesen sein, um richtig entscheiden zu können. Es muss also einen Informationsfluss vom Auftraggeber (Anlagenbetreiber) zur VEFK des Prüfdienstleisters und damit zu seiner befähigten Person geben. Eventuelle besondere betriebsinterne Vorgaben, die über die Normanforderungen hinausgehen, müssen ja auch weitergegeben werden und bekannt sein.

Allerdings kann ein gewissenhafter Prüfer dann den Betreiber mit einem Hinweis darüber informieren, dass inzwischen RCDs vor Endstromkreisen bis 20 A Nennstrom vorgeschrieben sind, und dass er es als sinnvoll erachtet, diese nachzurüsten. Die Forderung nach RCDs in Endstromkreisen ist ja nicht nur „aus Spaß“ in die DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [2] aufgenommen worden, sondern weil sich im Laufe der Zeit herausgestellt hat, dass RCDs Leben schützen. Diese Forderung zu betrachten und zu bewerten, wäre eine Aufgabe, die mittels Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG [5] individuell gelöst werden muss.

 

Literatur:

[1] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

[2] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.


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