Betriebsführung
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Recht
Vertrags- und Baurecht in der Praxis - Teil 3: Forderungsausfälle absichern
ep5/2010, 3 Seiten
Vertrauen ist gut - Sicherheiten aber besser Die Geschichte In der Fabel „Der Löwe und der Fuchs“ des altgriechischen Dichters Äsop - dem Begründer der Fabeldichtung (etwa 600 Jahre v. Chr.) - folgt der schlaue Fuchs nicht der Einladung des Löwen. Er wagt sich nicht in dessen Höhle, denn er sieht, dass zwar viele Spuren hineinführen, keine aber wieder hinaus. Hieraus entstand der Ausspruch „sich in die Höhle des Löwen wagen“, der immer dann angewendet wird, wenn man mit ungutem Gefühl einen Weg zu jemandem antreten muss, von dem man nichts Gutes erwartet oder von dem man abhängig ist. So erging es auch Elektromeister Lampe vor vielen Jahren, als er den Bau für Herrn Reinecke Fuchs vollständig neu installierte. Dieser hatte zwar den Auftrag erteilt, konnte oder wollte ihn aber nicht bezahlen. Lampe hatte vorher von anderen Handwerkern gehört, dass Reinecke ein Schlitzohr sei, der sich hinterlistig durch geniale Lügengeschichten und ausgesuchte Bosheiten aus allen schwierigen Lebenslagen rettet und am Ende gegen seine Widersacher als Sieger durchsetzt. Doch wie so viele Handwerker vertraute auch Elektromeister Lampe auf das Gute. Er glaubte, dass die den Reineckes seit dem 16. Jahrhundert nachgesagten Hinterlistigkeiten nicht mehr in unsere Zeit passen und nutzte so auch nicht die Möglichkeiten, seine Forderungen abzusichern. Und das wäre beinahe für ihn und seine Familie das Ende gewesen. Zwar schickte Frau Dr. jur. Eule den Reinecke für einige Zeit in einen Hochsicherheitszwinger. Dort lernte er aber noch mehr Bosheiten kennen - und bezahlt hat er den Meister Lampe bis heute nicht. Es hat sich nichts geändert So wie Lampe damals geht es vielen Elektrohandwerksbetrieben auch heute noch, obwohl der Gesetzgeber bereits 1993 mit der Einführung des § 648 a BGB [1] jedem Bauunternehmer ein scharfes Schwert in die Hand gelegt hat. Doch nur wenige Jahre später schrieb ein sehr bekannter Kolumnist in einer Fachzeitschrift unter der Überschrift „Bauhandwerkersicherung - das unbekannte Wesen“, dass viele Elektrohandwerksunternehmen von der rechtlichen Absicherung ihrer Forderungen keinen Gebrauch machen. Sie wollen eher das „gute Verhältnis“ zu ihren Bauherren suchen und dies nicht mit Sicherheitsleistungen verderben, um auch künftig bei Auftragsvergaben „dabei zu sein“. Jedoch wurden viele für diesen erbrachten Vertrauensvorschuss nicht nur enttäuscht, sondern es hat für sie auch das „Aus“ gebracht. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 403 BETRIEBSFÜHRUNG problematik sind zusammenzufassen. Beispiele von Gerätegruppen mit vergleichbarem Prüfaufwand: · Verlängerungsleitungen, Leitungsroller, Mehrfachsteckdosen · Hand- und Baustellenleuchten · elektrische Handwerkzeuge · besondere Arbeitsmittel wie Schweißstromquellen, Ersatzstromerzeuger und Hochdruckreiniger. Weitere wichtige Informationen Das Angebot sollte die Aufwendungen für An- und Abreisen, Prüfungen, Dokumentation, das Beistellen der Prüfplaketten und Prüfprotokolle, Datenverwaltung sowie sonstige Kosten ausweisen. Hier entstehen ansonsten sehr oft schlecht kalkulierbare Mehrkosten, wenn man z. B. eine Inventarliste haben möchte. Auch bei der Vertragsgestaltung sind wichtige Punkte einzubeziehen (IM ÜBERBLICK, S. 402). Fazit Gemietete oder geleaste Arbeitsmittel müssen vom Arbeitgeber, der diese mit seinen Beschäftigten während des Arbeitsprozesses benutzt, auf ihre Sicherheit hin überprüft werden. Das hat vor dem erstmaligen Benutzen des gemieteten oder geleasten Arbeitsmittels zu erfolgen sowie später in regelmäßigen Abständen. Diese Fristen sind mittels einer Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass von