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Messen und Prüfen | Betriebsführung

Prüfen von Leasinggeräten

ep5/2010, 4 Seiten

Unternehmen nutzen heute meist aus betriebswirtschaftlichen Gründen zunehmend die Möglichkeit, elektrische Arbeitsmittel wie Rechner, Kopier- und Faxgeräte, Computer – bis hin zum Kaffeeautomaten – zu mieten oder zu leasen. Aber auch diese Geräte sind regelmäßig auf ihre Sicherheit zu prüfen. Nicht jeder Unternehmer ist sich dieser Verantwortung bewusst, sodass er auf die Hilfe einer Elektrofachkraft/befähigten Person angewiesen ist.


Leasinggeräte und gemietete Arbeitsmittel Rechtliche Anforderungen Betrieblich genutzte, nicht im Eigentum befindliche elektrische ortsveränderliche Arbeitsmittel - wie gemietete oder geleaste Geräte - sind regelmäßig einer Prüfung zu unterziehen. Oftmals ist es aber in der Praxis dem Unternehmer als Leasingnehmer nicht immer bewusst, dass er für den sicheren Betrieb dieser Geräte in der Verantwortung ist. Das ist insofern schon verwunderlich, da offenbar hinsichtlich von Leasingfahrzeugen eher darüber Klarheit besteht - denn kaum jemand sieht den Leasinggeber, beispielsweise eine Bank, in der Verantwortung, für ausreichend Kraftstoff zu sorgen, auf das Reifenprofil oder die Beleuchtung zu achten, um sicher unterwegs zu sein. Nichts anderes gilt für geleaste Arbeitsmittel (Bild , ). Auch in diesem Punkt ist der Unternehmer als Arbeitgeber/Benutzer zuständig für die Sicherheit der Arbeitsmittel. Gesetzliche Grundlagen Leitfaden zur Betriebssicherheitsverordnung. Die Verantwortung des Arbeitgebers ist ebenfalls im Leitfaden zur Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) dokumentiert. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) veröffentlicht Erläuterungen zur Betr Sich V, so zum Thema vermietete Arbeitsmittel. In der Leitlinie zur Betr Sich V „Gemietete oder vermietete Arbeitsmittel“ § 7 „Vermietete Arbeitsmittel“ beantwortet der LASI ebenfalls die Frage, wer bei gemieteten, geleasten oder geliehenen Arbeitsmitteln verantwortlich für das Einhalten der Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 und Anhang 1 ist, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Die Antwort ist eindeutig: Wichtig: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für das Erfüllen der Anforderungen der Betr Sich V verantwortlich - unabhängig vom Eigentumsverhältnis. Er hat sich zu vergewissern, dass das Arbeitsmittel den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z. B. in der Bestellung, Anforderung oder im Leasing- oder Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein. Berufsgenossenschaftliche Vorgaben - BGI 5190 Der Unfallversicherungsträger wird Anfang des Jahres 2010 allerdings noch viel konkreter. In einer neuen Berufsgenossenschaftlichen Information, der BGI 5190, werden die Pflichten für die erste Inbetriebnahme und für die Wiederholungsprüfungen genau festgelegt. Die BGI 5190 regelt die Organisation wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlich elektrischer Arbeitsmittel und vermittelt Praxis-Tipps für den Unternehmer. Wichtige Schwerpunkte werden nachfolgend praxisnah erläutert. Forderungen an den Unternehmer/Arbeitgeber Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Die Betr Sich V fordert im Absatz 1 des § 4 „Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel“: „... der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten...