Arbeitsunfähig oder nur mal „blau gemacht“
Wann der Arbeitgeber einen Krankheitsnachweis verlangen darf
K. fällt schon wieder wegen Krankheit aus, was in den letzten Monaten schon häufiger vorkam. Der Chef bezweifelt die häufigen Erkrankungen und vermutet andere Gründe für das Fehlen. Daher fordert er von K. nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz, dass er bei jedem zukünftigen krankheitsbedingten Fehlen ab erstem Tag ein Attest beibringen soll. Ist diese Forderung berechtigt?
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage verboten ist. Gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wird zum Beispiel verstoßen, wenn der Arbeitgeber in zehn vergleichbaren Arbeitsunfähigkeitsfällen nur von einem Arbeitnehmer die Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangt, von den übrigen neun Arbeitnehmern aber nicht.
Diskriminierungsverbot
Ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot läge vor, wenn der Arbeitgeber beispielsweise nur von Männern oder nur von Frauen oder nur von Schwerbehinderten die AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangt.
Gerechtfertigtes Verlangen
Von Arbeitnehmern, die wegen häufiger Kurzerkrankungen auffallen, deshalb ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine AU-Bescheinigung zu verlangen, ist weder schikanös noch willkürlich. Das Verlangen ist gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber nur im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zur Entgeltfortzahlung berechtigt ist. Liegt keine nachweisbare krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, entfällt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach dem EFZG.
Beweis durch Arbeitnehmer
Dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, muss der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen und beweisen, was er durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tut. Stellt der Arzt keine AU-Bescheinigung aus, ist dies mehr als ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt fehlt.
Regelungen des Tarifvertrags
Durch einen Tarifvertrag kann von § 5 EFZG zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Eine derartige Abweichung erfordert aber eine klare Regelung (BAGE 133, 101), aus der eindeutig hervorgeht,