dem Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr ausgeht. Es gibt definierte Regeln für die Inhalte und die Dokumentation der Prüfung der gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Bedingungen vom Auftraggeber im Interesse seiner eigenen Rechtssicherheit dementsprechend zu formulieren. Die BGI 5190 leistet dabei eine sehr gute und exakte Hilfestellung für die Organisation wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlich elektrischer sowie auch gemieteter oder geleaster Arbeitsmittel. S. Euler Sicherheiten und Bürgschaften von Auftragnehmer an Besteller (Auftraggeber) von Besteller (Auftraggeber) an Auftragnehmer Ausführungsphase Errichtung mit Fertigstellung, Inbetriebsetzung, Abnahme und Übergabe der mängelfreien Leistung Gewährleistungsphase/Verjährungsfrist 2 Jahre**) (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B) oder 5 Jahre (§ 634a BGB) Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 17 VOB/B*) Gewährleistungsbürgschaft nach § 17 VOB/B*) Vertragserfüllungsbürgschaft nach §§ 232 bis 240 BGB*) oder (nach Art des Vertrages) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB Laufzeit bis zur vollständigen Forderungsbegleichung *) Form und Inhalt der Vertragerfüllungsbürgschaften sind gleich, nicht jedoch die Vertragsbedingungen. **) Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Für elektrotechnische/elektronische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen hat. Vertrags- und Baurecht in der Praxis, Teil 3 Forderungsausfälle absichern Meister Lampe ist oft zu gutgläubig, um die Tricks des Schlitzohrs Reinecke gleich zu durchschauen. Dieser will oder kann die Leistung nicht bezahlen. Bonitätsprüfungen - noch vor Vertragsabschluss - und die Vereinbarung gegenseitiger Sicherheiten vermindern nicht nur die Risiken des Zahlungsausfalls. Auch der Kunde kann darauf vertrauen, dass der Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt wird. Bevor der Elektromeister tätig wird Bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand sind Bonitätsprüfungen nicht üblich. Hier geht der Gesetzgeber - leichtsinnigerweise und häufig zum Nachteil der Auftragnehmer - davon aus, dass die Kommune stets zahlungsfähig ist. Um Zahlungsausfälle bei Leistungen für private und gewerbliche Auftraggeber zu vermeiden, kann und muss sich jedes Elektrohandwerksunternehmen frühzeitig davor schützen. Am besten gelingt dies bereits vor dem Erstellen eines Angebots oder eines Kostenvoranschlags. Hier bleibt genügend Zeit, Erkundigungen über den Auftraggeber oder Bauherren einzuholen. Dies kann über Wirtschaftsauskunfteien, Warenkreditversicherungen, über die Hausbank, aber auch bei den Geschäftsstellen der zuständigen Elektro-Innung oder der zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Ebenfalls am Bau selbst sprechen sich Zahlungsverzug oder Liquiditätsengpässe eines Auftraggebers meist sehr schnell unter den übrigen am Bau Beteiligten herum. Als Gewerk, das erst nach Errichtung des Rohbaus tätig wird, kann sich der Elektrohandwerksbetrieb bereits beim Bauhauptgewerbe über das Zahlungsverhalten erkundigen. Wichtig zu wissen ist, dass mit zunehmendem Umfang einer Baumaßnahme auch das Risiko für einen Zahlungsverzug oder zum teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall ansteigt. Informationen über den Auftraggeber einholen Deshalb sollte vor Vertragsabschluss Auskunft über den tatsächlichen Auftraggeber eingeholt werden, denn häufig ist der Grundstückseigentümer nicht der Auftraggeber, z. B. wenn der Eigentümer am Grundstück die Leistungen durch einen Hauptunternehmer, Generalübernehmer oder Generalunternehmer ausführen lässt. Sehr häufig tritt auch nur ein Ehepartner als Auftraggeber auf, obwohl beiden Ehepartnern das Eigentum am Baugrundstück ganz oder anteilig zusteht. Aber auch bei Auftragserteilung für eine Baumaßnahme durch eine Gesellschaft