Elektrotechnik
Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
ep3/2006, 2 Seiten
holungsprüfungen verantwortlich zeichnet. Das wird gewöhnlich der Leasinggeber sein. Prüfturnus. Bei neu angeschafften Geräten sollte unbedingt die in BGV A3 § 5 geforderte Frist von sechs Monaten eingehalten werden. Wenn eine Fehlerquote < 2 % nachgewiesen wurde, können die Prüffristen schrittweise durch jeweilige Verdopplung verlängert werden. In der Praxis hat sich ein Maximalwert von zwei Jahren als noch vertretbar erwiesen. Diese Zeitspanne muss aber statistisch begründet werden. Der Nachweis kann zum Beispiel an Hand einer Erhebung über die letzten drei Jahre erfolgen. Abweichend von den empfohlenen maximalen Prüffristen sollten durch eine Begehung elektrische Arbeitsmittel in Büroräumen jährlich auf sichtbare Mängel geprüft werden. Unabhängig von der Verantwortlichkeit für die durchzuführenden Prüfungen, muss die Behauptung „Durch die Isolationswiderstandsmessung könnte das Gerät beschädigt werden“ zurück gewiesen werden. Die bei einer Wiederholungsprüfung vorgeschriebenen elektrischen Prüfungen sind erforderlich, um vor allem nicht sichtbare Defekte aufzudecken. Sollte es bei einer der Messungen z. B. zu einem Durchschlag kommen, so war das Gerät letztlich nicht mehr sicher und hätte beim weiteren Betrieb über kurz oder lang zu einer Gefährdung führen können. J. Jühling Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung ? Nach der gültigen Betriebssicherheitsverordnung (§ 3) sind für alle Arbeitsmittel Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu dokumentieren. Obwohl diese Verordnung seit 3.10.2002 gültig ist, erhalte ich bisher von keiner Seite eine Unterstützung für die Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Betriebsmittel (mein Verantwortungsbereich). Der Arbeitsumfang ist gewaltig, weil viele verschiedene Arbeitsmittel zu beurteilen sind (vom Lötkolben über Messgeräte, Werkzeuge bis zu Kopierern). Kann hier und von wem eine Unterstützungsleistung angeboten werden? Bisher liegt mir nur ein Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine elektrische Schlagbohrmaschine vor. ! Im Rahmen der Umsetzung der sogenannten EU-Rahmenrichtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, wurde für die Bundesrepublik Deutschland in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Weiter ist im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu dokumentieren sind. Für Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten wurde im Gesetz diese Dokumentationspflicht, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht festgeschrieben. Die für die Überwachung der EU-Rahmenrichtlinie zuständigen Gremien haben festgestellt, dass die im Deutschen Arbeitsschutzgesetz festgelegte grundsätzliche Ausnahme der Dokumentationspflicht für Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten nicht den europäischen Vorgaben entspricht. Eine Ergänzung der Regelungen für die Bundesrepublik wurde daher erforderlich. Vertreter des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, der Unfallversicherungsträger und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit haben eine Vereinbarung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz für Kleinbetriebe mit 10 und weniger Beschäftigten getroffen. Dabei wurden in dem Spitzengespräch von Vertretern der vorerwähnten drei Gremien festgelegt, dass hinsichtlich der Dokumentationspflicht für Kleinbetriebe die Anforderungen an die Dokumentation im Sinne von Artikel 9 der Rahmenrichtlinie 89/391 EG in kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 168 LESERANFRAGEN Tafel Auszugswiese Wiedergabe der Übersicht des Indexverzeichnisses Betriebsmittel zu finden unter Abfallzerkleinerungsmaschinen Abfallzerkleinerungsanlagen Absaugeinrichtungen Absaugeinrichtungen Absaugung Lüftungstechnische Anlagen mit und ohne Luftreinigung Absturz, Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Absturzsicherung durch Seitenschutz Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und Dachschutzwände bei Bauarbeiten Abwassertechnische Anlagen Abwassertechnische Anlagen Acetylenanlagen sowie Caliumcarbidlager Acetylenanlagen sowie Caliumcarbidlager Acrylnitril Acrylnitril sowie Dimethylsulfat Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in in Salpeterbädern, Wärmebehandlung Salpeterbädern, Wärmebehandlung Aluminium und seine Legierungen, Vermeiden Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminivon Staubbränden und Explosionen beim um und seinen Legierungen, Vermeiden von Schleifen, Bürsten und Polieren Staubbränden und Explosionen Aluminiumpulver, Herstellen und Bearbeiten Aluminiumpulver, Herstellen und Bearbeiten Anhänger Fahrzeuge, PKW mit Anhänger Anlagen allgemein