Betriebsführung
Abrechnung von Leistungen
ep3/2009, 3 Seiten
Wert soll heruntergeschraubt werden. Immerhin gelten Arbeitsplätze mit mehr als 85 Dezibel als „Lärmarbeitsplätze“. Experten raten, nicht länger als zehn Minuten laut Musik zu hören und dann wieder leiser zu drehen - das schont nicht nur die Ohren, sondern auch die Nerven der Mitmenschen. Film ab - Schach dem Risiko Der Napo-Film „Schach dem Risiko“ erklärt den Unterschied zwischen Gefahr und Risiko. Es wird gezeigt, wie Gefahren beseitigt und Risiken verringert werden können. Ziel des Films ist es, anhand von alltäglichen Situationen zu verdeutlichen, wie wichtig es ist, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Napo und seine Kollegen wollen Beschäftigte motivieren, sich auch bei ihren Vorgesetzten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzusetzen. „Sicherheit mit einem Lächeln“ ist Napos Beitrag zu sichereren, gesünderen und besseren Arbeitsplätzen. Der zehnminütige Film kann kostenlos von der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter: www.dguv.de, Webcode: d38023 heruntergeladen werden. Aus dem Unfallgeschehen Stromschlag an defekter Strahlkabine Arbeitsauftrag. Die Sandstrahlkabine einer Maschinenbaufirma (Bild ) war defekt und konnte nicht weiter benutzt werden. Sie war jedoch noch am elektrischen Versorgungsnetz angeschlossen. Da die Firma über keinen Betriebselektriker verfügte, beauftragte sie einen Schlosser aus eigenem Hause mit der Fehlersuche. Aufgrund seiner Feststellungen sollte dann ein Angebot zur Reparatur eingeholt werden. Unfallhergang. Der Mitarbeiter war keine Elektrofachkraft und beschränkte sich deshalb auf die Fehlersuche bei den mechanischen und pneumatischen Funktionsgruppen. Er verfolgte einen Druckluftschlauch, um die mechanischen Verbindungen auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Dies geschah an der Außenhülle der Strahlkabine, ohne dass irgendwelche Abdeckungen entfernt werden mussten. Um den Druckluftschlauch über die gesamte Länge abtasten zu können, kniete sich der Schlosser vor die Strahlkabine. Mit der rechten Hand berührte er dabei den Schlauch und mit der linken stützte er sich währenddessen an der Stahlkonstruktion der Kabine ab. Beim weiteren Abtasten des Druckluftschlauches griff er hinter ein Knotenblech der Stahlkonstruktion. Dabei berührte er ein offenes, unter Spannung stehendes Teil und erlitt eine Körperdurchströmung. Er riss die rechte Hand augenblicklich zurück und zog sich Abschürfungen zu. Der Verletzte wurde mit einem Notarzt ins Krankenhaus gebracht. Dort stellte man an der Hand eine Strommarke fest. Da keine schwerwiegenden Verletzungen vorlagen, konnte der Verunfallte jedoch nach einer Beobachtungszeit wieder entlassen werden. Unfallanalyse. Eine Fehlersuche an einem Gerät oder einer Maschine - gleich welcher Art - darf nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden. Gefährdungen, wie in diesem Fall, können nicht nur durch Isolationsfehler entstehen. Auch plötzliches Wiederanlaufen hat schon oft zu Unfällen geführt. Deshalb vorher: Trenneinrichtung betätigen oder Netzstecker ziehen. J. Jühling Rechnungsbestandteile und Erstellungsfristen Der Auftragnehmer (AN) hat seine Leistungen prüfbar gemäß der ursprünglichen Aufstellung positioniert abzurechnen. Zur prüfbaren Rechnung gehören: · falls noch nicht übergeben - Regie- und Stundenlohnberichte, Abnahmeprotokolle usw. · für das Gewerk vorgeschriebene Revisionsunterlagen und technische Dokumentationen · Pläne und Detailzeichnungen · Aufmaße und Messurkunden. Die notwendigen Mengen und Massen sind dem