“. Der Arbeitgeber muss entscheiden. Der Gesetzgeber stellt dem Arbeitgeber frei, wie er die Sicherheit für seine Beschäftigten gewährleistet. Soweit die rechtliche Theorie, denn die Praxis lässt ihm allerdings weniger Spielraum. Welche „geeignete Maßnahme“ wäre dafür besser geeignet als eine Eingangs-/Erstprüfung im Unternehmen? Es bleibt dem Arbeitgeber zwar überlassen, wie er die Minimierung der Gefahren sicherstellt, doch die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme hat sich als eine äußerst sichere und gut beweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr erwiesen. Eignung des Arbeitsmittels Im gleichen Zuge kann der Unternehmer feststellen, ob das Arbeitsmittel für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet ist - vgl. Abs. 3, § 4 der Betr Sich V. Das ist prinzipiell nichts Neues, denn gleiche Anforderungen stellt auch die BGV A3 im § 5. Sie besagt: „Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Erstprüfung) kann auch vom Hersteller des Arbeitsmittels nachgewiesen werden (Abs. 4, § 5, BGV A3).“ Doch selbst wenn der Hersteller eine Einzelprüfung durchgeführt hat, könnte rein theoretisch immer noch auf dem Weg vom Hersteller bis zum Kunden mit dem Arbeitsmittel etwas passiert sein - beispielsweise könnten Schäden am Gehäuse durch unsachgemäßen Transport entstehen. Daher hat trotz Erstprüfung durch den Hersteller mindestens eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel, z. B. Transportschäden, durch den Unternehmer/Arbeitgeber zu erfolgen. Tücken des CE-Zeichens Auch die am Arbeitsmittel angebrachte CE-Kennzeichnung ersetzt nicht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Mit dem Anbringen des CE-Zeichens dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht - mehr aber nicht. Wichtig: Diese Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität. Das CE-Zeichen ermöglicht überhaupt das Inverkehrbringen des Produktes im europäischen Binnenmarkt. Ermitteln des Prüfintervalls In der Vergangenheit wurden Richtwerte für Prüffristen in Vorschriften und Regelwerken genannt. Seit Inkrafttreten der Betr Sich V gibt es vielfach Unsicherheiten im Umgang mit Prüffristen, da die Verordnung selbst keine Prüffristen vorgibt. Prüffristen werden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Diese Betrachtung der Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 400 BETRIEBSFÜHRUNG Prüfen von Leasinggeräten Unternehmen nutzen heute meist aus betriebswirtschaftlichen Gründen zunehmend die Möglichkeit, elektrische Arbeitsmittel wie Rechner, Kopier- und Faxgeräte, Computer - bis hin zum Kaffeeautomaten - zu mieten oder zu leasen. Aber auch diese Geräte sind regelmäßig auf ihre Sicherheit zu prüfen. Nicht jeder Unternehmer ist sich dieser Verantwortung bewusst, sodass er auf die Hilfe einer Elektrofachkraft/befähigten Person angewiesen ist. Auch Kopierer werden oft geleast und sind regelmäßig zu prüfen Fotos: Mebedo Selbst der Kaffeeautomat fällt unter die prüfwürdigen elektrischen Geräte Gefährdungen, die auf ein Arbeitsmittel einwirken und deren Sicherheit damit beeinträchtigen können, ist für jeden Elektriker schon eine Frage des gesunden Menschenverstandes (GMV). Arbeitsmittel unterliegen offensichtlich und für jeden meistens gut erkennbar bei der Benutzung schädigenden Einflüssen - wie z. B. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Schmutz- und Staubeinwirkungen, Feuchtigkeit, Nässe, Korrosion, Ölen, Fetten, Säuren sowie Laugen. Auch können sich ein rauer Betrieb, mechanische Beanspruchungen, elektrische, chemische und thermische Einflüsse negativ auswirken. Immer wird von verantwortlichen Personen auf die Prüffristen gemäß BGV A3 verwiesen. Doch dabei handelt es sich um allgemeine Empfehlungen, welche die Gefahren der Arbeitsmittel sehr global berücksichtigen. In jedem Betrieb können die Auswirkungen der Einflüsse auf die Arbeitsmittel sehr unterschiedlich sein. Ein PC ist bei sehr hoher Luftfeuchtigkeit naturgemäß viel gefährdeter als unter normalen Bürobedingungen. Wichtig: Dem muss Rechnung getragen werden, indem entsprechend individuelle Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden. Hilfe beim Festlegen von Prüffristen Beim Festlegen von Prüffristen kann sich der Arbeitgeber an den Beispielen aus Abschnitt 3.5.2 der TRBS 1201 sowie an den berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen orientieren - z. B. Durchführungsanweisung zu § 5 „Prüfung“ BGV A3, Abschnitt 3.4.2 „Prüfung“ BGI 594, Abschnitt 3.4.2 „Prüfung“ BGI 608. Diese basieren auf umfangreichen Erfahrungen und Ermittlungen aus dem Unfallgeschehen. Die geeignete Prüffrist ermitteln Es darf niemals vergessen werden, dass Prüfungen lediglich Momentaufnahmen sind. Daher bleibt es der befähigten Person überlassen, mit seiner Fachkompetenz eine Prüffrist zu wählen. Diese Frist muss allerdings so festgelegt sein, dass das Arbeitsmittel nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen, betrieblichen Erfahrungen oder auf Basis spezifischer Nachweise im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Da diese Definition sehr viel Spielraum zulässt, sind weitere Kriterien hinsichtlich des Arbeitsmittels zu berücksichtigen: · Herstellerhinweise · betriebliche Erfahrungen · Benutzungsdauer und -häufigkeit · mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen · Witterungs- und Umwelteinflüsse · Verschleiß und Schädigung · Ausfallverhalten · Unfallgeschehen mit vergleichbaren Arbeitsmitteln · Qualifikation und Erfahrung der Benutzer · weitere Einflüsse. Dokumentation der Prüfung eines Leasinggerätes Der erforderliche Inhalt der Dokumentation einer Prüfung ist in der TRBS 1201 beschrieben. Damit es künftig keinerlei Missverständnisse zur Dokumentation ausschließlich anhand einer Prüfplakette mehr auftreten, wird in der neuen BGI 5190 eindeutig geregelt, welche Mindestangaben dafür notwendig sind: · Identifikation des Betriebsmittels wie Typ, Hersteller usw. · Standort · Datum und Umfang der Prüfung, Normengrundlage · Prüfergebnis · Prüffrist · Prüfperson, Prüfteam (EuP) · verwendetes Prüf- oder Messgerät. Bestandteil der Dokumentation ist auch das Festlegen der Prüffrist, z. B. in Form des nächsten Prüftermins durch die befähigte Person. Der Nachweis dazu kann z. B. durch Registrierung in · einer Gerätekartei · einem Prüfprotokoll · einem Prüfbuch oder in · elektronischer Form erbracht werden (Beispieldokumentation Bild ). Kennzeichnung am geprüften Arbeitsmittel Um es den Nutzern möglich zu machen, den Prüfer bei seiner Arbeit zu unterstützen und längst überfällige Arbeitsmittel nicht Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 6Ygi WYbG]Yibg UiZXYf =bh Yfgc`Uf]bAbWYb >Wbb[7+"IjWdZ+). 5NSERENóEUROPAWEITENó0ARTNERNóBIETENóWIRóAUSGEFEILTEó 3YSTEMLÚSUNGENóFßRóNETZGEKOPPELTEóUNDóNETZAUTARKEó 0HOTOVOLTAIKANLAGEN ó3OLARTHERMIE ó3OLAREó+ßHLUNG ó ALTERNATIVEó(EIZTECHNIKóUNDó+LEIN 7INDKRAFTANLAGENó -ITó"ERATUNGóUNDó5NTERSTßTZUNGóINó0ROJEKTIERUNGóUNDó 0LANUNGóSOWIEóDERó,IEFERUNGóVONó+OMPONENTENóUNDó +OMPLETTANLAGENóRENOMMIERTERó(ERSTELLERóERHALTENó3IEóEINó UMFASSENDESó,EISTUNGS óUNDó0RODUKTANGEBOTóIMó"EREICHó ERNEUERBARERó%NERGIENó5NDóALLESóAUSóEINERó(AND Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 402 BETRIEBSFÜHRUNG mehr zu benutzen, sollte als zusätzliche Dokumentation eine Plakette (Bild ) mit dem nächsten Prüftermin angebracht werden. Gleichermaßen kann damit die