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Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeitsbecheinigung (Bild: A. Purwin)
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Arbeitsunfähig oder nur mal „blau gemacht“

Wann der Arbeitgeber einen Krankheitsnachweis verlangen darf

01.04.2019

K. fällt schon wieder wegen Krankheit aus, was in den letzten Monaten schon häufiger vorkam. Der Chef bezweifelt die häufigen Erkrankungen und vermutet andere Gründe für das Fehlen. Daher fordert er von K. nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz, dass er bei jedem zukünftigen krankheitsbedingten Fehlen ab erstem Tag ein Attest beibringen soll. Ist diese Forderung berechtigt?

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  • in welchen Fällen und bis zu welchem Zeitpunkt eine AU-Bescheinigung vorgelegt werden muss oder
  • in welchen Fällen der Arbeitgeber die vorzeitige Vorlage einer AU-Bescheinigung verlangen kann oder
  • ob das Recht des Arbeitgebers, eine AU-Bescheinigung vorzeitig verlangen zu dürfen, ausgeschlossen ist.

Tarifvertragliche Regelungen, die nicht eindeutig sind, oder sich ausschweigen, ob das Recht des Arbeitgebers auf vorzeitige Vorlage einer AU-Bescheinigung ausgeschlossen ist, sind keine klaren Regelungen und daher nicht geeignet, § 5 EFZG wirksam abzuändern.

Betriebliche Übung nachweisen

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll.

Das BAG-Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11 ließ es hier dahingestellt, ob sich ein Arbeitgeber hinsichtlich des Rechts auf vorzeitige Vorlage einer AU-Bescheinigung durch eine betriebliche Übung dauerhaft dahingehend binden kann, nicht oder nur in bestimmten Fallkonstellationen die vorzeitige Vorlage einer AU-Bescheinigung verlangen zu können.

Das Bestehen einer derartigen betrieblichen Übung muss der Arbeitnehmer, der sich auf die betriebliche Übung beruft, darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies im Streitfall nicht, hat der Arbeitgeber das Recht, ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest zu verlangen.

Fazit: § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, auch ohne einzelvertragliche Regelung ab dem ersten Krankheitstag von einem Arbeitnehmer die Vorlage eine AU-Bescheinigung zu verlangen.

Die Ausübung dieses Rechts ist nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden, darf aber weder schikanös noch willkürlich oder diskriminierend sein und nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sofern der Arbeitgeber auch von anderen Mitarbeitern, die häufiger erkrankten, ab dem ersten Tag ein Attest verlangt hatte und die letzte krankheitsbedingte Ausfallzeit der objektive Anlass für die Verhaltensänderung des Arbeitgebers ist, muss K. beim nächsten krankheitsbedingten Ausfall ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Dazu ist er verpflichtet, wenn er nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen will – und damit Anlass für eine arbeitsrechtliche Abmahnung geben möchte.

Autor: ep

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