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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Prüfung geleaster Elektrogeräte

ep3/2006, 2 Seiten

Die Prüfpflicht ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmitteln nach BGV A3 (vormals BGV A2 bzw. VBG 4) im Bürobereich stellt für firmeneigene Geräte kein Problem dar. In vielen Fällen werden im Betrieb aber geleaste Geräte (z. B. Groß-Kaffeemaschinen, Laserdrucker, Groß-Kopierer, u. ä.) aufgestellt, die im Eigentum des Leasinggebers verbleiben. Die Praxis sieht so aus, dass die Geräte durch den Leasinggeber aufgestellt und dann ggf. regelmäßig gewartet werden. Prüfplaketten gemäß E-Check bzw. BGV sind jedoch auf den Geräten meist nicht zu finden. Gerade wenn diese Geräte einen Wasseranschluss haben, z. B. bei den Kaffeemaschinen, sehe ich eine Prüffrist von zwei Jahren als zu lang an. Meines Erachtens darf der Betreiber keine Wiederholungsprüfungen an diesen ihm nicht gehörenden Geräten durchführen, weil u. U. durch die Isolationswiderstandsmessung ein Defekt am Leasinggerät verursacht werden könnte! Muss der Leasingvertrag einen Passus enthalten, der dem Verleiher die Pflicht zur Prüfung eindeutig auferlegt oder gibt es durch die Betriebssicherheitsverordnung oder ähnliche Vorschriften schon Festlegungen für ähnlich gelagerte Fälle?


ein akzeptierbares normgerechtes Risiko abzudecken. Letztendlich ergeben sich daraus die Blitzschutzklasse sowie Schirmungs- und Überspannungsschutzmaßnahmen eines zu planenden Blitzschutzsystems, in diesem Falle auch für die Photovoltaikanlage. Wichtige Eingangsgrößen für die Berechnung sind u.a. die Blitzeinschlagdichte für den Standort, die Größe und die wahrscheinlichen wirtschaftlichen Sach- und Folgeschäden im Falle eines Blitzeinschlages. Über das Ergebnis muss der Planer den Bauherren informieren und notwendige Blitzschutzmaßnahmen abstimmen. Dazu besteht für ihn eine Hinweis- und Beratungspflicht. Dieses Vorgehen unterstützt die Richtlinie zur Schadensverhütung VdS 2010 [4]. Eine Beispielsammlung gibt Auskunft über die Blitzschutzklasse und den Überspannungsschutz. Sie kann für eine erste Abschätzung dienen und enthält eine wichtige Restriktion: „Sollte sich bei einer risikoorientierten Berechnung bzw. einer gesetzlichen oder behördlichen Vorgabe etwas anderes ergeben, so ist dies auszuführen.“ Für Photovoltaikanlagen, s. Tafel , sind Blitzschutzmaßnahmen nur aufgeführt, wenn es sich um solche auf Gebäuden handelt. In allen anderen Fälle ergibt die Abschätzung des Schadensrisikos nach VDE 0185-2 erst die erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen. Fazit Für Photovoltaikanlagen gibt es noch keine gesetzliche Pflicht zur Anwendung von Blitzschutzmaßnahmen. Planer, Errichter und Bauleiter als Auftragnehmer müssen den Auftraggeber, den Bauherren über das Risiko eines Blitzschadens beraten und über die Berechnung der Blitzschutzklasse (Risikomanagement nach VDE V 0185 Teil 2: 11-2002) den Nachweis über die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen führen. Beispiele aus VdS 2010 liefern eine ersten Risikoabschätzung, die die genaue Risikoberechnung nach VDE V 0185-2 nicht überflüssig und für Photovoltaikanlagen im Freien unbedingt notwendig macht. Was hier für Photovoltaikanlagen speziell ausgeführt worden ist, gilt im allgemeinen für alle baulichen Anlagen, wenn es um die Entscheidung Blitzschutz „JA“ oder „NEIN“ geht. Literatur [1] DEHN schützt Photovoltaikanlagen. [2] Schnitzler, J.: Bestandsschutz baulicher Anlagen im Blick auf Änderungen technischer und gesetzlicher Normen. 