Mit dem Forderungssicherungsgesetz sind vor allem die Sicherheitsleistungen des Handwerks gegenüber dem Auftraggeber neu geregelt. Der private Verbraucher ist nun bei Neu- oder Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks danach berechtigt, fünf Prozent Sicherheitsleistung einzubehalten und bereits bei einer An- oder Abschlagszahlung in voller Höhe zu berücksichtigen. Demgegenüber sind gemäß VOB/B einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen.