
Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen
Recht & Gesetz (Juli 2017)
Schlechte Zeiten für Samenspender. Außerdem: neue Verbote im Straßenverkehr, schwarze Liste für Unternehmen, mehr Transparenz beim Gehalt, Ohrfeigen für Jobcenter und das Ende der Wurstlücke – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.
Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro sind öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, sich vor Auftragserteilung im Wetbewerbsregister über das zu beauftragende Unternehmen zu informieren.
Internet: Breitbandgeschwindigkeiten jetzt definiert
Die Bundesnetzagentur hat erstmals Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz definiert. Demnach liegt eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download
- nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
- die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird
Lohn und Gehalt: Was verdienen die Kollegen?
Mit dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen will die Bundesregierung Arbeitnehmern ermöglichen, sich über die Lohn- und Gehaltsstruktur in ihrem Unternehmen zu informieren. In Betrieben mit mindestens 200 Angestellten kann über den Betriebsrat (anonym) oder die Personalabteilung (nicht anonym) ein Auskunftsersuchen gestellt werden. Allerdings gilt die Einschränkung, dass mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts einen vergleichbaren Job ausüben müssen wie der Auskunftssuchende.
Der Arbeitgeber muss die Anfrage innerhalb von drei Monaten beantworten. Dabei wird nur das Durchschnittsgehalt der Kollegen angegeben, deren Aufgabengebiet mit dem des Antragstellers vergleichbar ist.
Stellt sich im Rahmen der Auskunft heraus, dass der Arbeitnehmer weniger verdient als der Durchschnitt seiner Kollegen, kann er versuchen, vor Gericht mehr Gehalt zu erstreiten – oder er schaut sich nach einem besser bezahlten Job um. Einen Anspruch auf Höhergruppierung gibt es nach dem Gesetz nicht.
Straßenverkehrsordnung: Navi nur noch im Stand bedienen?
Bisher ist bereits die Benutzung von Handys während der Fahrt verboten (abgesehen von Freisprechanlagen). Dieses Verbot wird mit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf andere elektronische Geräte ausgedehnt: Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Videobrillen, Fernseher bzw. Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Ab 30. Juli 2020 dürfen Lkw-Fahrer keine fest verbauten CB-Funkgeräte mehr verwenden. Die Nutzung von Head-Up-Displays und Rückfahrmonitoren während der Fahrt bleibt erlaubt.
Einschränkend regelt § 23 StVO, Absatz 1b, dass die Geräte verwendet werden dürfen, wenn "zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet."
Die Ein-Sekunden-Regel wird von Verkehrsrechtlern als problematisch angesehen. Allein die Bedienung eines Navigationsgeräts oder Autoradios dauert gewöhnlich länger. Gemäß der Gesetzesänderung muss der Fahrer anhalten und den Motor abstellen, wenn er länger als eine Sekunde benötigt, um das Navi einzustellen.
Zeugenpflicht: Die Polizei darf bitten
Die Bundesregierung ändert die Rechte der Zeugen. Nach Strafprozessordnung (StPO) § 161a Absatz 1 musste ein Zeuge bisher nur einer Ladung der Staatsanwaltschaft folgen. Die Polizei besaß keine Befugnis, Zeugen vorzuladen – außer im Tatort, also jenseits der Realität.
