Elektrotechnik
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Energietechnik/-Anwendungen
Leistungsbedarf und Gleichzeitigkeitsfaktor
ep10/2009, 1 Seite
768 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 Ein solches Infoblatt führt sicherlich zu einem Beschluss des Vorstands über die Notwendigkeit eines von der verantwortlichen Elektrofachkraft durchzuführenden Gesprächs mit jedem Kleingärtner in dessen Parzelle. Diese Aktion entspräche dann praktisch der nach Betriebssicherheitsverordnung in allen Unternehmen vorzunehmenden Gefährdungsanalyse. Verbunden mit dem vom Vorstand zu beschließenden „nachbarlichen Sicherheitsplausch“ und der Übergabe des Informationsblattes ist dann automatisch eine Besichtigung (Teilprüfung) und Einschätzung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen (komplette Prüfung, Rekonstruktion usw.) durch die verantwortliche Elektrofachkraft. Dies wäre dann, um dem zuvor genannten Richterspruch zu folgen, „... ein konkreter Hinweis auf vorhandene Mängel...“ mit allen gegebenenfalls aus BGB § 823 entstehenden Konsequenzen. Ich glaube kaum, dass dann noch „schwarze Schafe“ existieren werden. Wenn doch, muss die verantwortliche Elektrofachkraft beweisen, dass sie ihren Titel zu Recht trägt und „Garant für die Elektrosicherheit“ oder eine im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung „befähigte Person“ ist, die den Betreffenden mit mehr oder weniger Nachdruck und mit Hilfe des Vorstands überzeugen kann. Der Anfragende hat ja mit seiner Berufung die Verantwortung dafür übernommen, dass im Bereich des Kleingartenvereins keine Gefährdungen durch dort vorhandene elektrische Anlagen bestehen. K. Bödeker Leistungsbedarf und Gleichzeitigkeitsfaktor ? Bei der Zusammenarbeit eines namhaften Wohnungsbauunternehmens mit einem Stromversorger ergaben sich Fragen zum Gleichzeitigkeitsfaktor. Es geht beispielsweise um ein Haus für sechs bis acht Mietparteien, mit jeweils einer Warmwasserversorgung über elektronische Durchlauferhitzer, elektrischer Küchenausstattung zum Kochen und Backen sowie diverse Kleinverbraucher. Die Heizung wird hier über andere Energiequellen gespeist. Welches Regelwerk gibt konkret die Höhe des Gleichzeitigkeitsfaktors vor? Welchen Wert nimmt der Versorger in der Regel an und welches Regelwerk legt er dabei zugrunde? Welche Gleichzeitigkeitsfaktoren wären für die beschriebene Anlage realistisch? Kann oder muss der Versorger bei Erhöhung der Anschlussleistung die Abgaben für den Anschluss erhöhen? ! Das Regelwerk für die Bestimmung des effektiven Leistungsbedarfs von Wohngebäuden ist die DIN 18015-1 [1]. In Bild 1 der Norm ist der Leistungsbedarf in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohnungen dargestellt (Bild ). Die Norm unterscheidet in Kurve 1 für Wohnungen mit elektrischer Warmwasserbereitung und Kurve 2 für Wohnungen ohne elektrische Warmwasserbereitung für Bade-und Duschzwecke. Damit sind Warmwasserbereiter wie Durchlauferhitzer und größere Warmwasserspeicher gemeint. Alle haushaltsüblichen Betriebsmittel sind hierbei berücksichtigt. Wie aus den Kennlinien ersichtlich wird, ist der Gleichzeitigkeitsfaktor nicht konstant, sondern ebenfalls abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Diese Darstellung bezieht sich zwar auf die Dimensionierung von Hauptleitungen, kann aber in der Regel auch für die Bestimmung der effektiven Leistung am Netzanschluss (HA) genauso herangezogen werden. Zusätzlich sind dann noch der Leistungsbedarf für die Haustechnik und gegebenenfalls vorhandene weitere nicht haushaltstypische Anlagen zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der Hausanschlusssicherung ist zusätzlich die Koordination von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Selektivität nach TAB 2007 [2], Abschnitt 6.2.3 zu beachten. Netzbetreiber sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, neben einer Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung eines Netzanschlusses unter bestimmten Voraussetzungen auch Baukostenzuschüsse zu verlangen. Diese dienen zur anteiligen Kostendeckung für die Erstellung oder Verstärkung örtlicher Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich der Transformatorenstationen. Die Regelungen für die Kostenerstattung von Netzanschlüssen sowie die Baukostenzuschussregelungen sind in § 9 und § 11 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) [3] beschrieben. So ist der Netzbetreiber berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden darf, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt. Literatur [1] DIN 18015-1:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 1: Planungsgrundlagen. [2] TAB 2007 - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz. [3] Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2008. T. Haubner 250 200 150 100 250 200 160 125 100 ges kVA 1 2 3 4 5 6 7 8 910 15 20 30 40 50 60 80 100 Anzahl der Wohnungen Grafische Darstellung des Leistungsbedarfs von Wohnhäusern in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohnungen aus [1] Kurve 1: 6 WoE = 87 kVA; 7 WoE = 93 kVA; 8 WoE = 98 kVA Quelle: DIN 18015-1 [1] megacom ist ein deutscher Hersteller für Hausnotruf ohne zusätzliche Installationskosten, mit der Möglichkeit, Rauchmelder anzuschließen, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. 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Autor
- T. Haubner
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