Skip to main content 
Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen | Messen und Prüfen

Prüffrist für ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

ep5/2009, 3 Seiten

Hinsichtlich der bei uns geltenden Einsatzbedingungen für ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (PRCD-S) (seltene Einsätze im Außenbereich jedoch regelmäßige Benutzung bei der Sicherheitsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in den eigenen Liegenschaften) finden wir keine spezielle Empfehlung für eine Prüffrist. Bezüglich schädigender Einflüsse auf die Betriebsmittel ist im vorliegenden Fall von einer nur sehr geringen Belastung auszugehen. Gemäß BG-Information „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ (BGI 608) gilt als Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel bei regelmäßiger Benutzung auf Baustellen (mit normaler Beanspruchung) eine Prüffrist von 6 Monaten. Da der Prüfaufwand für PRCD-S doch erheblich ist, wird die Prüfung von uns an eine Fremdfirma (befähigte Person gemäß BetrSichV) vergeben. Da die PRCD-S nie auf Baustellen sondern immer in eigenen (angemieteten) Gebäuden mit vorschriftsgemäß geprüfter Elektroinstallation zum Einsatz kommen und während des bisherigen Betriebs keine Ausfälle bekannt geworden sind, haben wir uns dazu entschlossen, die Prüffrist aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung auf 12 Monate festzulegen. Ist diese Verlängerung der Prüffrist zulässig? Welche Prüffrist wenden Handwerker an, die mit ihren PRCD-S auf kleineren Baustellen tätig sind?


Netzbetreibers eingetragenen Fachbetrieb kann daher sinnvoll sein und sollte regelmäßig durchgeführt werden. Der Fachbetrieb kann auch die Unterzähler auf ihre Eichgültigkeit überprüfen und ggf. erneuern. T. Haubner Fehlerstrom-Schutz bei Prüfungen ? Ich bin fest davon überzeugt, dass ein Zwischenschalten ortsveränderlicher Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (PRCD-S) die Sicherheit der Prüfer beim Überprüfen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln wesentlich erhöht. Wieso wird der Einsatz von PRCD-S nicht eindeutig in der Prüfnorm gefordert? ! Gegenstand der Norm. Ich gehe davon aus, dass mit „Prüfnorm“ die DIN VDE 0701-0702 [1] gemeint ist. Mit dieser Norm wird festgelegt, · mit welchen Prüfverfahren und mit welchen Prüfgeräten nachgewiesen werden kann, ob bereits betriebene elektrische Geräte noch sicher sind oder nicht und · welche Maßstäbe (Grenzwerte usw.) der Beurteilung der Sicherheit dieser Geräte zugrunde gelegt werden sollen. Durch das Anwenden dieser Norm kann der verantwortliche Prüfer somit feststellen, ob von dem Gerät bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Gefahren für seinen Benutzer, für andere Personen oder seine Umgebung ausgehen können. Alle Vorgaben, Empfehlungen und Erläuterungen in dieser Norm sollen dem Prüfer helfen, die hinsichtlich der elektrischen Sicherheit wesentlichen Eigenschaften des Prüflings zu erkennen und zu bewerten. Deswegen werden darin nur die dafür notwendigen Aktivitäten betrachtet, also · der Ablauf der Prüfung, · das Anwenden der Prüfverfahren und · einige die Prüfverfahren betreffende technische/physikalische Zusammenhänge. Es ist nicht Gegenstand dieser Norm, Arbeitsmethoden und Maßnahmen festzulegen, mit denen bei dieser Prüfung ein rationeller Prüfablauf sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Prüfer oder andere Personen gewährleistet werden. Gefährdungsbeurteilung. Alle beim Anwenden der DIN VDE 0701-0702 [1] auftretenden Gefährdungen sind unter Berücksichtigung der Eigenarten der zu prüfenden Geräte und des vorgesehenen Prüfplatzes mit einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Damit kommt dann neben anderen dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen auch der Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) und gegebenenfalls auch von ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (PRCD-S) ins Spiel. Grundlage dieser Maßnahmen und damit auch der Gefährdungsbeurteilung ist die VDE 0104 [2]. In dieser Norm wird u. a. vorgegeben · was unter einem Prüfplatz zu verstehen ist und · dass an einem solchen Prüfplatz für die Prüfstromkreise eine Maßnahme des Zusatzschutzes, also zum Beispiel eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA, einzusetzen ist. Selbst wenn man einem beliebigen Ort, an dem ein Prüfer ein elektrisches Betriebsmittel