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Betriebsführung | Recht

Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen

Recht & Gesetz (Juli 2017)

12.07.2017

Schlechte Zeiten für Samenspender. Außerdem: neue Verbote im Straßenverkehr, schwarze Liste für Unternehmen, mehr Transparenz beim Gehalt, Ohrfeigen für Jobcenter und das Ende der Wurstlücke – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.

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Mit dem neuen Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens schafft die Bundesregierung diese Einschränkung ab. Das Gesetz ändert die Strafprozessordnung und verpflichtet Zeugen, "auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."

Ermittlungspersonen sind in den meisten Fällen Polizeibeamte. Aber auch andere Behörden wie die Steuerfahndung können ab jetzt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen vorladen.

Mit dem Gesetz verschlechtern sich die Rechte der Zeugen. Da keine Fristen zur Vorladung vorgesehen sind, kann jeder Zeuge von der Polizei sofort und an jeden Ort Deutschlands vorgeladen werden. Auch das Zeugnisverweigerungsrecht wird ausgehöhlt. Dem Vorgeladenen ist nicht immer klar, ob er als Zeuge oder Beschuldigter zur Polizei einbestellt wurde und gegen wen ermittelt wird. Im ungünstigsten Fall kann er bei der polizeilichen Zeugenvernehmung sich selbst oder Verwandte belasten, obwohl er hier ein Schweigerecht besäße.

Juristen empfehlen nach der Änderung der Strafprozessordnung, einer Zeugenvorladung durch die Polizei nur im Beisein eines Anwalts zu folgen.

Samenspenderregister: Potente Männer sind nicht mehr anonym

Der Bundesrat gab seine Zustimmung zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen. Hinter diesem Titel verbirgt sich u. a. eine Änderung beim Auskunftsrecht von Kindern, die durch eine Samenspende gezeugt wurden.

Nach dem Gesetz muss jeder samenspendende Mann künftig zustimmen, dass seine Daten an das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) weitergeleitet werden. Das DIMDI bewahrt die Daten 110 Jahre lang auf. Jedes Kind, das aus einer Samenspende hervorging, kann sich ab dem 16. Lebensjahr beim DIMI nach seinem biologischen Vater erkundigen.

Die Auskunft erstreckt sich nur auf Spenden unter medizinischer Aufsicht. Ausgenommen vom Auskunftsrecht sind Samenspenden ohne Unterstützung eines Arztes, z. B. beim Matchball in der Besenkammer.


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Autor
Name: Jürgen Winkler