Änderungen in der Sozialversicherung - Neuregelung in der Entgeltfortzahlungsversicherung
ep1/2006, 2 Seiten
Änderungen ab 1.1.2006 Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Bverf G) - Urteil vom 18. November 2003, Aktenzeichen 1 BvR 302/96 - beschloss die Bundesregierung, die Versicherung an inzwischen eingetretene Veränderungen anzupassen (Bild ). 1. Ausweitung der U2 Vor dem Hintergrund des o. g. Urteils wird die Begrenzung auf kleinere Betriebe hinsichtlich der Umlage U2 aufgehoben. An dieser Versicherung, die die Aufwendungen bei Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten) ersetzt, nehmen ab Januar 2006 grundsätzlich alle Betriebe ohne Rücksicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer teil. Größere Unternehmen werden damit erstmals mit der Entgeltfortzahlungsversicherung konfrontiert. 2. Ausweitung der U1 Die Umlage U1 erstattet dem Arbeitgeber die Kosten der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Bisher war dieser Schutz aber auf gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende beschränkt. Die Gehaltsfortzahlung für Angestellte wurde nicht ausgeglichen. Ab 2006 sind diese Unterschiede auch in der Entgeltfortzahlungsversicherung aufgehoben. Sie gilt jetzt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen. 3. Vereinheitlichung der Teilnahmevoraussetzungen Nach bisherigem Recht war die Teilnahme des Arbeitgebers an der Versicherung (U1 und U2) unter anderem davon abhängig, welche Krankenkasse für ihn zuständig war. Nach dem Gesetz wurden Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern in die Versicherung einbezogen, per Satzungsregelung konnte die Ausgleichskasse diese Zahl auf bis zu 30 erhöhen. Ab 1. Januar 2006 gilt eine einheitliche Grenze von 30 Arbeitnehmern für die U1, für die U2 ist die Begrenzung entfallen (s.o.). 4. Alle Krankenkassen sind zuständig Bisher wurde die Versicherung nicht von den Ersatzkassen und nicht von allen Betriebskrankenkassen durchgeführt. Die Versicherung war rein arbeitgeberbezogen. In der Regel Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 1 29 Änderungen in der Sozialversicherung Neuregelung der Entgeltfortzahlungsversicherung Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den Auswirkungen dieses Gesetzes auf kleinere Betriebe, die bereits an der Lohnfortzahlungsversicherung teilgenommen haben. Die Darstellung basiert auf einem Gesetzentwurf, der im Dezember des Vorjahres dem neuen Bundestag zur Verabschiedung vorlag. Entgeltfortzahlungsversicherung U1 U2 Aufwendungen bei Krankheit Aufwendungen bei Mutterschaft Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern grundsätzlich alle Arbeitgeber Erstattung 80 v. H. (bei Satzungsregelung geringerer Betrag möglich) Erstattung 100 v. H. Übersicht zu wichtigen Neuregelungen BETRIEBSFÜHRUNG EP0106-26-33 15.12.2005 10:34 Uhr Seite 29 Erneuerbare Energien - wichtige Alternative Noch immer dominieren die fossilen Energieträger Kohle, Erdöl und Erdgas den nationalen und internationalen Energiemarkt. In Deutschland decken sie fast 84 % des Primärenergiebedarfs (Bild ). Schadstoffbelastung Bei ihrer Verbrennung in Kraftwerken werden große Mengen an Schadstoffen freigesetzt, die die Umwelt belasten. Außerdem entsteht das Treibhausgas Kohlendioxid (CO2), das zu den Verursachern von Klimaveränderungen zählt. Nur mit aufwendigen und kostspieligen Abgasreinigungsmaßnahmen ist es möglich, die drohenden Umweltschäden zu verringern. Auch Privathaushalte verursachen große Mengen an Schadstoff- und CO2-Emissionen mit ihren Heizungsanlagen und Anlagen zur Warmwassererwärmung beim Verbrennen von fossilen Energieträgern. Es ist noch dazu kaum möglich, im Haushalt Schadstoffemissionen zu reduzieren. Die dazu erforderlichen Verfahren wären viel zu teuer. Um so wichtiger ist es, gerade in diesem Sektor nach Alternativen zu suchen und verstärkt regenerative Energiequellen zu nutzen. Knappe Ressourcen Zum anderen ist ein Umdenken in Richtung erneuerbarer Energien schon deshalb zwingend erforderlich, da die Kohle-, Erdgas- und Ölvorräte in absehbarer Zeit zur Neige gehen. Im gleichen Zuge werden die Preise dieser Ressourcen weiter ansteigen und kaum noch bezahlbar sein. Ausgehend von sicher gewinnbaren Vorkommen und Förderquoten ist mit einer Erschöpfung der Vorräte schon in einigen Jahrzehnten zu rechnen. Wärmepumpe hat Zukunft Nach Angaben des Bundesverbandes Wärme Pumpe (BWP) e.V. verzeichnete die Branche allein im Jahr 2004 einen Zuwachs von fast 30 % und setzte damit den positiven Trend der letzten zehn Jahre fort. Vor dem Hintergrund steigender Erdgas-und Erdölpreise wird die Nachfrage auch in Zukunft weiter zunehmen. Diesen Trend sollten auch Betriebsinhaber von Elektrofachbetrieben als Chance sehen, neue Wege zu gehen, die hoffnungsvollere Perspektiven eröffnen und zu einer Verbesserung der eigenen Situation waren die AOK und - bei Handwerksbetrieben - die IKK in der Pflicht. Dabei spielte es grundsätzlich keine Rolle, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert war. Ab 2006 