mit seinem Prüfgerät einer Wiederholungsprüfung unterzieht, nicht den Titel „Prüfplatz“ zuerkennen will, steht außer Frage, dass an diesem Ort alle für das Prüfen an einem Prüfplatz geltenden Vorgaben des Arbeitsschutzes - ggf. sinngemäß - anzuwenden sind. Fazit. Da es die genannte eindeutige Regelung für den Einsatz einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) und andere den Arbeitsschutz beim Prüfen betreffenden Belange in der Norm [2] bereits gibt, besteht somit keine Notwendigkeit, derartige Festlegungen in [1] nochmals zu treffen. Eine solche „Arbeitsteilung“ zwischen den Normen muss auch sein, um eine klar abgegrenzte Verantwortung einerseits für die Sicherheit des Anwenders des Geräts und andererseits für die Sicherheit des Prüfers sicherzustellen. Literatur [1] DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte - Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte; Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit. [2] DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01 Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen. K. Bödeker Prüffrist für ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen ? Hinsichtlich der bei uns geltenden Einsatzbedingungen für ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (PRCD-S) (seltene Einsätze im Außenbereich jedoch regelmäßige Benutzung bei der Sicherheitsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in den eigenen Liegenschaften) finden wir keine spezielle Empfehlung für eine Prüffrist. Bezüglich schädigender Einflüsse auf die Betriebsmittel ist im vorliegenden Fall von einer nur sehr geringen Belastung auszugehen. Gemäß BG-Information „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ (BGI 608) gilt als Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel bei regelmäßiger Benutzung auf Baustellen (mit normaler Beanspruchung) eine Prüffrist von 6 Monaten. Da der Prüfaufwand für PRCD-S doch erheblich ist, wird die Prüfung von uns an eine Fremdfirma (befähigte Person gemäß Betr Sich V) vergeben. Da die PRCD-S nie auf Baustellen sondern immer in eigenen (angemieteten) Gebäuden mit vorschriftsgemäß Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 5 373 Elektroinstallations- und Verteilungssysteme Die neue Norm DIN VDE 0100-410 fordert für alle Steckdosen (ein- und mehrpolig) 20 A als zusätzlichen Schutz eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Differenzstrom, der 30 mA nicht überschreiten darf. KV-Kleinverteiler bieten bis zu vier trennbare N-Potenziale für den Einsatz von mehreren Fi-Schutzeinrichtungen (RCD) ohne zusätzlichen Aufwand und ohne Zubehör! Die Auftrennung erfolgt durch eine steckbare Brücke in der FIXCONNECT® -Klemmleiste. Gustav Hensel Gmb H & Co. KG · D-57368 Lennestadt Neue DIN VDE 0100-410 „Schutz gegen elektrischen Schlag“: 2007-06 KV-Kleinverteiler von Hensel nach DIN VDE 0100-410: 2007-06 Fit für die neue Norm geprüfter Elektroinstallation zum Einsatz kommen und während des bisherigen Betriebs keine Ausfälle bekannt geworden sind, haben wir uns dazu entschlossen, die Prüffrist aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung auf 12 Monate festzulegen. Ist diese Verlängerung der Prüffrist zulässig? Welche Prüffrist wenden Handwerker an, die mit ihren PRCD-S auf kleineren Baustellen tätig sind? ! Beurteilung der Prüffristen. Maßgebend für die Beurteilung der Prüffristen ist § 3 der Betr Sich V [1], in dem es u. a. in Abschnitt 2, § 3 Gefährdungsbeurteilung heißt: „(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.“ Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, bzw. im Fall elektrischer Betriebsmittel, z. B. PRCD, die verantwortliche Elektrofachkraft in eigener Verantwortung die Prüfmodalitäten und damit auch die Prüffristen als Konsequenz aus der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung festlegen kann. Eine ähnliche Regelung enthält auch die BGV A3 [2] in § 5 (1), wo es u. a. heißt: „Die (Prüf-) Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ Verlängerung der Prüffrist. Wenn in dem vorliegenden Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung keine Ausfälle oder Mängel festgestellt wurden, so kann die verantwortliche Elektrofachkraft durchaus eine entsprechend angepasste - verlängerte - Prüffrist verantworten. