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Recht
Vertrags- und Baurecht in der Praxis - Teil 2: Kostenvoranschlag, Angebot und geistiges Eigentum
ep8/2009, 3 Seiten
So spielte häufig das Leben Wenn Meister Lampe heute nach getaner Arbeit zu Hause sein reichliches Abendessen - natürlich stets mit frischen Möhren - genossen hat, ist Zeit für den abendlichen Verdauungsspaziergang. Dann denkt er oft zurück an schwierigere Zeiten. So gab es Zeitabschnitte im Leben der Familie des hoch angesehenen Elektromeisters, da haben die jungen und alten Lampes nicht nur im Winter Hunger leiden müssen: trotz des 16-Stunden-Arbeitstages blieben die Auftragsbücher leer. Zwar war Lampe dank seiner Schnelligkeit stets der Erste beim Bauherrn, wenn in seinem Revier ein Auftrag zu vergeben war, hat die „Kunden“ gut beraten, für sie die technisch ausgereifteste Lösung gesucht und blitzschnell seinen Kostenvoranschlag abgeliefert. Doch den Auftrag bekam fast immer die Elektro-Igel Gmb H, wobei sich Meister Lampe am meisten darüber gewundert hatte, dass die Gebrüder Igel zum Erstellen ihrer Offerte den Auftraggeber nicht einmal besucht haben. Professionelle Hilfe war notwendig Das wäre wahrscheinlich so geblieben - der eine rennt sich die Hacken ab und der andere bekommt stets den Auftrag - wenn Lampe nicht den Rechtsanwalt Dr. Isegrim kennengelernt hätte. Der erinnerte ihn nämlich daran, dass die Eltern der Igelbrüder bei diesem berühmten Wettrennen zwischen Hase und Igel doch auch mit unlauteren Mitteln gekämpft haben. So legte er sich auf die Lauer und fand die Ursache: Die stachligen Gesellen sagten jedem potentiellen Auftraggeber „Zeigen Sie uns, was Ihnen angeboten wurde und was Sie sonst noch wünschen, wir machen Ihnen ein Angebot mit mindestens 15 % niedrigeren Kosten!“ Das war es also! Lampe hatte nach den Normenvorgaben alles geplant und berechnet, stundenlang in weiteren Rechtsvorschriften gesucht und eine perfekte Ausführungsplanung erstellt. Diese fiesen Brüder hingegen begingen Datenklau, fragten beim örtlichen Großhandel lediglich die Preise ab und konnten so ohne eigenen Fleiß ein kostengünstigeres Angebot abgegeben. Da sie auf diese Weise auch wesentlich mehr Umsatz beim Großhandel gemacht haben, bekamen sie selbstverständlich dort auch bessere Einkaufspreise als Meister Lampe. Im Übrigen war diese Handlungsweise nicht nur bei den Privatkunden so, auch die öffentlichen Auftraggeber waren wegen der knappen Haushaltskassen für jede Einsparung dankbar. Da gab dann der eine oder andere Mitarbeiter im Landratsamt den so possierlich anzusehenden Stacheltieren einen kleinen Tipp. So erging es Lampe genau wie damals beim Wettlauf 73-mal. Dass sein Leben nicht beim Revanche-Kampf im 74. Lauf endete, verdankt er der juristischen Unterstützung durch Dr. Isegrim. Der Kostenvoranschlag So wie Meister Lampe investieren alle elektro- und informationstechnischen Handwerke stets ungeheuren Fleiß in die Erarbeitung von Kostenvoranschlägen und Angeboten (Bild ), was meist erhebliche Kosten verursacht. Üblicherweise erhält jeder Erwerbstätige für eine erbrachte Leistung eine entsprechende Vergütung. Diese Vergütungspflicht gilt leider nicht für das Erstellen von Kostenvoranschlägen und Angeboten. Dabei ist das Erarbeiten von Angeboten eine der wichtigsten unternehmerischen Leistungen. Sie ist in Einzelunternehmen aber eine nicht vergütungsfähige Tätigkeit des Unternehmers (Kasten - „Kalkulatorischer Unternehmerlohn“). Der Aufwand wird oft nicht belohnt Frühere Untersuchungen ergaben, dass im Elektrohandwerk nur knapp 15 % aller abgegebenen Angebote zu einem Auftrag führen. Beispiel. Für das Bearbeiten dieser erfolgreichen Angebote mit einem durchschnittlichen Jahreserlös aus verkauften Arbeitsleistungen von rund 116000 Euro (Betrieb mit 2 Beschäftigten) sind vom Unternehmer etwa 240 h jährlich aufgewandt worden. Somit