ist Aufmerksamkeit gefragt. Wenn deren Gesellschafter nicht persönlich und unbeschränkt haften und sich das Baugrundstück im Eigentum eines der Gesellschafter befindet, entsteht hieraus eine „Aufspaltung“. Die erbrachten Leistungen führen zu einer Wertsteigerung beim Grundstückseigentümer, der die Leistungen jedoch mangels vertragsrechtlicher Bindung nicht vergüten muss. Er ist nicht Auftraggeber, muss deshalb die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag nicht erfüllen und kann für deren Erfüllung auch nicht haftbar gemacht werden. Los geht's - auf in die Höhle des Löwen Bonitätsprüfung Zunächst sind Einkünfte über die Personen einzuholen, die als Auftraggeber auftreten. Dazu gehören die vollständigen Namen und Anschriften sowie die Prüfung, ob diese Personen auch vertretungsberechtigte Vertragspartner sind. Hilfreiche Hinweise oder Angaben über die Liquidität des Auftraggebers erhält man durch eine Bonitätsprüfung der entsprechenden Firmen. Diese schützt zwar nicht vor Forderungsausfall, doch können frühzeitig Liquiditätsschwierigkeiten erkannt werden. Meist bieten Hausbanken derartige Bonitätsprüfungen an. Andernfalls sind Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien wie Bürgel oder Creditreform erhältlich. Viele Elektro-Innungen oder Landesinnungsverbände haben Rahmenvereinbarungen mit derartigen Organisationen, sodass ihre Mitglieder zu einem geringen Kostenbeitrag recht sichere Auskünfte über Auftraggeber einholen können. Grundbucheinsicht Für jedes Grundstück gibt es beim zuständigen Amtsgericht - und hier im Grundbuchamt - ein so genanntes Grundstücksblatt. Hier werden sämtliche Eintragungen vorgenommen, die das Grundstück in irgendeiner Weise betreffen. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dazu gehört selbstverständlich auch ein Elektromeister als Auftragnehmer, der sich einen Überblick über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück Klarheit verschaffen will - vgl. die Ausführungen zur „Aufspaltung“. Weitaus schwieriger verhält es sich, wenn Bauherren neben dem infrage stehenden Baugrundstück über weitere Grundstücke verfügen, die sich im persönlichen Besitz befinden. Obwohl für die Bonitätsprüfung bedeutungsvoll, ist die Einsichtnahme in diese Grundbücher weitaus schwieriger. Hier kann in aller Regel der Weg der Grundbuch-Einsichtnahme nur über einen Notar erfolgen. Sonstige Risiken Selbst bei einem positiven Ergebnis der Prüfungen vor einem Vertragsabschluss verbleiben dennoch für den Elektrohandwerksbetrieb einige Risiken. Forderungssicherungsgesetz. Doch auch hierfür hat der Gesetzgeber allen Bauhandwerkern mit dem Forderungssiche-Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 404 BETRIEBSFÜHRUNG MUSTERTEXT Angebot mit Sicherheitsleistungen Angebot Nr. xyz Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage erhalten Sie unser Angebot für Ihre geplante Baumaßnahme „............“, das erstellt worden ist auf der Grundlage · des übergebenen Leistungsverzeichnisses · der persönlich zur Ausführung abgestimmten Leistungen mit Bestandsaufnahme vor Ort · .............................. Für den Vertragsabschluss und die Ausführung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Elektrohandwerke, die wir als Anhang dem Angebot beigelegt haben. Bitte beachten Sie ferner, dass die Abgabe eines Angebotes üblicherweise kostenfrei ist. Bei Anfragen, denen kein Leistungsverzeichnis des Bauherrn/Auftraggebers zugrunde liegt, sind die technische Planung sowie die zur Preisfindung notwendige Erstellung von Massenermittlungen, Zeichnungen und sonstigen Leistungen kostenpflichtig nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI). Bei unberechtigter Weitergabe dieses Angebots oder auch Teilen hiervon - auch zum Zwecke der Angebotseinholung bei Dritten - sowie bei einer Wiederverwendung ohne unsere schriftliche