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Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeitsbecheinigung (Bild: A. Purwin)
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Arbeitsunfähig oder nur mal „blau gemacht“

Wann der Arbeitgeber einen Krankheitsnachweis verlangen darf

01.04.2019

K. fällt schon wieder wegen Krankheit aus, was in den letzten Monaten schon häufiger vorkam. Der Chef bezweifelt die häufigen Erkrankungen und vermutet andere Gründe für das Fehlen. Daher fordert er von K. nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz, dass er bei jedem zukünftigen krankheitsbedingten Fehlen ab erstem Tag ein Attest beibringen soll. Ist diese Forderung berechtigt?

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Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind prinzipiell verpflichtet,

  • sich unverzüglich arbeitsunfähig zu melden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben und
  • ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nachweisen.

Nach der gesetzlichen Regelung hat der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vorzulegen, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Diese Regelung ist aber abänderbar.

Wann eine Vorlage vorzeitiger erfolgen muss

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der AU-Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung erlaubt dem Arbeitgeber nicht nur, vor Ablauf des dritten Kalendertages der Krankheit den Arbeitnehmer zur Vorlage aufzufordern, sondern auch eine AU-Bescheinigung für Krankheitszeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern. Die gesetzliche Regelung eröffnet dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit, bereits ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine AU-Bescheinigung und deren Vorlage am darauffolgenden Arbeitstag zu verlangen – vgl. u. a. BAGE 93, 276.

Keine Begründung nötig

Möchte der Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Nachweises Gebrauch machen, benötigt er hierfür weder einen sachlichen Grund noch besondere Verdachtsmomente gegenüber dem Arbeitnehmer – vgl. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), 14.11.2012, 5 AZR 886/11. Der Arbeitgeber darf von seinem Recht jederzeit Gebrauch machen.

Das Ausüben des Rechts ist nicht an Ausübungsvoraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber hat „in jedem Fall“ die Möglichkeit, eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Dass diese am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ist, wenn der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangt, folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG.

Allgemeine Schranken der Rechtsübung

Das Recht auf eine Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag findet seine Schranken in den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung. Das Verlangen darf also weder schikanös noch willkürlich sein und nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Diskriminierungsverbote verstoßen.


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