beträgt der geschätzte Jahresaufwand für die Bearbei-Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 8 608 BETRIEBSFÜHRUNG Vertrags- und Baurecht in der Praxis, Teil 2 Kostenvoranschlag, Angebot und geistiges Eigentum Diesmal befasst sich Meister Lampe mit dem Erstellen des Kostenvoranschlags und des Angebots. Das ist normalerweise ein hoher geistiger Aufwand, der nicht vergütet wird. Kommt es dann nicht zum Vertrag oder nutzt ein anderer diese Ideen, wird das Ganze sehr ärgerlich. Für solche Situation sollte man sich schon im Vorfeld wappnen. Kalkulatorischer Unternehmerlohn Er gehört zu der Kostenkategorie der Zusatzkosten. Diese finden in der Buchführung keinen Niederschlag, müssen aber in der Kalkulation berücksichtigt werden. Ein Verzicht auf die Kalkulationskosten schmälert erheblich die jährliche Gemeinkostensumme. Damit wird der Gemeinkostenzuschlag zu klein und jeder Kostenanschlag oder jedes Angebot zu niedrig kalkuliert. Er ist in der Kostenrechnung eines Einzelunternehmens die Bezeichnung für das branchenübliche Gehalt inklusive aller Gehaltsnebenkosten, das ein angestellter Geschäftsführer erhalten würde. Damit soll die nicht vergütungsfähige Tätigkeit des Unternehmers (Leistung ohne Gehalt) wenigstens beim Ermitteln des Stundenverrechnungssatzes für sein Unternehmen berücksichtigt werden. Weitere Bestandteile der kalkulatorischen Kosten · kalkulatorische Zinsen · kalkulatorische Pacht oder Miete · kalkulatorische Abschreibungen · kalkulatorischer Lohn für mitarbeitende Familienangehörige - kalkulatorische Wagniszuschläge für Lagerverluste und technische Überalterung. Hinweis: Einen Leitfaden für die Ermittlung des individuellen Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung aller kalkulatorischen Kosten enthält die Kalkulationshilfe für die elektro-und informationstechnischen Handwerke (KfE) des ZVEH. Die Praxis: Vor dem Hintergrund des gnadenlosen Preiskampfes im Elektrohandwerk verzichten viele Unternehmer darauf, den kalkulatorischen Unternehmerlohn in den Stundenverrechnungssatz einzubeziehen. Mit einem niedrigeren Kostenansatz erhofft man sich Arbeit für die Beschäftigten, übersieht dabei die Wertigkeit der eigenen Leistung und vergisst dabei auch häufig die eigene Einkommenssituation und Alterssicherung. Möglichkeiten der Preisvereinbarungen Preisvereinbarungen nach Handwerksrecht Ausführung der Leistungen mit konkreter Preisabsprache Keine Preisabsprache Pauschal- oder Festpreis Einheitspreis (Vertrag nach Mengen oder Massen) Stundenlohnpreis (Vertrag nach Zeit) Leistung gegen übliche Vergütung EP0809-602-611 04.08.2009 14:04 Uhr Seite 608 tung aller Angebote rund 1600 h oder bei einem angemessenen Meister-Stundenlohn von 18 Euro rund 28800 Euro. Setzt man hier den Erlös für in dieser Zeit mögliche produktive, also verkaufte Leistungen, mit 84100 Euro an, dann ist der volkswirtschaftliche Schaden und betriebswirtschaftliche Unsinn des derzeitigen Angebotswahns erkennbar. Kampf mit Billigpreisen. Ist der Kampf um den kleinsten Auftrag bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes verbunden und erfolgt die Wertung dann nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern ausnahmslos nach dem billigsten Preis, dann ist dies für die seriösen Bieter schmerzlich. Klau geistigen Eigentums. Wenn aber der Auftraggeber sich die Planung einschließlich Angebot von einem Unternehmen ausführen lässt und dann dieses Angebot als Blankett zur Einholung weiterer Angebote verwendet, dann ist dies im weitesten Sinn „Diebstahl von geistigem Eigentum“ nach dem gewerblichen Schutzrecht, dem man bereits bei Abgabe des Kostenvoranschlags/Angebots Einhalt gebieten sollte (MUS-TERTEXT 1). Datenklau - übliche Praxis Die Erfahrung mit Datenklau hat wohl jeder Elektrohandwerksbetrieb schon einmal gemacht - sie ist sehr schmerzlich, aber leider inzwischen üblich. Animiert durch so