Webinar für Arbeitgeber
Ab in den Urlaub dank Krankenschein
Viele Arbeitgeber kennen die folgende Situation: Der Urlaubsantrag eines Mitarbeiters muss aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden – doch dann folgt zum gewünschten Urlaubstermin die Krankschreibung. Ein Webinar gibt praktische Tipps, wie Arbeitgeber rechtssicher reagieren können.
Krankschreibung – Was ist erlaubt?
Mit einer Krankschreibung darf der Arbeitnehmer nichts tun, was die Genesung verlängert oder verhindert.
Nicht toleriert werden u. a.
- Schwarzarbeit
- Renovierungsarbeiten
- Diskobesuche
Die Folge können eine Abmahnung oder Kündigung sein. Dann muss der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass die Genesung gefährdet ist.
Frische Luft auf Verordnung
Gibt der Arzt die ausdrückliche Empfehlung z. B. zum Spazierengehen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies zu tun. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
Was nicht verboten ist, ist erlaubt
Der Arzt darf auch entscheiden, was der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung tun darf. So ist es möglich, einkaufen zu gehen, ein Kino zu besuchen und in besonderen Fällen auch Leistungssport zu treiben. So sollte ein Lagerarbeiter gekündigt werden, der mit gebrochenem Schulterblatt für sieben Wochen krankgeschrieben war. Der Erkrankte startete nach zwei Wochen bei einem Ultramarathon und einem weiteren Lauf. Die Kündigung blieb erfolglos. Der Arzt hatte die Teilnahme an den Wettkämpfen ausdrücklich erlaubt, da sie die Heilung der Schulter nicht beeinträchtigten.
Allerdings stellt sich die Frage, ob der Lagerarbeiter trotz gebrochenem Schulterblatt nicht auch für andere Tätigkeiten im Lager einsetzbar gewesen wäre. Der Beweis der Arbeitsfähigkeit obliegt dann dem Arbeitgeber, denn die Krankschreibung gilt als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit.
Amtsarzt einschalten
Auch der Amtsarzt kann eine Krankschreibung nicht aufheben. Sollte der Arbeitgeber den Verdacht hegen, dass der Arbeitnehmer gelogen und sich den Krankenschein erschlichen hat, muss er das beweisen.
Gutachten verlangen
Der Arbeitgeber kann beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen ein Gutachten verlangen, wenn er annimmt, dass der Arbeitnehmer nicht wirklich krank ist. Allerdings dauert die Begutachtung oft so lange, dass der Krankenschein bereits abgelaufen ist. Dann ist es schwierig, zu klären, ob die Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt war.
Checkliste
- Der Arbeitnehmer hat immer freie Arztwahl, auch wenn der Arzt im Verdacht steht, öfter krankzuschreiben.
- Eine Krankschreibung bedeutet Arbeitsunfähigkeit.
- Sport nach Empfehlung des Arztes ist möglich.
- Verreisen ist möglich, wenn der Arzt keine Einwände hat. Der Arbeitgeber muss informiert werden, wenn man nicht erreichbar ist.
- Eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse hilft, wenn der Arzt das Einkaufen verbietet, Bettruhe verordnet und keine andere Person im Haushalt verfügbar ist.
Webinar "Ab in den Urlaub dank gelbem Schein – Wie können Arbeitgeber reagieren?"
Das Webinar der Fachzeitschrift Arbeit- und Arbeitsrecht (AuA - eine Schwesterzeitschrift des ep Elektropraktikers) informiert, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben. Die Rechtsanwälte Dr. Thomas Barthel und Dr. Roman Parafianowicz geben praktische Tipps und beleuchten den rechtlichen Hintergrund u. a. zu folgenden Fragen: Welchen Wert hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Streitfall, und wie kann die Krankenkasse in den Aufklärungsprozess einbezogen werden? Gelten Besonderheiten bei einer Erkrankung im Ausland?
Schwerpunkte des Webinars:
1 Verdacht vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
- Besonderheiten bei Erkrankung im Ausland
- Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Inland/Ausland)
- Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
2 Aufklärungsmaßnahmen
- Befragung der Arbeitnehmer
- Social-Media-Auswertung
- Einschaltung von Detektiven
- Einschaltung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen)
3 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Die Teilnehmer können während des Webinars vertiefende Fragen stellen und ihre praktischen Probleme aus dem Arbeitsalltag einbringen.
Termin: 28. Juni 2017, 10:00 Uhr, Dauer: ca. 90 Minuten
Preis: 69,00 Euro (zzgl. 19 % MwSt.)

