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Urlaub trotz Krankschreibung? Das AuA-Webinar gibt Tipps
Veranstaltung | Betriebsführung | Betriebsorganisation

Webinar für Arbeitgeber

Ab in den Urlaub dank Krankenschein

22.06.2017

Viele Arbeitgeber kennen die folgende Situation: Der Urlaubsantrag eines Mitarbeiters muss aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden – doch dann folgt zum gewünschten Urlaubstermin die Krankschreibung. Ein Webinar gibt praktische Tipps, wie Arbeitgeber rechtssicher reagieren können.

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Krankschreibung – Was ist erlaubt?

Mit einer Krankschreibung darf der Arbeitnehmer nichts tun, was die Genesung verlängert oder verhindert. 

Nicht toleriert werden u. a.

  • Schwarzarbeit
  • Renovierungsarbeiten
  • Diskobesuche

Die Folge können eine Abmahnung oder Kündigung sein. Dann muss der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass die Genesung gefährdet ist.

Frische Luft auf Verordnung

Gibt der Arzt die ausdrückliche Empfehlung z. B. zum Spazierengehen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies zu tun. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Was nicht verboten ist, ist erlaubt

Der Arzt darf auch entscheiden, was der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung tun darf. So ist es möglich, einkaufen zu gehen, ein Kino zu besuchen und in besonderen Fällen auch Leistungssport zu treiben. So sollte ein Lagerarbeiter gekündigt werden, der mit gebrochenem Schulterblatt für sieben Wochen krankgeschrieben war. Der Erkrankte startete nach zwei Wochen bei einem Ultramarathon und einem weiteren Lauf. Die Kündigung blieb erfolglos. Der Arzt hatte die Teilnahme an den Wettkämpfen ausdrücklich erlaubt, da sie die Heilung der Schulter nicht beeinträchtigten.

Allerdings stellt sich die Frage, ob der Lagerarbeiter trotz gebrochenem Schulterblatt nicht auch für andere Tätigkeiten im Lager einsetzbar gewesen wäre. Der Beweis der Arbeitsfähigkeit obliegt dann dem Arbeitgeber, denn die Krankschreibung gilt als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit.


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Autor
Name: Lana Geißler