Anlagen allgemein (wenn nicht an anderer Stelle genannt) Anlagen zur Sicherheit Sicherheitseinrichtung (wenn nicht an anderer Stelle genannt) Anlagen, überwachungsbedürftige Überwachungsbedürftige Anlagen Anschlagmittel Anschlagmittel, allgemein Anschlagmittel Bänder Anschlagmittel Bänder Anschlagmittel Ketten Anschlagmittel Ketten Anschlagmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen Anschlagmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen im im Hebezeugbetrieb Hebezeugbetrieb Anschlagmittel Seile Anschlagmittel Seile Anschlussleitungen mit Stecker Elektrische Betriebsmittel, ortsveränderliche (soweit benutzt) sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sowie Anschlussleitungen mit Stecker sowie bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss Anstrichstoffe, Herstellen Anstrichstoffe, Herstellen Arbeitsgerüste Gerüste Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungs-und Rettungskörbe fahrzeugen Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten Ramm- und Bohrgeräte, Arbeitsplattformen Arbeitsplattformen, Hydraulikbagger und Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Lader mit angebauten Arbeitsplattformen Armschützer Persönliche Schutzausrüstung, Stechschutzschürzen, Stechschutzhandschuhe und Armschützer Atemschutzgeräte Persönliche Schutzausrüstung, Atemschutzgeräte Ätzende Stoffe Gefahrstoffe, reizende Stoffe sowie ätzende Stoffe EP-0306-163-169-sr 17.02.2006 15:42 Uhr Seite 168 Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber 1.zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt oder 2.in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften · an der sogenannten Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder · an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet. Man erkennt aus dieser Festlegung, dass sowohl von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als auch von den Unfallversicherungsträgern den Betrieben Hilfen für die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung einerseits für kleine sowie auch für mittlere und große Betriebe angeboten werden. Als Beispiel sei an dieser Stelle auf das Programm CD 3 „Praxisgerechte Lösungen“ der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln, verwiesen, in dem den Betrieben u. a. folgende Sachgebiete angeboten werden: · Programm zur Gefährdungsbeurteilung mit branchenspezifischen Muster-Katalogen sowie Bearbeiter- und Terminverwaltung, · Auswahl an Texten aus dem staatlichen Vorschriften- und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, · Unterlagen zur Mitarbeiterbefragung · Dokumente zum Arbeitsschutz-Managementsystem/ Betriebsmanagementsystem. Daneben werden von einer Anzahl privater Institutionen und Verlage Unterlagen für die Realisierung der Gefährdungsbeurteilung angeboten. Beispielhaft sei hier auf den Sammelband (mit CD-ROM) des WEKA-Verlags, 86436 Kissing, unter dem Titel „400 Gefährdungsbeurteilungen zum Übernehmen und Anpassen“ (beispielhaft Tafel ) hingewiesen. Die Gefährdungsbeurteilung ist im Übrigen keine neue Festlegung des Gesetzgebers, sondern sie entspricht den schon immer im praktischen Betriebsablauf angewendeten Maßnahmen. Wenn z. B. ein Baustromanschluss an einer Niederspannungsfreileitung herzustellen ist, die Leuchten im öffentlichen Straßenverkehr gewartet werden sollen oder an der Decke einer Lagerhalle Leitungsverlegungen durchzuführen sind, dann war es immer schon so, dass der zuständige Vorgesetzte, entweder der Betriebsinhaber oder der Meister, Altgeselle bzw. Vorarbeiter, die Arbeitsstelle besichtigte und dabei festlegte, wie der Dachständer auf dem freistehenden Haus zu erreichen ist, welche Sicherheitsmaßnahmen und Absperrungen auf öffentlichen oder innerbetrieblichen Straßen erforderlich sind, ob Sicherheitsgeschirre, Leitern oder fahrbare Gerüste bzw. Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden müssen. Außerdem war es auch stets erforderlich, die verwendeten Werkzeuge nach bestimmten Grundsätzen auf einwandfreien sicheren Zustand z. B. in der Elektrowerkstatt, der Werkzeugausgabe oder bei anderen entsprechend beauftragten Stellen zu prüfen. Eine Erweiterung dieser selbstverständlichen Pflichten stellt in erster Linie die vom Gesetzgeber jetzt geforderte Dokumentation des Ergebnisses dieser Maßnahmen und die daraus abgeleiteten Folgerungen dar. In der Zeitschrift „Elektropraktiker“ wurden zuletzt auf Seite 11, der Ausgabe 10/2004 im Abschnitt „Lernen und Können“ grundsätzliche Erläuterungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. H.-H. Egyptien Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 EP-0306-163-169-sr 17.02.2006 15:42 Uhr Seite 169
Autor
- H.-H. Egyptien
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