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Elektrotechnik | Energietechnik/-Anwendungen | Elektromobilität | Fachplanung | Elektroplanung

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Wallbox und elektrische Warmwasserbereitung

28.04.2026

Gibt es in einem Einfamilienhaus Energie-Reserven für eine 11-kW-Wallbox?

Frage: 
Ist es richtig, dass ich in einem Einfamilienhaus mit elektrischer Warmwasserbereitung und elektrischer Heizung ohne Wandlermessung (Hausanschluss 30 kVA) praktisch keine Reserven mehr habe, um eine Wallbox mit 11 kW anzuschließen? Betrachte ich Anhang A von DIN 18015-1, muss ich doch allein für die Warmwasserbereitung 34 kW annehmen. Unabhängig davon wird aus meiner Sicht ein Zählerstrang mit 16 mm2 benötigt. Kann ich alternativ zu Anhang A von DIN 18015-1 z. B. eine Vorsicherung 40 A vor die gesamte Anlage setzen oder muss es ein Lastmanagement sein? Ich habe bedenken, dass der Ladevorgang zwischendurch abgebrochen wird.

Anwort:
Der Anfrage entnehme ich, dass die elektrische Anlage in einem Einfamilienhaus um eine Ladeeinrichtung/Wallbox mit einer Leistung von 11 kW erweitert werden soll. Der bisherige effektive Leistungsbedarf für das Haus mit einer Wohneinheit und elektrischer Warmwasserbereitung, ermittelt aus DIN 18015-1 [1], Kurve 1, beträgt 34 kVA. Zusätzlich gibt es noch eine nicht näher beschriebene elektrische Heizung.

Bei der Dimensionierung des Hausanschlusses bzw. der Hausanschlusssicherungen für ein Einfamilienhaus gehen viele Netzbetreiber grundsätzlich davon aus, dass ein Leistungsbedarf von 30 kW nicht überschritten wird. Hintergrund ist, dass nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) [2] § 11 Baukostenzuschüsse, ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden darf, der 30 kW übersteig.

Ist der Leistungsbedarf höher, wird neben den Hausanschlusskosten ein anteiliger Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung des örtlichen Verteilungsnetzes, gegebenenfalls auch bei einer nachträglichen Erhöhung des Leistungsbedarfs, dem Anschlussnehmer vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt.

Aus diesem Grund begrenzen die Netzbetreiber ihre Hausanschlusssicherungen bei Einfamilienhäusern in der Regel zunächst auf 50 A.

Entsprechend der Norm DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722) [3] ist der Gleichzeitigkeitsfaktor für Ladeeinrichtungen mit 100 % anzunehmen. Es sei denn, ein entsprechendes Lademanagement regelt die Leistungsaufnahme der Ladeeinrichtung so, dass eine Überschreitung der vorgegebenen Leistung bzw. eine Überlastung der elektrischen Anlage ausgeschlossen ist. Eine komplette Unterbrechung eines Ladevorganges sollte dabei unter den üblichen Bedingungen einer haushaltstypischen Last der übrigen Kundenanlage ausgeschlossen sein.

Da zusätzlich auch noch eine elektrische Heizung betrieben wird, erscheint es auf jeden Fall sinnvoll zu sein, eine Hausanschlussverstärkung bzw. Erhöhung der Hausanschlusssicherung auf mindestens 63 A beim Netzbetreiber zu beantragen. In der Regel wird dann vom Netzbetreiber auch ein selektiver Hauptleitungsschutzschalter mit einem Bemessungsstrom von 50 A als Trennvorrichtung für die Kundenanlage am Zählerplatz gestattet.

Autor: T. Haubner

Literatur

[1] DIN 18015-1:2020-05 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen.

[2] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.6.2021 I 1858.

[3] DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2019-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-722: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.