Fortgang der Leistung fortlaufend gemeinsam durch die Vertragsparteien zu ermitteln und zu dokumentieren. Durch die Unterschriften der Vertragsparteien unter eine solche Aufmaßaufstellung wird diese zur Messurkunde. Damit können die einmal erfassten Massen nachträglich nicht mehr angezweifelt werden. Reicht der AN eine prüfbare Rechnung nicht innerhalb der in der VOB/B § 14 Nr. 3 definierten Zeit beim Auftraggeber (AG) ein, so kann dieser auf Kosten des AN die Abrechnung erstellen lassen oder selbst erstellen. Pflichtangaben Seit 2004 muss auf Rechnungen entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben werden. Zudem hat die Rechnung das Datum der Leistung oder Erstellung zu beinhalten (Schwarz-Arb G). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann formlos beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden. Alle Rechnungen sind laufend durchzunummerieren. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, gelten die Rechnungsangaben als vollständig - und nur bei vollständigen Rechnungen ist der Vorsteuerabzug zulässig. Weitere Angaben: · der vollständige Name und die Adresse des Rechnungsstellers, des leistenden Unternehmers, und des Adressaten, des Leistungsempfängers · das Rechnungsausstellungsdatum · Umfang und Art der Leistung oder der gelieferten Gegenstände · Zeitpunkt der Lieferung, Leistung oder der Vereinnahmung des Entgeltes, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechung identisch ist · bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Zahlung - sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist · das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts - sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist · der anzuwendende Umsatzsteuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag · im Fall einer Steuerbefreiung der Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt · durch die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld nach § 13 b UStG muss der Steuerschuldner in der Rechnung angegeben sein, wenn eine Bauleistung für einen anderen bauleistenden Unternehmer erbracht wurde. Aufbewahrungsfristen. Ab dem 1. Januar 2004 ist darüber hinaus ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung und jeder erhaltenen Rechnung zehn Jahre Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 200 BETRIEBSFÜHRUNG Abrechnung von Leistungen Trotz neuem Forderungssicherungsgesetz und Wegfall der VOB/B gegenüber dem privaten Kunden ohne VOB-kundige Vertretung bleibt die Vereinbarung der VOB/B für den Elektro-Unternehmer häufig die bessere Vertragsgrundlage. Dies setzt jedoch voraus, dass der AN inhaltliche und formelle Vorgaben für die Anforderung einer Abschlagszahlung bis hin zur Schlussrechnung beachtet. Sandstrahlkabine zur Oberflächenvorbehandlung Was passiert, wenn jetzt das Licht ausgeht? Menschen verlassen sich heute rund um die Uhr auf das Funktionieren elektrischer Anlagen und Geräte. Damit Sie nicht plötzlich irgendwo im Dunkeln stehen, gilt es die Elektroinstallation von Anfang an optimal zu dimensionieren. Siemens bietet Ihnen durchgängige Produkte und Systeme für den Schutz von Menschen, Anlagen und Gebäuden. Zudem sorgen wir mit unseren Produkten für optimalen Komfort im Gebäude und nachhaltige Wirtschaftlichkeit. www.siemens.de/installationstechnik Answers for infrastructure. Eine richtig ausgelegte elektrische Installation stellt sicher, dass die Show einwandfrei weiterlaufen kann, auch wenn einmal ein Stromkreis ausfällt. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 202 BETRIEBSFÜHRUNG ten. Kürzt oder ändert der AG die Rechnung und teilt diese Willenserklärung dem AN mit, hat der AN seinen Vorbehalt gegen die Handlung des AG innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang geltend zu machen. Macht er dies nicht, nimmt er die Schlusszahlung vorbehaltlos an. Nachforderungen sind danach ausgeschlossen. Schlusszahlung nach VOB/B Auch bei der Schlusszahlung (Beispiel 2) werden die vertraglich vereinbarten Umlagen bereits bei der Rechnungsstellung vom AN berücksichtigt. Die Umlage für die Baureinigung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Diverse Gerichtsurteile untersagen den Abzug, wenn der AG den AN nicht mit der Beseitigung seines Abfalles in Verzug gesetzt hat. Jedoch nimmt der AN keinen Abzug für einen eventuellen Sicherheitseinbehalt für die Gewährleistung vor - aus zwei Überlegungen: · streicht oder ändert der AG zurecht die Aufstellung, verändert sich der 5%ige Einbehalt · ggf. vergisst der AG diesen. Sind vertraglich Skonti vereinbart, so hat der AG für jede innerhalb der Skontofrist geleisteten Zahlung eine anteilige Gutschrift generiert, den der AN gemäß Aufstellung (Beispiel 2) bereits abzieht. Ebenso kann der AG nur aus dem sich ergebenden Zahlbetrag den Skontobetrag in Abzug bringen. Gegenüber der Finanzverwaltung hat der Ausweis der bereits aus den erhaltenen Abschlagszahlungen vereinnahmten Umsatzsteuer bei der Schlussrechung zu erfolgen. Kommt die Umkehrung der Umsatzsteuer nach § 13 b UStG zwischen den Parteien zur Geltung, erfolgt die Aufstellung nur als Nettobetrag. Rechnung gestellt - aber Geldeingang fehlt Obwohl der AN vor der Abnahme keinen Rechtsanspruch auf die Vergütung hat, gibt die VOB/B ihm jedoch das Recht, den AG wegen fehlender Zahlung einer Abschlagszahlung in Schuldnerverzug zu setzen. Die Konsequenzen reichen bis zur Kündigung des geschlossenen Vertrages nach § 9 VOB/B und der Geltendmachung des Schadensersatzes. Viel wichtiger ist jedoch das Recht nach VOB/B § 16 Nr. 5 (5), bei Schuldnerverzug die Arbeiten einzustellen und die Baustelle zu räumen, um das weitere Risiko zu begrenzen. Nach BGB kommt der Kunde automatisch in Verzug, wenn er 30 Tage nach Rechnungserhalt oder 30 Tage nach Fälligkeitsdatum seine Rechnung nicht begleicht. Der Gläubiger kann dann Verzugszinsen von 5 % (Privatkunde) oder 8 % (Gewerbekunde) über dem Basiszinssatz fordern - Infos über Zinssätze unter www.basiszinssatz.info. D. Ohmer Beispiel 1 Aufstellung einer Abschlagsszahlung nach VOB/B Leistungsstand laut Aufstellung 25200,00 Euro plus 19 % Umsatzsteuer (USt.) 4788,00 Euro Brutto-Leistungsstand laut Aufstellung 29988,00 Euro minus 10 % vereinbarter Sicherheitseinbehalt 2 998,80 Euro Summe der x-ten Abschlagszahlung - Anforderungsbetrag 26989,20 Euro minus erhaltene Abschlagszahlungen 16500,00 Euro Zu zahlender Betrag 10489,20 Euro Beispiel 2 Aufstellung einer Schlusszahlung nach VOB/B Leistungsstand laut Aufstellung 25200,00 Euro plus 19 % Umsatzsteuer (USt.) 4788,00 Euro Brutto-Leistungsstand laut Aufstellung 29988,00 Euro minus Umlagen (Versicherung, Wasser usw.) 899,64 Euro Rechnungssumme 29088,36 Euro minus erhaltene Abschlagszahlungen 16500,00 Euro inkl. bereits abgeführter USt. von 2275,86 Euro minus Skontogutschrift aus 1-x-ten Abschlagszahlung 350,00 Euro Zu zahlender Betrag 12238,36 Euro lang aufzubewahren und lesbar zu halten. Zudem muss der Kunde auf die Aufbewahrungspflicht hingewiesen werden - auch der Privatkunde (Schwarz Arb G). Zahlung. Ein Vorteil der VOB/B liegt darin begründet, dass der AN zur Finanzierung seiner Arbeiten, zur Liquiditätssicherung sowie zur Absicherung vor einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des AG das Recht hat, in möglichst kurzen Zeitabständen Abschlagszahlungen zu fordern. Die Abschlagszahlung Abschlagszahlungen nach VOB/B sind innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang beim AG zur Zahlung fällig. Wird in der Abschlagsrechnung ein fixes Zahlungsdatum ausgewiesen, tritt bei fehlender Zahlung sofort Verzug ein. Diese Frist beginnt auch dann, wenn der beauftragte Erfüllungsgehilfe des AG (Planer, Architekt) die Unterlagen inklusive Rechnung vom AN erhalten hat. Der Erhalt von Abschlagszahlung stellt jedoch keinen Rechtsanspruch auf die darin enthaltenen Positionen und der Vergütung dar. Die Zahlung ist dem Sinn nach einer nachgelagerten Vorauszahlung gleichzusetzen. Werden die Leistungen nicht fertiggestellt, die Abnahme nicht gewährt oder kündigt der AG durch Verschulden des AN den Vertrag, müssen schlimmstenfalls sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückgewährt werden. Zur Anforderung einer Abschlagszahlung sind sämtliche prüfbaren Unterlagen beim AG einzureichen. Druckzulage. Werden Ausführungsmängel durch den AG geltend gemacht, kann dieser jetzt in der Regel nur noch bis zur doppelten anstelle der dreifachen Höhe des voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes als Druckzulage der Abschlagszahlung gegenrechnen. Wertzuwachs. In den Regelungen des Werkvertragsrechts nach BGB ist für AN durch das neue Forderungssicherungsgesetz nun das Recht vorgesehen, Abschlagszahlungen in Höhe des nachweisbaren Wertzuwachses durch die erstellten Leistungen zu fordern. Da der Wertzuwachs an ein Grundstück gebunden ist (Eigentumsübergang) - vgl. Beitrag: „Das neue Forderungssicherungsgesetz“, ep 2/2009, S. 122-124 - ist demnach zu klären, wie es sich verhält, wenn der AG nicht Eigentümer des Grundstückes (Bauträger, Generalunternehmer) ist. Abschlagszahlung nach VOB/B Diese Aufstellung (Beispiel 1) gibt das Standard-Abrechnungsprogramm von Planern und Architekten wieder. Stellt der AN seine Abschlagsanforderung entsprechend dieser Aufstellung auf, kann der Zahlungseingang beschleunigt werden - aus der Erfahrung des Autors um 4-5 Tage. Wenn ein Sicherheitseinbehalt von 10 % der Vertragssumme vertraglich vereinbart ist und eine Bürgschaft nicht hinterlegt wurde, dann sollte bereits der AN diesen Abzug in seiner Aufstellung vornehmen. Dieses Vorgehen erleichtert der Buchhaltung die Zuordnung eingegangener Zahlungen und vermeidet Schwierigkeiten mit der Bank, wenn z. B. im Rahmen einer Globalzession der Rechnungsausgang der Bank gemeldet wird. Ebenso ist nur dann eine vernünftige Liquiditätsplanung zu erstellen und aufrechtzuerhalten. Die Schlusszahlung Die Fälligkeit der Schlussrechnung nach VOB/B tritt erst mit Ablauf der Prüffrist von 2 Monaten ein - VOB/B §16 Nr. 3. Innerhalb dieser Zeit hat der AG die Rechnung zu prüfen und den Vergütungsanspruch des AN anzuerkennen. Die Prüfung ist möglichst zu beschleunigen. Hier liegt in den Regelungen des BGB eindeutig die bessere Auslegung. Beim Werkvertrag nach BGB ist die Vergütung für die Leistung mit erfolgter Abnahme sofort fällig. Erfolgt während dieser Prüffrist keine Einwendung wegen fehlender Prüfbarkeit, so kann sich der AG später nicht mehr darauf berufen - VOB/B §16 Nr. 3 (1). Ein unbestrittenes, freigegebenes Guthaben aus der Schlussrechnung ist sofort fällig, der Verzug aus der fehlenden Zahlung tritt automatisch ein - VOB/B § 16 Nr. 5 (4). Ein Nachteil für den AN sind die in der VOB/B enthaltenen kurzen Ausschlussfris-
Autor
- D. Ohmer
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?