Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Arbeitsschutzunterweisung
Arbeitsschutz-Unterweisung "Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln"
ep3/2009, 2 Seiten
Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 Für einen sicheren Betrieb der eingesetzten Arbeitsmittel (AM) sind regelmäßige Prüfungen durchzuführen (Tafel -). Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) hat deshalb die Gefährdungsbeurteilung mit der Aufgabe zur Ermittlung notwendiger Prüfungen in den Fokus der Verpflichtungen für den Arbeitgeber gesetzt. Dies gilt besonders für die Auswahl und Bereitstellung elektrischer AM (CHECKLISTE). Mit Inkrafttreten der Betr Sich V im Oktober 2002 wurden die Festlegungen und Anforderungen an das Durchführen der Erst- und Wiederholungsprüfungen auf eine gefährdungs- und anwendungsbezogene Basis gestellt. 1. Befähigte Person Der Arbeitgeber hat die notwendigen Voraussetzungen festzulegen, die von den beauftragten Mitarbeitern beim Prüfen oder Erproben von AM zu erfüllen sind. Dazu legt § 10 Betr Sich V die Einzelanforderungen an die Prüfung von AM fest. Es wird eindeutig und zweifelsfrei darauf hingewiesen, dass für die unter § 10 aufgeführten Prüf-Festlegungen ausschließlich befähigte Personen einzusetzen sind. Konkret verlangt die UVV-BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ über § 5 Abs. 1 eine Prüfung der AM auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der zutreffenden elektrotechnischen Regeln. Eine einfache Inaugenscheinnahme oder Funktionsprüfung ist nicht ausreichend. Zur sicherheitstechnischen Beurteilung müssen gerätespezifische Prüfbestimmungen und aussagefähige Messwerte als Maßstab herangezogen werden. Eine vollständige sicherheitstechnische Bewertung kann nur durch zuständige „Elektrofachkräfte/befähigte Personen“ (Kasten) erfolgen. Im Rahmen seiner Organisationsverantwortung hat der Unternehmer somit sicherzustellen, dass ausreichend qualifizierte Mitarbeiter - befähigte Personen - die Prüfung durchführen können. 2. Prüfungen 2.1 Prüffristen Die Prüffristen sind so zu wählen, dass Mängel, mit denen auf Grund des Einsatzes und der Beanspruchung des elektrischen AM zu rechnen ist, rechtzeitig erkannt werden können. Die Prüfungen haben vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung sowie in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. Die Betr Sich V gibt bewusst keine starren Prüffristen vor. Der Unternehmer hat die Fristen, Art und Umfang der erforderlichen Prüfung gefährdungsbezogen zu ermitteln und festzulegen. Dies kann im Regelfall nicht ohne Einbindung der befähigten Person erfolgen. 2.2 Technische Prüfregeln Bei den Prüfarten unterscheidet die TRBS 1201 zwischen · Ordnungsprüfungen und · technischen Prüfungen. Bei der Ordnungsprüfung wird u. a. festgestellt, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind. Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale überprüft - durch Sicht-, Funktions- und Wirksamkeitsprüfung, Prüfung mit Mess-und Prüfgeräten oder auch mit datentechnisch verknüpften Messsystemen - z. B. Online-Überwachung. 2.3 Allgemeine Festlegungen Beschäftigte müssen ihre AM zwischen zwei Prüfterminen ohne Gefährdung benutzen können. Um Beschädigungen rechtzeitig festzustellen, ist das AM vor dem jeweiligen Einsatz zu prüfen - z. B. handgeführter Elektrowerkzeuge durch Mitarbeiter der Werkzeugausgabe, also einer unterwiesenen Person. Meist handelt es sich um Sicht- oder Funktionsprüfungen durch den Benutzer. Eine Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt nicht. 2.4 Wiederholungsprüfungen Für AM, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, sind Wiederholungsprüfungen einzuplanen. Solche Prüfungen dürfen ausschließlich befähigte Personen durchführen, Elektrofachkräfte - sofern sie mindestens ein Jahr praktische Erfahrungen für das vorgesehene Prüfgebiet besitzen und sich auf ihrem Fachgebiet fortbilden (Kasten). Der Einsatz der befähigten Person ist immer dann notwendig, wenn · die Sicherheit des AM von den Montagebedingungen abhängt · AM Einflüssen unterliegen, die sie ggf. schädigen, und diese Schäden zu gefährlichen Situationen führen können · nach Instandsetzungsarbeiten, die sich auf die Sicherheit des AM auswirken können, z. B. Austausch von Schutzeinrichtungen und Befehlselementen. Das Ergebnis dieser Prüfung muss dokumentiert werden. 2.5 Prüffristen ermitteln Auch die Festlegung der zweckmäßigen Prüffrist ist Aufgabe der befähigten Person. Neben Herstellerhinweisen in der Betriebsanleitung spielen dabei die betrieblichen Einsatzbedingungen und ebenfalls die persönlichen Erfahrungswerte eine wichtige Rolle. Zu beachtende Parameter: · spezielle Belastungen des AM, z. B. Einsatz im Freien, tägliche Benutzungszeit · bisherige Fehlerquote der AM und Erfahrungen mit dem „Ausfallverhalten“ · Qualifikation der Beschäftigten · Funktionsfähigkeit eines Systems - ist eine planmäßige Instandhaltung erforderlich - liegt eine ständige Überwachung, insbesondere der sicherheitsrelevanten Bau-und Verschleißteile vor · Unfallgeschehen mit vergleichbaren AM · Grenzwerte aus Normen und technischen Spezifikationen. Allgemeine Betriebserfahrungen und arbeitsmittelbezogene Fehlerquoten bestimmen für elektrische AM die Prüffristen. Im Gegensatz zur Sicht- und Funktionsprüfung durch unterwiesene Personen müssen die messtechnischen Prüfergebnisse durch befähigte Personen bewertet und aufgezeichnet werden. Zur Kennzeichnung