Kategoriekennzeichnung für den Innen-/Außenbereich als K1/K2 erfolgen (BGI 600). Hierdurch bekommt der Nutzer eine erhöhte Sicherheit. Achtung: Das ausschließliche Anbringen einer Plakette (Bild ) ist keine rechtlich korrekte Dokumentation einer Prüfung. Das ist eine sehr wesentliche Änderung hinsichtlich der BGV A3. Mit großen Schritten in die Zukunft Neben der sichtbaren Kennzeichnung über eine Plakette kommen zusehends so genannte Transponder (RFID - Radio Frequency Identification) als Identifikation von Arbeitsmitteln zum Einsatz. Diese Möglichkeit ist aufgrund einer unveränderlichen internen Kodierung einmalig und nicht fälschbar. Zudem gibt es auch Transponder, die in der Lage sind, zusätzliche Daten zu speichern - wie z. B. Prüfdatum, Inhalte oder Ergebnis der Prüfung. Mit Nutzung der Transponder lassen sich vollkommen neue Möglichkeiten der Inventarisierung schaffen. Sie sind schmutzresistent, bei Bedarf auch versteckt anbringbar oder können auf größere Entfernung ausgewiesen werden - für die Zukunft eine vielversprechende Methode. Aufbewahrungsfrist für Prüfprotokolle In der TRBS 1201 und in der BGI 5190 steht: „... Die Dokumentation der Prüfergebnisse ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren...“ Die Praxis zeigt allerdings, dass es sehr wichtig ist, die Dokumentation über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Als Empfehlung gilt eine Frist von 6 bis 10 Jahren. Eine Variante der Aufbewahrung ist die Dokumentation in Papierform. Wer allerdings eine große Anzahl von Arbeitsmitteln zu prüfen hat, wird von dieser Art recht schnell Abstand nehmen. In diesem Fall ist die Dokumentation mithilfe einer geeigneten Software sehr viel sinnvoller. Eine weitestgehend rechtssichere Software für Prüfprotokolle muss mit einem Login und einem Benutzerpasswort gesichert sein. Nur so kann man ohne eine physische Unterschrift die Protokolle dem jeweiligen Prüfer zuordnen und somit rechtssicher archivieren. Und letztendlich benötigt man eine regelmäßige Datensicherung. Achtung bei Archivierung auf einer CD. Eine normale CD hat eine garantierte Datensicherheit von maximal fünf Jahren. Bei der Verwendung einer so genannten Gold-CD kann man von einer garantierten Datenhaltung von 10 Jahren reden. Wenn Aufträge vergeben werden Gerade bei Subauftragnehmern gehen nicht nur die Preise weit auseinander, sondern auch deren Leistungen. Hier gilt es, Vergleichbarkeit zu schaffen, indem man genaue Vorgaben formuliert und vor der Ausschreibung eine genaue Prüfspezifikation erstellt. Hier einige Tipps: Vor der Abgabe des Angebots sollte der Auftragnehmer (Prüfer) über besondere betriebliche Bedingungen informiert werden wie z. B. über · notwendige Ortskenntnisse · betriebsbedingte Gefährdungen · zusätzliche Anfahrtswege · erhöhten Prüfaufwand bei speziellen Arbeitsmitteln. Auch die Bildung von Gerätegruppen kann Hilfestellung bei der Kalkulation und dem Vergleich mehrerer Angebote sein. Gerätegruppen mit ähnlichem Prüfaufwand oder ähnlicher Prüf- Prüfprotokoll von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln - Beispiel Betreiber: Verantwortlich: Prüffrist:*) Betriebsmittel: Datum Besichtigung/Bemerkung RPE [] RIso [M] IPE [mA] IBer. [mA] Funktionsprobe Prüfer Fabrikat: Modell: Prüfling-Nr.: Schutzklasse: I II III Standort: Besonderheit(en): Prüfgerät: Ableitstrom im direkten Differenzstrom- oder Ersatzableitstrom-Verfahren *) siehe Tabelle 1 B der Durchführungsanweisungen zu § 5 der BGV A3, BGI 594, BGI 600, BGI 608 IM ÜBERBLICK Mögliche Bestandteile eines Vertrages 1. Grundlage für die wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel sind § 5 BGV A3, sowie § 10 der Betr Sich V in Verbindung mit der TRBS 1201. 2. Das Durchführen der Prüfung ist unter Einhaltung der gemäß Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüffristen terminlich in das Betriebsgeschehen einzuplanen und mit dem Benutzer abzustimmen. 3. Die Prüfungen sind durch eine befähigte Person gemäß TRBS 1203 Teil 3 durchzuführen. Die Befähigung ist vom Auftragnehmer zu bestätigen. 4. Die Prüfungen führt der Auftragnehmer eigenverantwortlich durch. Bei der Prüfung sind die relevanten elektrotechnischen Bestimmungen zu beachten. 5. Die Arbeitsmittel sind zusätzlich bezüglich der Eignung für die jeweiligen Einsatzbereiche zu überprüfen. 6. Alle Prüfergebnisse sind zu erfassen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dies geschieht am besten in elektronischer Form. Das Datenformat ist vorher abzustimmen. 7. Bestandslisten der zu prüfenden Arbeitsmittel sind auf den aktuellen Stand zu bringen. Diese können mit zur Dokumentation der Prüfung verwendet werden. 8. Die Kennzeichnung der bestandenen Prüfung, z. B. Prüfplakette, muss gut erkennbar und dauerhaft am Prüfling angebracht werden. Folgende Angaben sollen auf der Kennzeichnung mindestens stehen: Prüfdatum, nächster Prüftermin und Name/Kennung des Prüfers. 9. Abgelaufene Kennzeichnungen sind zu entfernen. 10. Arbeitsmittel, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind deutlich als unsicher zu kennzeichnen und der weiteren Verwendung zu entziehen. Der Auftraggeber/Betreiber ist zu informieren. Vertrauen ist gut - Sicherheiten aber besser Die Geschichte In der Fabel „Der Löwe und der Fuchs“ des altgriechischen Dichters Äsop - dem Begründer der Fabeldichtung (etwa 600 Jahre v. Chr.) - folgt der schlaue Fuchs nicht der Einladung des Löwen. Er wagt sich nicht in dessen Höhle, denn er sieht, dass zwar viele Spuren hineinführen, keine aber wieder hinaus. Hieraus entstand der Ausspruch „sich in die Höhle des Löwen wagen“, der immer dann angewendet wird, wenn man mit ungutem Gefühl einen Weg zu jemandem antreten muss, von dem man nichts Gutes erwartet oder von dem man abhängig ist. So erging es auch Elektromeister Lampe vor vielen Jahren, als er den Bau für Herrn Reinecke Fuchs vollständig neu installierte. Dieser hatte zwar den Auftrag erteilt, konnte oder wollte ihn aber nicht bezahlen. Lampe hatte vorher von anderen Handwerkern gehört, dass Reinecke ein Schlitzohr sei, der sich hinterlistig durch geniale Lügengeschichten und ausgesuchte Bosheiten aus allen schwierigen Lebenslagen rettet und am Ende gegen seine Widersacher als Sieger durchsetzt. Doch wie so viele Handwerker vertraute auch Elektromeister Lampe auf das Gute. Er glaubte, dass die den Reineckes seit dem 16. Jahrhundert nachgesagten Hinterlistigkeiten nicht mehr in unsere Zeit passen und nutzte so auch nicht die Möglichkeiten, seine Forderungen abzusichern. Und das wäre beinahe für ihn und seine Familie das Ende gewesen. Zwar schickte Frau Dr. jur. Eule den Reinecke für einige Zeit in einen Hochsicherheitszwinger. Dort lernte er aber noch mehr Bosheiten kennen - und bezahlt hat er den Meister Lampe bis heute nicht. Es hat sich nichts geändert So wie Lampe damals geht es vielen Elektrohandwerksbetrieben auch heute noch, obwohl der Gesetzgeber bereits 1993 mit der Einführung des § 648 a BGB [1] jedem Bauunternehmer ein scharfes Schwert in die Hand gelegt hat. Doch nur wenige Jahre später schrieb ein sehr bekannter Kolumnist in einer Fachzeitschrift unter der Überschrift „Bauhandwerkersicherung - das unbekannte Wesen“, dass viele Elektrohandwerksunternehmen von der rechtlichen Absicherung ihrer Forderungen keinen Gebrauch machen. Sie wollen eher das „gute Verhältnis“ zu ihren Bauherren suchen und dies nicht mit Sicherheitsleistungen verderben, um auch künftig bei Auftragsvergaben „dabei zu sein“. Jedoch wurden viele für diesen erbrachten Vertrauensvorschuss nicht nur enttäuscht, sondern es hat für sie auch das „Aus“ gebracht. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 403 BETRIEBSFÜHRUNG problematik sind zusammenzufassen. Beispiele von Gerätegruppen mit vergleichbarem Prüfaufwand: · Verlängerungsleitungen, Leitungsroller, Mehrfachsteckdosen · Hand- und Baustellenleuchten · elektrische Handwerkzeuge · besondere Arbeitsmittel wie Schweißstromquellen, Ersatzstromerzeuger und Hochdruckreiniger. Weitere wichtige Informationen Das Angebot sollte die Aufwendungen für An- und Abreisen, Prüfungen, Dokumentation, das Beistellen der Prüfplaketten und Prüfprotokolle, Datenverwaltung sowie sonstige Kosten ausweisen. Hier entstehen ansonsten sehr oft schlecht kalkulierbare Mehrkosten, wenn man z. B. eine Inventarliste haben möchte. Auch bei der Vertragsgestaltung sind wichtige Punkte einzubeziehen (IM ÜBERBLICK, S. 402). Fazit Gemietete oder geleaste Arbeitsmittel müssen vom Arbeitgeber, der diese mit seinen Beschäftigten während des Arbeitsprozesses benutzt, auf ihre Sicherheit hin überprüft werden. Das hat vor dem erstmaligen Benutzen des gemieteten oder geleasten Arbeitsmittels zu erfolgen sowie später in regelmäßigen Abständen. Diese Fristen sind mittels einer Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass von dem Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr ausgeht. Es gibt definierte Regeln für die Inhalte und die Dokumentation der Prüfung der gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Bedingungen vom Auftraggeber im Interesse seiner eigenen Rechtssicherheit dementsprechend zu formulieren. Die BGI 5190 leistet dabei eine sehr gute und exakte Hilfestellung für die Organisation wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlich elektrischer sowie auch gemieteter oder geleaster Arbeitsmittel. S. Euler Sicherheiten und Bürgschaften von Auftragnehmer an Besteller (Auftraggeber) von Besteller (Auftraggeber) an Auftragnehmer Ausführungsphase Errichtung mit Fertigstellung, Inbetriebsetzung, Abnahme und Übergabe der mängelfreien Leistung Gewährleistungsphase/Verjährungsfrist 2 Jahre**) (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B) oder 5 Jahre (§ 634a BGB) Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 17 VOB/B*) Gewährleistungsbürgschaft nach § 17 VOB/B*) Vertragserfüllungsbürgschaft nach §§ 232 bis 240 BGB*) oder (nach Art des Vertrages) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB Laufzeit bis zur vollständigen Forderungsbegleichung *) Form und Inhalt der Vertragerfüllungsbürgschaften sind gleich, nicht jedoch die Vertragsbedingungen. **) Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Für elektrotechnische/elektronische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen hat. Vertrags- und Baurecht in der Praxis, Teil 3 Forderungsausfälle absichern Meister Lampe ist oft zu gutgläubig, um die Tricks des Schlitzohrs Reinecke gleich zu durchschauen. Dieser will oder kann die Leistung nicht bezahlen. Bonitätsprüfungen - noch vor Vertragsabschluss - und die Vereinbarung gegenseitiger Sicherheiten vermindern nicht nur die Risiken des Zahlungsausfalls. Auch der Kunde kann darauf vertrauen, dass der Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt wird.

Autor
  • S. Euler
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