genannte Verbraucherschützer, Beratungsserien in Boulevardzeitungen und Magazinsendungen holen sich auf der Suche nach einem Schnäppchen die Endkunden sehr häufig für die kleinste Installationsarbeit mindestens drei Angebote ein. Wenn dazu alle die gleiche Ausgangsbasis haben, den Aufwand vor Ort ermitteln, die Planung ausführen und die Leistung auch sach- und fachgerecht anbieten, dann soll auch das Unternehmen den Auftrag erhalten, dass den angemessenen Preis (mögliche Preisvereinbarungen, Bild ) bietet. Es gehört zu den allgemeinen Rechtsprinzipien, dass Angebotskosten grundsätzlich nicht zu vergüten sind. Vor diesem Hintergrund beauftragen Bauherren für die Planung der Elektroanlagen immer seltener einen Fachplaner. Gut bezahlte Architekten empfehlen ihren Auftraggebern vielmehr die Übertragung der Planung an einen „guten Elektriker“. In einem Bauherren-Ratgeber wird sogar empfohlen, dass „...jeder Kunde seine eigene Installation so planen soll, dass sie langfristig seinen Gewohnheiten und seinen Einrichtungsvorstellungen entspricht. Gute Firmen beraten individuell und kostenlos und tragen so kostenminimierend mit ihrer Erfahrung und ihrem technischen Wissen dazu bei, dass der Kunde seine auf ihn zugeschnittene Installation bekommt. Zugleich übernimmt die Firma die Gesamtverantwortung.“ Der Aufwand für eine zukunftsorientierte Planung einschließlich Kostenermittlung und Angebot, die durch einen Elektro-Fachplaner erstellt und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet wird, liegt zwischen 20 und 40 Stunden. Damit ergibt sich ohne Nebenkosten (Vervielfältigung, Fahr- und Reisekosten, Entschädigungen) ein Honorar von 760 bis 3200 Euro netto. Übernimmt diese planerische Leistung dagegen der Elektrobetrieb, wird die Planung mit dem Angebot gleichgesetzt - und die ist beim Handwerker ja kostenlos. Wenn dann vom Bauherren oder Architekten dieses seriöse Angebot zum Zweck der Angebotseinholung bei Dritten missbraucht wird, ist dieser Datenklau ein unlauterer Wettbewerb und kann als solcher bestraft werden. Natürlich besteht hier das Problem des Beweises, wenn der Urheber der Angebotsplanung seinem vermeintlichen Auftraggeber oder seinen unredlichen Mitbewerbern Unredlichkeiten unterstellen will. Obwohl derartige „Blankette“ ohne Urheber für jedermann als Raubkopie erkennbar sind, wird in der Branche aber kräftig mitgeboten. Missbrauch zu beweisen, ist schwer und sehr Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 8 609 BETRIEBSFÜHRUNG Mögliche Preisvereinbarung (Basis nach Kostenermittlung), ausgewiesen als Unverbindliche Schätzung als (Preis-) Orientierung Unverbindliche Schätzung mit Preis-Obergrenze Einheitspreis-oder Stundenlohnvertrag Einheitspreis- oder Stundenlohnvertrag, auch Pauschalpreis möglich Grundlage für die Bearbeitung Leistungsbeschreibung des Auftraggebers/Kunden1) Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers/Betrieb2) Leistungsumfang selbst ermittelt3) Leistungsumfang selbst ermittelt und geplant4) Mögliche Preisvereinbarung (Werkvertrag nach BGB oder Bauvertrag nach VOB) mit Einheitspreis oder Stundenlohnvertrag ist bindend, kann aber als „freibleibend“ erklärt werden Einheitspreis oder Stundenlohnvertrag, auch Pauschalpreis möglich Einheitspreis oder Stundenlohnvertrag nach BGB oder VOB, auch Pauschalpreis möglich Änderungen der Ausführungen und Mengen dem AG mitteilen Information des Kunden erforderlich bei Überschreitungen von mehr als ca. 20 % (§ 650 BGB), Arbeiten ruhen lassen bis Entscheidung des AG vorliegt! Folgen einer Kostenüberschreitung Anzeige jeglicher Änderungen des angebotenen Umfanges (Mengen, Ausführung, Materialien, Kostenüberschreitungen...) stets mit Fristsetzung beim Auftraggeber, Entscheidung abwarten! Zustandekommen eines Auftrages durch Kostenanschlag benennt keinen festen Preis, weist aber die Berechnungsgrundlage aus Angebot benennt einen bestimmten Preis als feststehenden Einheitspreis oder Gesamtpreis 1) Angebotsabfrage ohne Anlage/Gerät gesehen zu haben, z. B. telefonische Nachfrage: „Was kostet die Reparatur einer Nachtspeicherheizung?