Betriebsführung
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Recht
Vertrags- und Baurecht in der Praxis - Teil 1: Rechtsgeschäfte sicher abwickeln
ep7/2009, 2 Seiten
Auftrag oder Vertrag Eine Geschichte, die aus aus dem Leben spricht So kennen sich Elektromeister Lampe und seine Kundin Frau Hylax schon lange als verlässliche Partner. Der eine erfüllt alle Aufträge termintreu, sauber und fachgerecht, der andere bedankt sich mit der pünktlichen und vollständigen Bezahlung der Rechnung. Und da Frau Hylax auch noch hübsch ist, denkt Meister Lampe stets an Geburtstagsblumen und an den Wandkalender zum Jahreswechsel. Bei dieser sehr vertrauensvollen Zusammenarbeit bedarf es sicherlich keiner schriftlichen Vereinbarung. Doch Meister Lampe hat noch andere „Kunden“ als Auftraggeber, so beispielsweise Herrn Dr. Isegrim. Hier lässt sich der kluge Meister stets einen Auftrag mit genauem Leistungsumfang und Preis erteilen; im Regelfall erstellt er dafür sogar einen Kostenvoranschlag. Doch allein von diesen Kunden in seinem Kiez kann Elektromeister Lampe und seine Mannschaft nicht leben. Er muss sich stets und überall um Aufträge bemühen. Leider ist er auch schon gutgläubig so genannten Neppern, Schleppern und Bauernfängern auf den Leim gegangen - aber er hat daraus gelernt. Es war ein langer und mitunter schmerzhafter Prozess, bis er die Klippen der Rechtsordnung erkannt und gemeistert hat. Mangels juristischer Kenntnisse hatte er u. a. Verträge mit Personen abgeschlossen, die nach den Rechtsbestimmungen zwar rechtsfähig - Träger von Rechten und Pflichten - nicht aber geschäftsfähig (Bild ) gewesen Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 7 540 BETRIEBSFÜHRUNG Auftrag Im deutschen Zivilrecht ist der Auftrag die Grundform eines Rechtsgeschäfts, mit dem sich der Beauftragte (Auftragnehmer) verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Die gesetzlichen Grundlagen für einen Auftrag sind in § 662 - § 674 BGB geregelt. Die Unentgeltlichkeit des Auftrags bedeutet, dass der Beauftragte zwar keine Vergütung erhält, dass er jedoch nach § 670 BGB Ersatz für seine Aufwendungen verlangen kann. Im Gegenzug ist er zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB verpflichtet. Bei einem „Auftrag“ im allgemeinsprachlichen Sinne geht man jedoch davon aus, dass entgeltliche Leistungen erbracht werden sollen, z. B. Reparaturen durch den Elektrobetrieb. Nach dem Schuldrecht sind Arbeitsleistungen grundsätzlich zu vergüten (vgl. § 612, § 632 BGB). Deshalb handelt es sich hierbei nicht um einen Auftrag, sondern um einen Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. · Verhältnis des Einzelnen zum Staat · zur öffentlichen Gewalt · Verhältnis öffentlicher Träger zueinander z. B. im - Verfassungsrecht - Wahlrecht - Steuerrecht - Prozessrecht regelt das Öffentliches Recht Gesamtheit aller Vorschriften, die das Rechtsleben im Staat regeln, z. B. Gesetze, Verordnungen, Erlasse Rechtsordnung Privates Recht regelt die Beziehungen von natürlichen und juristischen Personen untereinander, z. B. - Bürgerliches Recht - Handelsrecht - Arbeitsrecht (materiell) - Wettbewerbsrecht (materiell) - Normenrecht Rechtsordnung in Deutschland - dazu gehört ebenfalls das Strafrecht, strenggenommen auch Teil des öffentlichen Rechts Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 1: Allgemeiner Teil Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Buch 3: Sachenrecht Buch 4: Familienrecht Buch 5: Erbrecht 5 Teile des BGB - Buch 2 regelt die Beziehungen von juristischen und natürlichen Personen und so genannte Typen-oder Werkverträge Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenerklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen Geschäftsunfähigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit volle Geschäftsfähigkeit Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dauernd Geisteskranke oder wegen Geisteskrankheiten Entmündigte Minderjährige zwischen vollendetem 7. und 18. Lebensjahr alle Personen, die weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsunfähig sind; nach dem 18. Lebensjahr sind deutsche Staatsbürger volljährig und damit voll geschäftsfähig betreute Volljährige mit einem gerichtlichen Einwilligungsvorbehalt, z. B. wegen Geistesschwäche, Trunksucht, Verschwendung Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen sind nichtig. Rechtsgeschäfte sind rechtswirksam, alle Rechte und Pflichten wirken für oder gegen ihn. Beschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte abschließen, die jedoch nur mit Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers rechtswirksam werden. Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners beachten Vertrags- und Baurecht in der Praxis, Teil 1 Rechtsgeschäfte sicher abwickeln BGB, VOB, AGB, Forderungssicherungsgesetz, Vergaberecht - häufig wirft die Praxis Fragen auf, wie sind die vertraglichen Beziehungen zu seinen Kunden zu gestalten, um bereits bei der Geschäftanbahnung unnötige Risiken auszuschließen und nach getaner guter Arbeit pünktlich zu seinem Geld zu kommen. Deshalb hat sich der ep zu einer Beitragsserie entschlossen, die Begriffe und Zusammenhänge des Bau- und Vertragsrechts anschaulich mithilfe von Fabelwesen erläutert. sind. Auch Bauverträge mit unzulässigen Klauseln hat er zu seinem Nachteil unterzeichnet. Jahrelang hat Elektromeister Lampe bei „guten Kunden“ alles mit einem Handschlag besiegelt - auch fast immer ohne nennenswerte Einbußen seiner Vergütung - bis er auf den hinzugezogenen Herrn Reinecke F. traf, der