führen alle Krankenkassen die Entgeltfortzahlungsversicherung durch und zwar jeweils für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat also dann mit genauso vielen Ausgleichskassen wie Krankenkassen zu tun. Die Ausgleichskassen sind zwar bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet, verfügen aber über einen eigenen Haushalt und werden wirtschaftlich streng vom Vermögen der Krankenkassen getrennt. Für Arbeitnehmer, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat versichert sind, ist für die Durchführung der Entgeltfortzahlungsversicherung immer die vorherige Krankenkasse zuständig. Gibt es diese nicht oder nicht mehr, trifft der Arbeitgeber für diesen Fall die Entscheidung zur betreffenden Krankenkasse. Häufig werden bereits Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an eine Krankenkasse abgeführt. Diese Kasse ist dann auch für die Entgeltfortzahlungsversicherung zuständig. Eine Aufteilung, also z. B. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die AOK abzuführen und die Umlage an die IKK, ist nicht zulässig. 5. Neuregelung bei Teilzeitbeschäftigten Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl werden Teilzeitbeschäftigte anteilig, d. h. nach der Höhe ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, berücksichtigt. Bisher wurden Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden nicht angerechnet. Jetzt werden sie jedoch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt (Tafel ). 6. Einmalzahlungen nicht mehr umlagepflichtig An dem Grundsatz, die Umlagebeiträge aus dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen, hat sich grundsätzlich nichts geändert. Neu ist jedoch, dass ab 2006 Einmalzahlungen nicht mehr bei den Beiträgen zur Entgeltfortzahlungsversicherung berücksichtigt werden. Da es für Einmalzahlungen auch keine Erstattungsleistungen gibt, ist diese Änderung sinnvoll und konsequent. Die Unternehmen sparen dadurch einige Kosten. 7. Feststellung der Umlagepflicht Die meisten Ausgleichskassen haben - zumindest in Grenzfällen - jährliche Befragungen nach der Zahl der Arbeitnehmer durchgeführt und entsprechende Bescheide über die Teilnahme an der Versicherung versandt. Künftig werden die Kassen dies nicht mehr tun. Hintergrund ist, dass jetzt eine Vielzahl von Ausgleichskassen für das Unternehmen zuständig ist. Der Arbeitgeber würde sonst unter Umständen mehrere dutzend Anfragen und Bescheide erhalten. Vielmehr trifft der Arbeitgeber die Entscheidung künftig selbst. Diese Feststellung wird - ebenso wie die Berechnung der Umlagebeiträge und die Erstattungen - im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger überprüft. TIPP: In Zweifelsfällen sollte sich der Arbeitgeber von einer Krankenkasse beraten lassen und ggf. einen schriftlichen Bescheid über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung verlangen. So kann er späteren Problemen im Rahmen der Betriebsprüfung vorbeugen. 8. Dokumentation Die Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung dokumentiert der Arbeitgeber durch die Eintragung von Beiträgen zur U1 und U2 im Beitragsnachweis für den Monat Januar. Nimmt der Arbeitgeber die Übergangsregelung zur Fälligkeit des Monatsbeitrags Januar 2006 in Anspruch, tritt an diese Stelle der Beitragsnachweis für den Monat Februar 2006. 9. Erstattungsätze An den Grundsätzen der Erstattung hat sich nichts geändert. U1: In der U1 beträgt der Erstattungssatz nach dem Gesetz 80 v.H., dieser kann aber durch die Satzung der Ausgleichskasse verringert werden. Die meisten Kassen bieten verschiedene Erstattungssätze zur Auswahl an. U 2: In der U2 beträgt die Erstattung 100 v.H.; dieser Wert kann durch die Satzung nicht verringert werden. Für die ebenfalls erstattungsfähigen Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung kann die Satzung allerdings eine pauschalierte Regelung vorsehen. J. Heidenreich Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Kundenberatunng - Elektroinstallation mit Mehrwert Heizkosten sparen mit einer Wärmepumpe „Machen Sie uns doch mal ein Angebot über eine Wärmepumpe! Was kann dadurch an Energie bei der Warmwasserversorgung gespart werden?“ Auf eine solche Anfrage sollte auch das Elektrohandwerk vorbereitet sein. Die Installation einer Wärmepumpenanlage ist keineswegs allein den „Heizungsbauern“ vorbehalten. Vielmehr bieten sich hier gute Chancen für den Elektrofachbetrieb, mit kompetenter Kundenberatung ein Geschäftsfeld mit Zukunfspotential zu erschließen. Sonstige* Wasser- und Windkraft Kernenergie Braunkohlen Steinkohlen Erdgas Mineralöle 2,4 1,2 12,8 11,4 13,3 22,0 36,9 (in Prozent) * u. a. Sonnenerngie Quelle: AG Energiebilanzen, Stand Ende Oktober 2005 Die Folgen des hohen Primärenergieverbrauchs belasten die Umwelt Tafel Teilzeitbeschäftigungsneuregelung ab 01.01.2006 Arbeitszeit/ ange-Woche rechneter Faktor bis 10 Stunden 0,25 bis 20 Stunden 0,50 bis 30 Stunden 0,75 über 30 Stunden 1,00 EP0106-26-33 15.12.2005 10:34 Uhr Seite 30
Autor
- J. Heidenreich
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