“ 2) Angebotsabfrage ohne Anlage/Gerät gesehen zu haben, z. B. telefonische Nachfrage: „Der Pumpenbauer sagt, dass Motorschutzschalter defekt ist.“ (Leistungsumfang nicht vorhersehbar) 3) Angebotserstellung nach örtlicher Bestandsaufnahme, ohne Planungsaufwand 4) Angebotserstellung nach örtlicher Bestandsaufnahme, mit erheblichem Planungsaufwand Wodurch ein Auftrag zustandekommt MUSTERTEXT 1 Kostenvoranschlag/Angebot (mit Haftungseinschränkung) Sehr geehrte..., auf Ihre Anfrage vom .... unterbreite ich Ihnen folgendes Angebot: Exakte Beschreibung der Leistung oder gesonderte Leistungsauflistung Nicht zur Leistung gehören: z. B. Fremdhandwerkliche Leistungen, Räumen und Bewegen wertvoller Gegenstände oder von Mobiliar... Grundlage des Angebotes ist unsere Absprache vor Ort am ... Hierfür haben wir eine vollständige Planung unter Berücksichtigung der Anforderungen aus zutreffenden Normen und Rechtsvorschriften (z. B. Netzanschlussverordnung) sowie den Technischen Anschlussbedingungen erstellt. Bitte beachten Sie, dass diese Leistung unser geistiges Eigentum ist und jede Weitergabe an Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung, auch zum Zweck der Angebotseinholung, ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist. Für die angebotene Planungsleistung übernehmen wir die Gewährleistung. dass die Anforderungen aus zutreffenden Normen und anderen Rechtsvorschriften eingehalten und erfüllt werden. Sie erstreckt sich aber ausnahmslos auf die Ausführung der angebotenen Leistungen durch meinen Betrieb/unser Unternehmen. EP0809-602-611 04.08.2009 14:04 Uhr Seite 609 kostenaufwendig. Deshalb kann der Appell nur lauten: Jeder, der auf dieser Basis ein Angebot abgibt, missachtet die Leistung eines Berufskollegen. Das allein ist schon Grund genug zur Rückgabe des Blanketts mit den Worten „geben Sie den Auftrag dem Ersteller der Planung, der hatte den Aufwand, also gebührt ihm auch der Erfolg!“ Haftungsfrage Ein zweiter Aspekt ist aber ebenfalls sehr wichtig: Führt ein anderes Unternehmen den Auftrag nach der Planung des Erstbetriebes aus, kann er sich bei Planungsfehlern auf die Ursprungsplanung berufen. Mit anderen Worten: das Unternehmen mit dem Aufwand für die Planung und für das Ursprungsangebot haftet ohne sein Wissen auch für die sachgerechte Ausführung, wenn ein Dritter die Leistungen ausführt. Natürlich lässt sich die Haftung ausschließen (MUSTER-TEXT 1 - Haftungsbeschränkung). Kosten für Angebot und Voranschlag kalkulieren Dass Angebotskosten nach den allgemeinen Rechtsprinzipien grundsätzlich nicht zu vergüten sind, heißt aber auch: nicht ohne Ausnahme! Das weiß Meister Lampe natürlich von seinem Freund Dr. Isegrim: Der Handwerker kann mit privaten Kunden und - eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt - auch mit allen nicht öffentlichen Auftraggebern eine gesonderte Zahlung der Kosten für die Planung und für das Angebot und den Kostenvoranschlag vereinbaren. Wenn die zu erbringende Leistung einen größeren Planungsaufwand erfordert, ist dies nicht nur möglich, sondern auch dringend anzuraten. Natürlich gibt es Kunden, die jede Bezahlung ablehnen, von denen sollte man aber ohnehin keine Aufträge annehmen. Tipp: Ein bewährter Vorschlag ist im Falle der Beauftragung die Verrechnung der Planungs- und Angebotskosten mit den Kosten für die zu erbringende Leistung (MUSTERTEXT 2). So erhält der Kunde eine bedarfsgerechte elektrische Anlage, bei der er alle qualitativen und quantitativen Wünsche rechtzeitig einbringen und das Fachwissen des Elektrounternehmens nutzen kann. H.