Genehmigung werden sämtliche Wertansätze nach HOAI berechnet. Unter Hinweis auf § 648 a BGB möchten wir Sie bitten, dass Sie für den Fall der Beauftragung eine Sicherheit für die von uns zu erbringenden Vorleistungen bestellen. Die Sicherheit sollte durch eine Zahlungsgarantie solcher Institutionen wie einer Bank, Sparkasse oder eines (Kredit-)Versicherers, die in der Europäischen Union zugelassen sind, geleistet werden. Die Kosten für die Sicherheitsleistung werden von mir bis zur gesetzlichen Höhe von 2 % der Garantiesumme übernommen, sodass für Sie keine Kosten entstehen. Im Gegenzug erhalten Sie von uns eine Sicherheit für die Erfüllung des Bauvertrages. Diese Vertragserfüllungsbürgschaft sichert Ihnen für den gesamten Erfüllungszeitraum bis zur Abnahme der Bauleistung die Rechtzeitigkeit, die Vollständigkeit und die Mängelfreiheit der Bauleistung. Nach Fertigstellung der Leistungen bieten wir Ihnen die Wandlung der Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft an. Damit erhalten Sie von unserem Bürgen (Name/Anschrift) eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme für eventuelle Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche), die im Gewährleistungszeitraum nach der Abnahme entstehen. Das betrifft z. B. Nachbesserungsmaßnahmen, Kostenerstattungen bei Selbstvornahme, Kostenvorschüsse, Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz, wobei für die Inanspruchnahme die gesetzlichen Regelungen zu beachten sind. Auch hierfür werden die Kosten von uns übernommen. Unbeschadet der Ihnen angebotenen Sicherheiten können Sie davon ausgehen, dass wir die angebotenen Leistungen termingerecht, nach dem neuesten Stand der Technik und in handwerklich hoher Qualität ausführen werden. Für eventuelle Fragen, zusätzliche Erläuterungen oder sonstigen Beratungsbedarf stehe ich Ihnen nach telefonischer/persönlicher Terminabstimmung gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen rungsgesetz [2] - vgl. auch Beiträge: „Das neue Forderungssicherungsgesetz“, ep 02/2009, S. 122-124; „Sicherheiten im neuen Licht“, ep 06/2009, S. 463-464 - bessere Instrumente zum Sichern und Durchsetzen ihrer Ansprüche an die Hand gegeben. Dazu gehört auch die grundlegende Überarbeitung der Bauhandwerkersicherung [1]. Vieles wurde vereinfacht und klarer gefasst. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Anspruch der Sicherheitsleistung nunmehr einklagbar ist und die Sicherheit auch für Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche verlangt werden kann. Darüber hinaus ist der Unternehmer berechtigt, selbst nach der Bauabnahme die entsprechende Sicherheit vom Auftraggeber zu fordern. Nach bisheriger Rechtslage konnte der Auftragnehmer seine Arbeiten nur einstellen und ggf. kündigen. Das Forderungsproblem trat aber stets erst dann auf, wenn alle Leistungen erbracht worden waren. Hier fehlte dem Unternehmer jegliches Druckmittel zum Durchsetzen seiner Forderungen. Abschlagszahlungen. Mit dem Forderungssicherungsgesetz sind die Rechte jedes Bauunternehmers, auch jedes Elektrounternehmers, wesentlich gestärkt worden. Dazu gehören neben der Bauhandwerkersicherung auch das Recht auf schnellere Abschlagszahlungen und die Berechnung von Fälligkeitszinsen. Geben ist seliger denn Nehmen Meister Lampes Lebensgrundsatz im privaten Leben und in seiner Geschäftstätigkeit ist von diesem Bibelausspruch geprägt - selbst nach seinem Desaster mit Reinecke Fuchs. Aber er fügt noch hinzu: „eine Hand wäscht die andere“ - und das spiegelt sich ebenfalls in seinem Angebot (MUSTER) wider. Vertragserfüllungsbürgschaft. So bietet er allen seinen Auftraggebern eine Vertragserfüllungsbürgschaft an. Im Gegenzug - gewissermaßen so wie du mir, so ich dir - vereinbart er die Übergabe dieser Bürgschaft mit der Herausgabe einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a durch den