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall · die Dokumentation, d. h. die Nachweisbarkeit der Prüfergebnisse und · eine Verkürzung der Prüffristen wenn z. B. durch Änderung der Einsatzbedingungen oder plötzliche Steigerung der Fehlerquoten - aus welchen Gründen auch immer - eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung erforderlich wird. Im Übrigen wird diese Lösung auch in BGI 608 [3] angedeutet, da es unter 3.4.2.5 u. a. heißt: „Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand von einer Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von drei Monaten.“ Die Angabe der Prüffrist als Richtwert ist notwendig, da auf Bau- und Montagestellen die Beanspruchung der Betriebsmittel sehr verschieden sein kann. Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden. Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 [2]. Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 %, so darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote lässt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel ermitteln. Eine ähnliche Aussage enthält die TRBS 1201 [4], in der es unter 3.5.2 u. a. heißt: „Nach Schadensfällen wird eine erneute, eingeschränkte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Sie dient der Überprüfung ggf. Anpassung der festgelegten Prüffrist. Beispiel: elektrische Arbeitsmittel Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes werden elektrische Arbeitsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft. Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel, kann die festgestellte Abweichung vom Sollwert herangezogen werden (Fehlerquote). Aufgrund von Betriebserfahrungen und arbeitsmittelbezogenen Fehlerquoten haben sich folgende Richtwerte für Prüffristen von elektrischen Arbeitsmitteln bewährt, z. B.: · Bisher bewährte Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel: soweit erforderlich, jedoch mindestens jährlich. · Vergleich mit der eigenen betrieblichen Situation (Beurteilung der konkreten Gefährdung).“ Zudem enthält [4] auch die hier als Tafel auszugsweise wiedergegebene Tabelle. Zusammenfassung. Mit der in der Anfrage erläuterten Entscheidung, die Prüffristen für die PRCD-S unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Prüfergebnisse und der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren, wurde eine Regelung festgeschrieben, die den derzeitigen technischen Regeln in vollem Umfang entspricht. Dabei wird davon ausgegangen, dass elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen durch den Benutzer ohnehin vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterzogen werden. Allerdings ist hierbei immer zu beachten, dass von Zeit zu Zeit bei geänderten Einsatzbedingungen eine Überprüfung der festgelegten Fristen erforderlich sein kann. Hinsichtlich der Fragen nach dem Verhalten anderer Gewerbezweige ist festzustellen, dass nach allen bisherigen Erfahrungen in großen und mittelgroßen Betrieben in erster Linie eine in Anlehnung an die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung begründete Festlegung der Prüffristen erfolgt, während kleinere Betriebe sich eher an Vorgaben in Tabellen orientieren, obwohl auch sie verpflichtet sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. 374 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 5 megacom ist ein deutscher Hersteller für Personennotsignalanlagen zur Absicherung von Einzelarbeitsplätzen, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Nähere Infos unter Telefon 04191 90850 oder www.megacom-gmbh.de Anzeige Tafel Emfehlungen zur Änderung der Prüffrist ortsveränderlicher Arbeitsmittel in Abhängigkeit von der betrieblichen Situation gemäß TRBS 1201 [4] Bisher bewährte Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel: soweit erforderlich, jedoch mindestens alle 4 Jahre. Vergleich mit der eigenen betrieblichen Situation (Beurteilung der konkreten Gefährdung): Betriebliche Situation Mögliche Auswirkung auf die Prüffrist handgeführte elektrische Arbeitsmittel und Verkürzung der Prüffrist (auf die Hälfte) andere während der Benutzungbewegte oder ähnlich stark beanspruchte elektrische Arbeitsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen wie oben, aber auf Baustellen erhebliche Verkürzung der Prüffrist (auf ein Viertel) bewegliche Leitungen mit Stecker und Fest- Verlängerung der Prüffrist (Verdoppelung) anschluss, Anschlussleitungen mit Stecker in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V vom 27. September 2002. [2] BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift fur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [3] BGI 608 Berufsgenossenschaftliche Informationen fur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom Juni 2004. Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen. [4] TRBS 1201 Technische Regel für Betriebsicherheit. Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. H. H. Egyptien Berechtigung zum Durchführen jährlicher Unterweisungen ? Ich bin seit kurzer Zeit Elektrofachkraft mit Fach- und Führungsverantwortung in einem Logistikzentrum mit einer eigenen Technikabteilung. Darf ich die sogenannte Jahresunterweisung für die Elektrofachkräfte, die nach Arbeitsschutzgesetz § 12, Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3, BGV A1 sowie VDE gefordert wird, selber durchführen und reicht die einmalige oder jährliche Teilnahme am VDE-Seminar „Unterweisung in der Elektrotechnik - Verantwortung des Unternehmers nach BGV A3, Betr Sich V und DIN VDE 0105-100“ aus, um die angestellten Elektrofachkräfte (evtl. auch niederlassungsübergreifend) zu unterweisen? ! Grundvoraussetzungen. Vorab wäre zu klären, ob der Anfragende aufgrund seiner Ausbildung für die verantwortliche fachliche Leitung dieses elektrotechnischen Betriebsteils ausreichend qualifiziert ist. Gemäß der DIN VDE 1000-10 [1] ist für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung als Meister, Techniker oder Ingenieur. Facharbeiter oder Geselle reicht dafür nicht aus. Die im Januar 2009 erschienene überarbeitete Fassung von [1] enthält u. a. gegenüber der Erstausgabe dieser Norm vom Mai 1995 folgende Anmerkung: „Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen“. Ein solcher Nachweis kann nur durch die Betriebsleitung erfolgen oder es kann eine verantwortliche Elektrofachkraft (z. B. ein Meister eines außenstehenden Elektroinstallationsbetriebs) als Berater hinzugezogen werden. Ein ausführlicher Kommentar zur überarbeiteten Fassung der Norm [1] ist in [2] zu finden. Unterweisungsberechtigung. Gemäß § 4, Abs. 1, der BGV A1 [3] hat jeder Unternehmer die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12, Abs. 1, Arb Sch G [4], zu unterweisen. Gleiches gilt bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12, Abs. 2, Arb Sch G [4]. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, speziell bei Änderung der Tätigkeit oder Änderung der Umgebungsbedingungen, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Damit ist die Grundsatzpflicht der Unterweisung also eindeutig definiert. Auch gemäß DIN VDE 0105-100 [5], Abschnitt 7.2.3, muss Instandhaltungspersonal ausreichend unterwiesen oder fachlich ausgebildet sein - d. h. fachlich in der Lage sein, die Aufgaben auszuführen. In der Praxis werden die fachlichen Unterweisungen von Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen durch verantwortliche Elektrofachkräfte durchgeführt. Zahlreiche einschlägige Verlage bieten nach Fachthemen gegliederte Unterweisungsunterlagen an. Zudem gibt es CDs zur interaktiven Sicherheitsunterweisung. Problematisch gestalltet sich in der Praxis oftmals die fachliche Unterweisung der verantwortlichen Elektrofachkräfte, da diese in der Regel ja keine fachlichen Vorgesetzten, sondern nur noch fachfremde disziplinarische Vorgesetzte haben. Sicherlich ist das vom Anfragenden erwähnte VDE-Seminar hierfür eine zweckmäßige Lösung. Ferner sei auf Weiterbildungsmaßnahmen in Form von extern abgehaltenen Seminaren bei einschlägig bekannten Institutionen verwiesen. Fazit. Vor allem geht es darum, dem Stand der Technik zu folgen und sich auf dem Laufenden zu halten, denn durch die neuen Techniken ergeben sich zum Teil auch neue Gefährdungen, die den zu Unterweisenden für ihren Arbeitsbereich aufgezeigt werden müssen. Literatur [1] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. [2] Kathrein, W.: Überarbeitete Fassung der Norm DIN VDE 1000-10. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3; S. 222-223. [3] BGV A1 Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Januar 2004. Grundsätze der Prävention. [4] Arb Sch G Arbeitsschutzesgesetz vom 7. August 1996. [5] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen. W. Kathrein Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 5 375 LESERANFRAGEN Besuchen Sie uns auf der INTERSOLAR 2009 vom 27. bis 29. Mai 2009; Halle 4, Stand 119.

Autor
  • H. H. Egyptien
Sie haben eine Fachfrage?