-J. Slischka Grenzwerte werden weiter überschritten Nachdem in vielen Städten erstmals die Umweltzonen eingeführt worden sind (vgl. Beitrag: „Umweltplaketten für leichte Nutzfahrzeuge“, ep 2/2009, S. 114-119) - und das keineswegs kritiklos - hält man konsequent an dem Vorhaben fest (Tafel ) und denkt sogar über verschärfte Bedingungen nach. Noch immer werden die EU-weiten Grenzwerte überschritten. Doch diese Maßnahmen haben auch einen anderen Grund. Neben dem löblichen Bestreben nach reiner Atemluft in den Ballungsgebieten steht unverhohlen die Absicht im Vordergrund, bei dieser Gelegenheit den Neukauf von Transportern anzukurbeln. Die Neuen werden von vornherein als „sauberer“ eingestuft. Neukauf. Aber wenn die betriebswirtschaftliche Situation die Anschaffung von neuen Transportern erlaubt, dann sollte man nach Möglichkeit darauf Wert legen, dass die Fahrzeuge die Abgasnorm Euro 5 erfüllen (Bild ). Für viele Handwerksbetriebe kommt das in wirtschaftlich angespannter Lage zur Unzeit, zudem auch die Rufe nach einer Abwrackprämie für Transporter bisher ungehört verhallt sind. Ausnahmeregelungen. So sehen sich die Kommunen gezwungen, zeitlich begrenzte Ausnahmen zuzulassen - jedoch mit dem Nachteil, dass diese lediglich für die beantragte Stadt gelten. Das hilft aber vielen Handwerksbetrieben nicht weiter, um auch in anderen Städten mobil zu sein. Berliner City als Pilotmodell Berlin übernimmt bei den Auswertungen eine gewisse Vorreiterrolle, denn hier fanden die umfangreichsten Messungen statt. Deren Ergebnisse sollen auch für andere Ballungsgebiete genutzt werden. Nach Untersuchungen Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 8 610 BETRIEBSFÜHRUNG Mit grüner Plakette weniger Feinstaub in der City Erste Ergebnisse nach Einführung der Umweltzonen besagen, dass die EU-Grenzwerte für Schadstoffbelastung immer noch überschritten werden. In Berlin und Hannover wird daher ab 2010 konsequent die Stufe 3 eingeführt. Dann dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die City. Doch Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sprinter - erfüllt die Abgasnorm Euro 5 Werkfoto Tafel Neue Umweltzonen ab Januar 2010 Umweltzone Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Zulässige Plaketten rot-gelb-grün gelb-grün grün Bundesland Ort Baden-Württemberg Freiburg Heidelberg Pfinztal Berlin Berlin Hessen Frankfurt/M. Niedersachsen Osnabrück Hannover Nordrhein-Westfalen Köln MUSTERTEXT 2 Von Auftraggeber an Elektrobetrieb Auftragserteilung für kostenpflichtige Erstellung eines Angebotes Wir ...........(als Auftraggeber) beauftragen hiermit das Unternehmen ........... (als Auftragnehmer) mit · der Erstellung eines verbindlichen Angebotes nach § 145 BGB/eines freibleibenden Angebots · der Erstellung eines Kostenvoranschlages nach § 650 BGB mit Benennung der geschätzten Kosten Der Auftrag schließt die Planung der elektrischen Anlagen - einschließlich/ohne Informations- und Kommunikationsanlagen - ein. Diese Leistung ist vergütungspflichtig. Grundlage hierfür ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) §§ 68 bis 76 in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung erfolgt · als Pauschalhonorar in Höhe von ..... Euro · nach Zeitaufwand (zum Nachweis) mit ..... Euro je Stunde · mit/ohne Nebenkosten für Gebühren für Post- und Kommunikation, Vervielfältigung von Zeichnungen und Dokumenten, Bildmaterialien, Reisekosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, z. Z. 19 %. Der Auftragswert für diese Leistungen wird auf insgesamt ......... Euro (netto) beschränkt. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren die vollständige Anrechnung dieser Kosten, wenn hierfür der Auftrag zur Realisierung der angebotenen Leistungen von uns erteilt wird. Damit entstehen uns insgesamt keine zusätzlichen Kosten. EP0809-602-611 04.08.2009 14:04 Uhr Seite 610
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- H.-J. Slischka
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