nicht bezahlen wollte. Erst der weise Richterspruch von Frau Dr. jur. Eule verhalf ihm teilweise zu seinem Recht. Seitdem läuft bei Meister Lampe nichts mehr ohne schriftliche Vereinbarung (Kasten). Daher hat er ein mehrwöchiges Abendseminar in seiner Elektro-Innung besucht. Allein die Kenntnis dessen, was Rechtsvorschriften für seinen Handwerksbetrieb und für sich selbst bedeuten, haben ihm seitdem viel Ärger, Kosten und langwierige Rechtsverfahren erspart. Unsere Vorväter haben weitsichtig gedacht Viele gesetzliche Bestimmungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt (Bild ). Es regelt seit mehr als 100 Jahren - überwiegend in aktualisierten Paragrafen - die Rechtsverhältnisse der in Deutschland lebenden Menschen. Über allem steht das Grundgesetz mit den Grund- und Freiheitsrechten der Bürger und einer großen Anzahl von Vorschriften zur Struktur der staatlichen Ordnung. Die Gesamtheit aller Vorschriften, die unser Rechtsleben regeln, wird als Rechtsordnung bezeichnet (Bild ). Alles um Angebote, Aufträge und Verträge ist im 2. Buch des BGB „Recht der Schuldverhältnisse“ als Teil des Privatrechts (Bild und Bild ) geregelt. Danach liegt ein Schuldverhältnis vor, wenn eine Person einer anderen etwas schuldet. Schuldverhältnisse können durch Vertrag oder auch kraft gesetzlicher Anordnung begründet werden. Schließen zwei Personen einen Vertrag über die Sanierung der elektrischen Anlagen, so gelten die Bestimmungen des Vertrages. Unterläuft dem Mitarbeiter des Elektromeisters ein Fehler, der zu einem Sach- oder Personenschaden führt, begründet dies ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB, das zum Schadenersatz nach §§ 249 ff. verpflichtet. Für das Recht der Schuldverhältnisse ist bedeutsam, dass seine rechtlichen Anforderungen dispositiv sind - die Parteien also auch etwas anderes vereinbaren können als im Gesetz steht (Bild ). Damit ist zwar ein Gestaltungsfreiraum für besondere Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien vorhanden. Diese Abweichungen dürfen aber · keine überraschende oder unklar abgefasste Klauseln beinhalten · nicht gegen Treu und Glauben verstoßen · zu keiner unangemessenen Benachteiligung einer der Parteien führen. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften - von einseitigen oder mehrseitigen Willenserklärungen - können dem Handelnden Fehler unterlaufen, die zu einer Anfechtung oder zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen (Bild ). Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärungen zustande, die rechtswirksam sein müssen und einen Erfolg anstreben. Voraussetzung für die Einleitung von Rechtsgeschäften sind Willenserklärungen, die als mündliche Äußerung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber einer anderen Person abgegeben werden. Alle Verträge sind somit mehrseitige Rechtsgeschäfte. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme (Bild ). Beide müssen übereinstimmen. Erfolgt die Annahme unter Änderungen oder Einschränkungen, gilt das Angebot als abgelehnt und ist zugleich mit einem neuen Angebot verbunden. H. -J. Slischka Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 7 541 Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Werklieferungsvertrag Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag Übertragung (Austausch) eines Gegenstandes gegen Geld, z. B. bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten (Unternehmen) Besteller (Auftaggeber) stellt das Material, Unternehmer leistet nur Unternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet sich zur Herstellung des versprochenen Werkes Besteller (Auftraggeber) verpflichtet sich zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung Unternehmer stellt Material und übernimmt die gesamte Leistung Installation Reparaturen Dienstleistungen Wartung mit AGB (Auftrag) nach BGB nach VOB Arbeiten an Bauwerken oder Grundstücken §§ 631 bis 651 BGB Teil A: Vergabe Teil B: Ausführung Teil C: Technik Vorbereitungs-und Ausführungsphase Vertragsarten - wichtig für die Vorbereitungs- und Ausführungsphase Rechtsgeschäfte sind rechtswirksam nichtig anfechtbar alle Parteien erkennen Form und Inhalte ohne Vorbehalt an wegen: · Erklärungsirrtum · Sachirrtum · Personenirrtum · arglistiger Täuschung · Drohung wegen Vertrag: · mit Geschäftsunfähigen · mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung · zum Schein oder Scherz wegen Verstoß gegen: · gesetzliche Formvorschriften · gesetzliches Verbot · gute Sitten Wirksamkeit von Rechtsgeschäften Zustandekommen (Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) Partei A: Unternehmer oder Auftragnehmer Partei B: Besteller oder Auftraggeber Angebot Leistungserfüllung Übergabe und Übereignung Abnahme und Bezahlung Annahme Verpflichtungs-und Erfüllungssgeschäft Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts Allgemeines Vertragsrecht Auftragnehmer/Unternehmer Auftraggeber/Besteller haben folgende Freiheiten im Vertragsrecht Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit die Vertragsparteien bestimmen, mit wem sie einen Vertrag abschließen (wollen) die Vertragsparteien entscheiden frei über die Form des abzuschließenden Vertrages die Pateien legen den Inhalt des abzuschließenden Vertrages nach ihren Vorstellungen fest Grundlagen des Vertragsrechts Die inhaltliche Gestaltung des Vertrages muss sich aber im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen, um wirksam zu sein BETRIEBSFÜHRUNG
Autor
- H.-J. Slischka
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