6. Blitzschutztagung Neu-Ulm 2005. [3] DIN V VDE V 0185:2002-11 Blitzschutz Teil 1: Allgemeine Grundsätze Teil 2: Risikomanagement Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen. [4] VdS 2010:2005-07 (03) Risikoorientierter Blitz-und Überspannungsschutz. W. Naumann Prüfung geleaster Elektrogeräte ? Die Prüfpflicht ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmitteln nach BGV A3 (vormals BGV A2 bzw. VBG 4) im Bürobereich stellt für firmeneigene Geräte kein Problem dar. In vielen Fällen werden im Betrieb aber geleaste Geräte (z. B. Groß-Kaffeemaschinen, Laserdrucker, Groß-Kopierer, u. ä.) aufgestellt, die im Eigentum des Leasinggebers verbleiben. Die Praxis sieht so aus, dass die Geräte durch den Leasinggeber aufgestellt und dann ggf. regelmäßig gewartet werden. Prüfplaketten gemäß E-Check bzw. BGV sind jedoch auf den Geräten meist nicht zu finden. Gerade wenn diese Geräte einen Wasseranschluss haben, z. B. bei den Kaffeemaschinen, sehe ich eine Prüffrist von zwei Jahren als zu lang an. Meines Erachtens darf der Betreiber keine Wiederholungsprüfungen an diesen ihm nicht gehörenden Geräten durchführen, weil u. U. durch die Isolationswiderstandsmessung ein Defekt am Leasinggerät verursacht werden könnte! Muss der Leasingvertrag einen Passus enthalten, der dem Verleiher die Pflicht zur Prüfung eindeutig auferlegt oder gibt es durch die Betriebssicherheitsverordnung oder ähnliche Vorschriften schon Festlegungen für ähnlich gelagerte Fälle? ! Gesetzliche Grundlage für die Benutzung von Arbeitsmitteln und damit auch für Wiederholungsprüfungen ist die Betriebssicherheitsverordnung. In § 10 Abs. 2 heißt es: „Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen ... . Die Maßnahmen ... sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.“ Bezüglich der Festlegung der Prüffristen wird auf die in § 3 Abs. 3 geforderte Gefährdungsbeurteilung verwiesen, bei der auch die Beanspruchung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel berücksichtigt werden muss. Nicht zu vergessen ist auch die Forderung zur Dokumentation, die sich aus § 11 ergibt: „Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung.“ Möchte ein Unternehmer in seinem Betrieb geleaste Arbeitsmittel einsetzen, so muss schon bei Vertragsunterzeichnung festgelegt werden, wer für die regelmäßigen Wieder-Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 EP-0306-163-169-sr 17.02.2006 15:42 Uhr Seite 167 holungsprüfungen verantwortlich zeichnet. Das wird gewöhnlich der Leasinggeber sein. Prüfturnus. Bei neu angeschafften Geräten sollte unbedingt die in BGV A3 § 5 geforderte Frist von sechs Monaten eingehalten werden. Wenn eine Fehlerquote < 2 % nachgewiesen wurde, können die Prüffristen schrittweise durch jeweilige Verdopplung verlängert werden. In der Praxis hat sich ein Maximalwert von zwei Jahren als noch vertretbar erwiesen. Diese Zeitspanne muss aber statistisch begründet werden. Der Nachweis kann zum Beispiel an Hand einer Erhebung über die letzten drei Jahre erfolgen. Abweichend von den empfohlenen maximalen Prüffristen sollten durch eine Begehung elektrische Arbeitsmittel in Büroräumen jährlich auf sichtbare Mängel geprüft werden. Unabhängig von der Verantwortlichkeit für die durchzuführenden Prüfungen, muss die Behauptung „Durch die Isolationswiderstandsmessung könnte das Gerät beschädigt werden“ zurück gewiesen werden. Die bei einer Wiederholungsprüfung vorgeschriebenen elektrischen Prüfungen sind erforderlich, um vor allem nicht sichtbare Defekte aufzudecken. Sollte es bei einer der Messungen z. B. zu einem Durchschlag kommen, so war das Gerät letztlich nicht mehr sicher und hätte beim weiteren Betrieb über kurz oder lang zu einer Gefährdung führen können. J. Jühling Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung ? Nach der gültigen Betriebssicherheitsverordnung (§ 3) sind für alle Arbeitsmittel Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu dokumentieren. Obwohl diese Verordnung seit 3.10.2002 gültig ist, erhalte ich bisher von keiner Seite eine Unterstützung für die Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Betriebsmittel (mein Verantwortungsbereich). Der Arbeitsumfang ist gewaltig, weil viele verschiedene Arbeitsmittel zu beurteilen sind (vom Lötkolben über Messgeräte, Werkzeuge bis zu Kopierern). Kann hier und von wem eine Unterstützungsleistung angeboten werden? Bisher liegt mir nur ein Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine elektrische Schlagbohrmaschine vor. ! Im Rahmen der Umsetzung der sogenannten