und Dokumentation können Prüfplaketten und elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden. Eine geräteübergreifende Dokumentation ist die wesentliche Voraussetzung für ein effektives Prüfmanagement. Nur mit ihrer Hilfe lassen sich sinnvolle Prüffristen ermitteln. Dieter Seibel Dokumentation und Kennzeichnung der Prüfergebnisse Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz-Unterweisung 122009 Thema: Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln Befähigte Person - Erläuterungen gemäß TRBS 1203 Das ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Teil 3 „Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen“ ergänzt, dass dieser Mitarbeiter eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen oder eine vergleichbare elektrotechnische Qualifikation auf dem Prüfgebiet vorweisen muss. Diese Beschreibung deckt sich mit der Grundqualifikation einer Elektrofachkraft. 1 Geht von dem Arbeitsmittel eine elektrische Gefährdung aus? J 2 Welche Einsatzbedingungen und Einsatzhäufigkeit liegen vor? J 3 Erfolgte eine korrekte Auswahl der Arbeitsmittel? J 4 Ist eine regelmäßige Wiederholungsprüfung erforderlich? J 5 Wurden die Prüffristen unter Einbeziehung einer befähigten Person gemäß TRBS 1203 Teil 3 festgelegt? J 6 Ist der Einsatz defekter Arbeitsmittel ausgeschlossen? J 7 Werden die Mess- und Prüfergebnisse dokumentiert? J 8 Wie erfolgt die Dokumentation? J 9 Nimmt die befähigte Person an Erfahrungsaustausch- und an Weiterbildungsseminaren teil? J 10 Erfolgt eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung der Prüffristen? J 11 Liegen die relevanten Technischen Regeln TRBS 1201 und 1203 Teil 3 sowie die zutreffenden VDE-Bestimmungen, z. B. die VDE 0701-0702 vor? J Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln CHECKLISTE EP0309-Arbeitsschutz 04.03.2009 7:48 Uhr Seite 1 Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 © Redaktion Elektropraktiker 10400 Berlin www.elektropraktiker.de J Zur Kenntnis genommen: Ort: Datum: Lfd. Nr. Name, Vorname Unterschrift Lfd. Nr. Name, Vorname Unterschrift Arbeitgeber Name, Vorname Unterschrift Prüfungen nach § 10 Betr Sich V - Richtwerte für Prüffristen Unternehmen/Unternehmensbereich: Arbeitsbereich: Verantwortlich: Arbeitseinsatz, Tätigkeit: Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln Bearbeiter: Stand: · Ist seitens des Arbeitgebers eine korrekte Auswahl der Arbeitsmittel erfolgt? · Gibt es vom Arbeitgeber Festlegungen zu den Anforderungen und Fristen für die Erst- und Wiederholungsprüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln? · Werden die mit der Prüfung beauftragten befähigten Personen in die Ermittlung der Prüffristen einbezogen? · Werden die Prüffristen regelmäßig zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der eingesetzten Arbeitsmittel angepasst? · Sind geeignete Mess- und Prüfgeräte vorhanden? · Werden die Mess- und Prüfergebnisse dokumentiert? · Werden defekte elektrische Arbeitsmittel aus dem Verkehr gezogen und entsprechend ersetzt? Anforderungen Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft/befähigte Person elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in 1 Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft/befähigte Person „Betriebstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz- 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft/befähigte Person einrichtungen in nichtstationären Anlagen geeigneter Mess- und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs- 6 Monate auf einwandfreie Funktion Benutzer Schutzschalter arbeitstäglich durch Bestätigen der · in stationären Anlagen Prüfeinrichtung · in nichtstationären Anlagen Tafel Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Arbeitsmittel, Anlagen und Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximal- Werte Art der Prüfung Prüfer · ortsveränderliche elektrische Betriebs- · Richtwert 6 Monate, auf Baustellen auf ordnungs- Elektrofachkraft, mittel (soweit benutzt) 3 Monate*) gemäßen befähigte Person · Verlängerungs- und Geräteanschluss- · Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % Zustand leitungen mit Steckvorrichtungen erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert · Anschlussleitungen mit Stecker werden. · bewegliche Leitungen mit Stecker und Fest- · Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten anschluss oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre *) Konkretisierung siehe BGI „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ Tafel Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel, Anlagen und Betriebsmittel Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel Benutzer Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) 12 Monate auf Einhaltung der in elektrotechnischen Elektrofachkraft 6 Monate für isolierende Regeln vorgegebenen Grenzwerte Handschuhe Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden Benutzer isolierende Schutzvorrichtungen sowie und Mängel Betätigungs- und Erdungsstangen Spannungsprüfer, Phasenvergleicher vor jeder Benutzung auf einwandfreie Funktion Benutzer Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Elektrofachkraft Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeige- Regeln vorgegebenen Grenzwerte systeme) für Nennspannungen über 1 kV Tafel Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel EP0309-Arbeitsschutz 04.03.2009 7:48 Uhr Seite 2
Autor
- D. Seibel
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