Auftraggeber (Bild ). Über seine Elektro-Innung bekommt er diese Bürgschaft zu besonders günstigen Konditionen. Bei ihr haftet ein Dritter, in der Regel eine Bank oder ein Versicherer, für die Erfüllung des Bauvertrages. Sie sichert den gesamten Erfüllungszeitraum bis zur Abnahme der Bauleistung - und zwar die Rechtzeitigkeit, die Vollständigkeit und die Mängelfreiheit der Bauleistung. Für die Gewährleistungszeit nach mängelfreier Fertigstellung bietet er seinen Auftraggebern außerdem die Ablösung der Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine Gewährleistungsbürgschaft an. Mit ihr sichert der Bürge - in der Regel eine Bank - nur Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) im Gewährleistungszeitraum nach der Abnahme - im Fall eines BGB-Bauvertrages allerdings auch Mängelansprüche, die schon vor der Abnahme der Bauleistung entstehen. Abgesichert sind damit Nachbesserungsmaßnahmen, Kostenerstattungen bei Selbstvornahme, Kostenvorschüsse, Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz. Branchenüblich sind Mängelbürgschaften in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme, die dem Kunden oder Auftraggeber Sicherheit für eine qualitätsgerechte Arbeitsausführung bietet. Ein guter Kompromiss Mit dieser Lösung können beide Seiten sehr gut leben, Meister Lampe übernimmt die Kosten für alle Sicherheiten, was er selbstverständlich in seiner Kalkulation mit berücksichtigt. Alle Auftraggeber akzeptieren seine etwas höheren Leistungspreise, haben aber die Gewissheit, dass alles nach ihrem Wunsch erfüllt wird. So hat er nie Arbeitsmangel, denn die Erinnerung an schlechte Qualität währt bei großen und kleinen Auftraggebern länger als der billige Preis. Literatur [1] Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge, Untertitel 1 - Werkvertrag § 648a Bauhandwerkersicherung. [2] Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG). H.-J. Slischka Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 405 Jetzt bestellen! Kommentar mit Anwendungsempfehlungen zur Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR/RbALei) Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort Datum Unterschrift 1005 ep Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Preisänderungen und Liefermöglichkeiten vorbehalten TIPP Enthält den Richtlinientext der MLAR und den Hinweis zu den abweichenden Richtlinientexten der baurechtlich eingeführten Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR/RbALei) in den Bundesländern Die Kommentierung bezieht sich auf die einzelnen Absätze mit Praxisempfehlungen und die grafische Interpretation durch Zeichnungen und Maßangaben. Ausführliche Praxisempfehlungen und Praxisbeispiele helfen die Leitungsanlagen-Richtlinien bei bundesweiten Baustellen in die Praxis umzusetzen. Lippe/Wesche/Rosenwirth, Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zur Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR/RbALei) 3., akt. u. erw. Aufl. 2007, 260 S., mit zahlr. Abb. u. Tab., Broschur, Bestell-Nr. 586 881 4, 96,00 Die Geltungsbereiche: - Leitungsanlagen in Flucht-und Rettungswegen - Leitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken - Deckenabschottungsprinzip für Leitungsanlagen und Bodenabläufe - Installationsschachtprinzip nach DIN 4102-4 und -11 - Elektrischer Funktionserhalt von Leitungsanlagen - Systemböden-Richtlinie - Elt Bau-Verordnung für elektrische Betriebsräume Expl. Bestell-Nr. Titel /Stück 586 881 4 Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zur Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR / RbALei) 96,00 HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin Direkt-Bestell-Service: Tel. 030 42151-325 · Fax 030 42151-468 E-Mail: bestellung@huss-shop.de www.huss-shop.de
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- H.-J. Slischka
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