EU-Rahmenrichtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, wurde für die Bundesrepublik Deutschland in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Weiter ist im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu dokumentieren sind. Für Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten wurde im Gesetz diese Dokumentationspflicht, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht festgeschrieben. Die für die Überwachung der EU-Rahmenrichtlinie zuständigen Gremien haben festgestellt, dass die im Deutschen Arbeitsschutzgesetz festgelegte grundsätzliche Ausnahme der Dokumentationspflicht für Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten nicht den europäischen Vorgaben entspricht. Eine Ergänzung der Regelungen für die Bundesrepublik wurde daher erforderlich. Vertreter des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, der Unfallversicherungsträger und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit haben eine Vereinbarung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz für Kleinbetriebe mit 10 und weniger Beschäftigten getroffen. Dabei wurden in dem Spitzengespräch von Vertretern der vorerwähnten drei Gremien festgelegt, dass hinsichtlich der Dokumentationspflicht für Kleinbetriebe die Anforderungen an die Dokumentation im Sinne von Artikel 9 der Rahmenrichtlinie 89/391 EG in kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 168 LESERANFRAGEN Tafel Auszugswiese Wiedergabe der Übersicht des Indexverzeichnisses Betriebsmittel zu finden unter Abfallzerkleinerungsmaschinen Abfallzerkleinerungsanlagen Absaugeinrichtungen Absaugeinrichtungen Absaugung Lüftungstechnische Anlagen mit und ohne Luftreinigung Absturz, Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Absturzsicherung durch Seitenschutz Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und Dachschutzwände bei Bauarbeiten Abwassertechnische Anlagen Abwassertechnische Anlagen Acetylenanlagen sowie Caliumcarbidlager Acetylenanlagen sowie Caliumcarbidlager Acrylnitril Acrylnitril sowie Dimethylsulfat Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in in Salpeterbädern, Wärmebehandlung Salpeterbädern, Wärmebehandlung Aluminium und seine Legierungen, Vermeiden Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminivon Staubbränden und Explosionen beim um und seinen Legierungen, Vermeiden von Schleifen, Bürsten und Polieren Staubbränden und Explosionen Aluminiumpulver, Herstellen und Bearbeiten Aluminiumpulver, Herstellen und Bearbeiten Anhänger Fahrzeuge, PKW mit Anhänger Anlagen allgemein Anlagen allgemein (wenn nicht an anderer Stelle genannt) Anlagen zur Sicherheit Sicherheitseinrichtung (wenn nicht an anderer Stelle genannt) Anlagen, überwachungsbedürftige Überwachungsbedürftige Anlagen Anschlagmittel Anschlagmittel, allgemein Anschlagmittel Bänder Anschlagmittel Bänder Anschlagmittel Ketten Anschlagmittel Ketten Anschlagmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen Anschlagmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen im im Hebezeugbetrieb Hebezeugbetrieb Anschlagmittel Seile Anschlagmittel Seile Anschlussleitungen mit Stecker Elektrische Betriebsmittel, ortsveränderliche (soweit benutzt) sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sowie Anschlussleitungen mit Stecker sowie bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss Anstrichstoffe, Herstellen Anstrichstoffe, Herstellen Arbeitsgerüste Gerüste Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungs-und Rettungskörbe fahrzeugen Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten Ramm- und Bohrgeräte, Arbeitsplattformen Arbeitsplattformen, Hydraulikbagger und Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Lader mit angebauten Arbeitsplattformen Armschützer Persönliche Schutzausrüstung, Stechschutzschürzen, Stechschutzhandschuhe und Armschützer Atemschutzgeräte Persönliche Schutzausrüstung, Atemschutzgeräte Ätzende Stoffe Gefahrstoffe, reizende Stoffe sowie ätzende Stoffe EP-0306-163-169-sr 17.02.2006 15:42 Uhr Seite 168

Autor
  • J. Jühling
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