Betriebsführung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
ep1/2010, 2 Seiten
Sechs Wochen sind nicht immer sechs Wochen Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist wird der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht mitgerechnet. Geht also der Beschäftigte zum Beispiel im Laufe des Tages krank nach Hause, wird dieser (Teil-)Tag nicht mitgerechnet, sodass der Arbeitgeber ggf. 42,x Tage weiterzahlen muss. Ausnahme: Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeit, zählt der volle Tag mit. Die sechs Wochen beziehen sich immer auf die jeweilige Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres - Zeitjahr, nicht Kalenderjahr - mehrfach wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung zusammengerechnet (Beispiel 1). Nun kennt der Arbeitgeber in der Regel die Diagnose nicht, aufgrund derer die Arbeitsunfähigkeit besteht. Er darf seinen Beschäftigten auch nicht danach befragen. Häufig erzählen die Mitarbeiter aber gerade in kleineren Unternehmen, welche Krankheit bei ihnen festgestellt wurde. Ob die Arbeitsunfähigkeiten dann tatsächlich zusammenhängen, kann im Grunde nur der Arzt beurteilen. Natürlich erhält der Arbeitgeber von diesem keine Auskünfte. Anzusprechen ist in jedem Fall die Krankenkasse, bei der die Diagnosen bekannt sind. Ist es eindeutig, dass die Krankheiten nicht zusammenhängen - etwa bei einer Grippe und einer vorherigen Verstauchung des Fußes - gibt die Kasse direkt eine Erklärung ab - ohne Nennung der Diagnosen. Ist die Sache nicht so eindeutig, wird die Kasse den behandelnden Arzt nach dem Zusammenhang befragen und das Ergebnis dann dem Arbeitgeber mitteilen. Bitte beachten: Kaum eine Krankenkasse meldet von sich aus dem Arbeitgeber eine anrechenbare Vorerkrankungszeit - schließlich muss sie nach Ende der Lohnfortzahlung mit Krankengeld eintreten. Hier hilft nur eine schriftliche Nachfrage bei der Krankenkasse, wenn sich abzeichnet, dass sich die Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt auf sechs Wochen addieren. Manche Gehaltsabrechnungsprogramme stellen für solche Fälle sogar automatische Serienbriefe zur Verfügung. Die Sechs-Monats-Frist Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten mindestens sechs Monate, beginnt die Zeitrechnung auf jeden Fall neu. War der Mitarbeiter also sechs Monate lang nicht arbeitsunfähig, beginnt bei der nächsten Erkrankung eine neue Sechs-Wochen-Frist. Eine Nachfrage bei der Krankenkasse kann sich der Arbeitgeber dann sparen. Beginn der Beschäftigung Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung beginnt der Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach einer Wartezeit von vier Wochen - so zumindest das Gesetz. In einigen Tarifverträgen ist die Wartezeit allerdings ausgeschlossen. Tipp: Es ist zu prüfen, ob für das Unternehmen ein Tarifvertrag besteht, der eine solche Regelung enthält. Nur dann muss der Arbeitgeber bei neuen Mitarbeitern sofort Entgeltfortzahlung leisten. Besteht die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vierwöchigen Karenzzeit weiter, hat der Arbeitgeber dann die Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen zu leisten. Der Anspruch wird also nicht um die vierwöchige Karenzzeit gekürzt, sondern nur verschoben (Beispiel 2). Selbst verschuldete Erkrankungen Hat der Beschäftigte die Erkrankung selbst verschuldet, muss der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen. Die Unterscheidung wann ein Selbstverschulden vorliegt und wann nicht, ist allerdings nicht so ganz einfach. Bei manchen Anlässen, die auf den ersten Blick selbst verschuldet sind, waren die Arbeitsrichter in der Vergangenheit anderer Meinung. Einige der häufigsten Beispiele aus der Rechtsprechung: Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 1 33 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Ein erheblicher Kostenfaktor für die Unternehmen ist die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall. Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter darauf einen Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit für längstens sechs Wochen. Vom Arbeitgeber werden aber häufig Einschränkungen und Begrenzungen nicht beachtet. Dann zahlt das Unternehmen zu. BETRIEBSFÜHRUNG Robustes Fahrwerk und drei Motorversionen Nach wie vor verfügt der Transit Connect vorn über Einzelradaufhängung mit McPherson-Federbeinen und hinten über eine Starrachse mit Einzel- oder Mehrfachblattfeder. Beides trägt zur hohen Belastbarkeit des Fahrwerks bei, das auch „aufgelastet“ mit erhöhter Nutzlast bis maximal 768 kg beim Modell mit kurzem Radstand und 827 kg bei langem Radstand zu haben ist. Antrieb. Der Fronttriebler verfügt über einen 1,8er-TDCi-Turbodieselmotor in den Leistungsstufen 75, 90 und 110 PS (Tafel ), die jeweils mit einem Fünfgang-Handschaltgetriebe verbunden sind. Bei der stärksten Version optimiert ein Turbolader mit verstellbarer Schaufelgeometrie den Wirkungsgrad und trägt zu niedrigerem Verbrauch bei. Motoren. Die Motoren mit 90 und 110 PS können mit Dieselpartikelfilter zum Aufpreis von 600 Euro bestellt werden. Den Basismotor mit 75 PS kann der Händler auf Wunsch mit einem Dieselpartikelfilter (offenes System) zum Nettopreis von 621,85 Euro nachrüsten. Alle drei Motoren erfüllen nur die Abgasnorm Euro 4. Elektrofahrzeug „Ampere“ Inzwischen bietet die britische Firma Smith Electric Vehicles den Connect als Elektrofahrzeug an. Die „Ampere“ genannte Ausführung ist für den britischen Markt und weitere europäische Länder bestimmt, aber nicht für Deutschland. Statt des ebenfalls von Smith entwickelten BEV Connect, der auf dem Genfer Automobilsalon 2009 gezeigt wurde, hat Ford für den amerikanischen Markt die Zusammenarbeit mit dem US-Unternehmen Azure Dynamics Corporation vorgezogen und auf Basis des Transit Connect ein leichtes Null-Emission-Nutzfahrzeug entwickelt. Durch den patentierten Elektroantrieb Force Drive von Azure Dynamics mit Lithium-Ionen-Batterien erreicht dieser Transit Connect mit Elektroantrieb eine Reichweite von 130 km. Über eine Belieferung europäischer Märkte wurde aber noch nicht entschieden. K. Böttcher, J. Sachse Beispiel 1 Arbeitnehmer A. ist wegen Herzproblemen krankgeschrieben und zwar vom 14.10. bis 11.11. - also für 29 Kalendertage. Zuvor war er bereits vom 02.03. bis 20.03. (19 Kalendertage) und vom 03.07. bis 19.07. (17 Kalendertage) wegen dieser Beschwerden arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hatte schon für 36 Tage das Entgelt fortgezahlt. Es bleibt ein Restanspruch von 6 Tagen, sodass das Entgelt für die akute Krankheit nur noch vom 14.10 bis 19.10. fortgezahlt werden muss. Die Jahresfrist beginnt in diesem Fall mit der ersten Erkrankung am 02.03. und endet am 01.03. des Folgejahres. Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer beginnt seine neue Beschäftigung bei Firma B am 01.09.2009. Es gilt die gesetzliche Regelung, sodass sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst am 29.09.2009 beginnt. Ab 15.09.2009 ist der Beschäftigte arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss vom 30.09.2009 an Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen - längstens also bis zum 10.11.2009 - leisten. Für die vorherige Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld, sofern dort ein solcher Anspruch besteht. Alkoholabhängigkeit. Führt eine Alkoholabhängigkeit zur Arbeitsunfähigkeit, handelt es sich um eine unverschuldete Krankheit, sodass das Entgelt fortzuzahlen ist. Ausnahme: Bei einem Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entziehungskur besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Alkoholgenuss gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat - kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. „Komasaufen“. Führt das bei Jugendlichen angesagte „Komasaufen“ zur Arbeitsunfähigkeit, ist diese selbst verschuldet - keine Entgeltfortzahlung. Schlägerei. Nur wenn der Mitarbeiter ohne sein Verschulden in die Schlägerei verwickelt wurde, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlungsanspruch - ggf. mit Regressanspruch gegen den Schädiger. Leichtsinnig herbeigeführte Krankheit. Die Grenze ist hier in der Regel sehr schwer zu ziehen, da der „Leichtsinn“ sehr von den individuellen Gegebenheiten abhängt. So ist etwa ein „Anbaden“ am 1. Januar im kalten Meer für die meisten Mitarbeiter eher leichtsinnig, für einen abgehärteten Sportler hingegen nicht. Hier ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Rechtsprechung ist zum Teil widersprüchlich. Selbstmordversuch - nicht selbst verschuldet. Die psychische Störung, die zu dem Versuch geführt hat, stellt in der Regel die unverschuldete Krankheit dar. Das Entgelt ist fortzuzahlen. Sportunfälle - grundsätzlich nicht selbst verschuldet. Ausnahmen: · Leistungsfähigkeit und die Kräfte des Mitarbeiters waren für die ausgeübte Sportart eindeutig nicht ausreichend · grobe Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Sportart · Ausübung der Sportart trotz erkennbar schlechtem Zustand der Sportanlage oder der Sportgeräte · Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart. Als besonders gefährlich gelten z. B. Kickboxen oder Bungee-Springen. Als nicht besonders gefährlich beurteilen die Gerichte hingegen z. B. Amateurboxen, Motorradrennen, Skispringen. Verkehrsunfälle. Trotz Verschuldens des Beschäftigten am Unfall, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ausnahme: Der Unfall wurde durch besonders leichtsinnige oder rücksichtslose Fahrweise verursacht oder unter Alkohol/ Drogeneinfluss. Schwangerschaftsabbruch. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Voraussetzung: Der Abbruch war nicht rechtswidrig. Sterilisation - wie Schwangerschaftsabbruch. Schadenersatzansprüche Häufig unbekannt ist der Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz. Hat nämlich ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters verschuldet, muss dieser auch dem Arbeitgeber seinen Schaden ersetzen. Dazu gehören neben der reinen Entgeltfortzahlung auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und ggf. die Kosten für die Beschaffung einer Ersatzkraft. Trifft den Beschäftigten eine Mitschuld, hat der Arbeitgeber diese auch gegen sich gelten zu lassen (Beispiel 3). Bitte beachten: Hat der Arbeitgeber seinen Aufwand bei der Entgeltfortzahlungsversicherung geltend gemacht, geht sein Anspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe auf die Ausgleichskasse über. Er kann dann nur noch den nicht durch die Versicherung gedeckten Teil geltend machen. Doppelt kassieren geht also nicht! Der Beschäftigte ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Daten des Schädigers zu benennen, damit dieser seinen Schaden geltend machen kann. Ist der Schaden nicht über eine Versicherung abzurechnen - z. B. bei einer Schlägerei oder wenn keine Haftpflichtversicherung besteht - ist zuvor zu prüfen, ob die Forderung überhaupt realisiert werden kann. Sonst bleibt der Arbeitgeber zusätzlich noch auf seinen Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren sitzen. Die Entgeltfortzahlungsversicherung Um kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu schützen, wurde die Entgeltfortzahlungsversicherung eingeführt. Eigentlich gibt es sie schon seit 1970, damals noch als Lohnfortzahlungsversicherung, zusammen mit der Einführung des Lohnfortzahlungsanspruchs für Arbeiter. Allerdings war die Erstattung noch auf gewerbliche Arbeitnehmer beschränkt. Seit 2006 ist das Aufwendungsausgleichsgesetz in Kraft, mit dem die Entgeltfortzahlungsansprüche aller Beschäftigten in den Versicherungsschutz einbezogen wurden. Jedoch gilt die Versicherung nur für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten. Einige Beschäftigtengruppen, z. B. Auszubildende oder Vorruheständler, werden gar nicht, Teilzeitmitarbeiter nur anteilig gezählt. Teilnahme an der U1 Nimmt das Unternehmen an der Versicherung - der so genannten U1 - teil, bekommt es im Entgeltfortzahlungsfall einen Teil seiner Aufwendungen erstattet. Dafür ist eine entsprechende Umlage zu zahlen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Erstattungssatz und den beitragspflichtigen Entgelten der Mitarbeiter richtet. Durchgeführt wird die Entgeltfortzahlungsversicherung jeweils bei der Krankenkasse des einzelnen Mitarbeiters. Unterschiedliche Sätze Die meisten Kassen bieten unterschiedliche Erstattungssätze zur Wahl an - etwa 80 %, 70 % und 50 % der geleisteten Fortzahlung. Bei einigen Kassen wird zusätzlich der auf das fortgezahlte Entgelt entfallende Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen anteilig erstattet. Der Arbeitgeber kann - in der Regel zum Jahreswechsel - einen anderen angebotenen Erstattungssatz wählen. Je höher der Erstattungssatz, desto höher ist natürlich auch der Umlagebeitragssatz. Welcher Erstattungssatz für das jeweilige Unternehmen am sinnvollsten ist, ist ein reines Rechenexempel. Tipp: Für Unternehmen mit einem hohen Krankenstand wird sich eine hohe Erstattung auszahlen. Sind die Mitarbeiter selten krank, wird es besser sein, monatlich einen geringeren Beitrag zu zahlen und dafür eine geringere Erstattung in Kauf zu nehmen (Beispiel 4). Erstattungsantrag stellen Wichtig ist, die Erstattungsanträge nicht zu vergessen, sondern konsequent alle Arbeitsunfähigkeitszeiten abzurechnen - schließlich ist das bares Geld für das Unternehmen. Übrigens - eine Erstattung ist auch möglich, wenn keine ärztliche Bescheinigung ausgestellt wurde, z. B. weil ein Tarifvertrag die Vorlage eines Attestes erst nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt. Erstattungsanträge gibt es bei den Krankenkassen in deren Internetauftritt zum Download. Ab 2010 ist auch die elektronische Übermittlung von Erstattungsanträgen an die Krankenkassen möglich. J. Heidenreich Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Beispiel 3 Ein Arbeitnehmer wird bei einem Verkehrsunfall verletzt und ist für fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt für diese Zeit fort. Beim Gerichtsverfahren wird dem Beschäftigten eine Mitschuld von 30 % angelastet. Diese Einschränkung gilt zugleich gegenüber dem Arbeitgeber, sodass dieser lediglich 70 % seiner Aufwendungen bei der Versicherung des Unfallgegners geltend machen kann. Er darf aber seine Entgeltfortzahlung deshalb nicht kürzen. Beispiel 4 Eine Krankenkasse bietet zwei unterschiedliche Erstattungssätze an - z. B. · 80 % bei einem Umlagesatz von 3,7 % · 40 % bei einem Umlagesatz von 1,2 %
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- J. Heidenreich
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