Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Wiederholungsprüfung in Kleingartenanlagen
ep10/2009, 3 Seiten
dem ist nun als Erleichterung für Bieter vorgesehen, den Eignungsnachweis verstärkt durch einen Eintrag in der Präqualifizierungsliste zu erbringen. Eine solche Liste wird vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen geführt und kann vom Auftraggeber direkt im Internet abgerufen werden. Auch sollen z. B. fehlende Erklärungen bei Angeboten künftig kurzfristig nachgefordert werden können, sodass in diesen Fällen kein zwingender Ausschluss des Angebotes mehr erforderlich ist. Neuregelungen in VOB/A. „§ 21 Form und Inhalt der Angebote (1) Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote sind immer zuzulassen. Sie müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. (2) Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrecht erhalten bleiben. Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. (3) Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. (4) Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.“ Hinweis. Letzterer Satz ist hier sehr wichtig, da das von dem Fragesteller abgegebene Kurz-Angebot stets die gleiche LV-Positions-Nummerierung haben muss. Der in der Frage angeführte Satz sollte zu Gunsten der guten Ordnung wie folgt ergänzt werden: „Unser Angebot ist eine EDV-Bearbeitung mit Kurztext. Wir erkennen ausdrücklich den Text des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich an, das wir in gedruckter Ausführung (oder) in elektronischer Ausführung im GAEB D83/PDF-Format erhalten haben.“ Es sollte also auf die zugestellte oder übergebene Ursprungsdatei verwiesen werden. Bei GAEB- und PDF-Dateien kann man sogar die Tages- und Uhrzeit der Erstellung erkennen und ggfs. mit angeben. Literatur [1] Slischka, H.-J.: GAEB und STLB-Bau - Abkürzungen mit Gewicht. Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 12; S. 1079-1083. [2] DIN 1960:2006-05 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. H.-J. Slischka Wiederholungsprüfung in Kleingartenanlagen ? In unserer Kleingartenanlage bin ich als verantwortliche Elektrofachkraft beauftragt und vom Elektroenergieversorgungsunternehmen bestätigt worden. Zusammen mit Fachkollegen aus der Gartenanlage überprüfen wir etwa alle vier Jahre die E-Anlagen (Verteilungen, Erdkabel, Laubenanschlusskästen) auf den ordnungsgemäßen Zustand, äußerlich erkennbare Schäden und Funktion. Zudem messen wir auch die Isolationswiderstände. Die Gartenlauben und somit die darin befindlichen Elektroinstallationen sind Eigentum der Kleingartenpächter. Wer ist für die Überprüfung dieser E-Anlagen verantwortlich? ! Keine gesetzliche Prüfpflicht. Für den Kleingärtner besteht eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Prüfung der elektrischen Anlage seiner Parzelle bzw. der Gartenlaube tatsächlich nicht - genauso wenig wie auch für das regelmäßige Prüfen der elektrischen Anlage seines Wohnhauses. Auch für die anderen ihm gehörenden technischen Anlagen gibt es eine gesetzliche Prüfpflicht nicht - mit Ausnahme der Feuerungs-/Heizungsanlage, die durch den Schornstein eine Brandgefahr darstellt und somit jährlich vom Schornsteinprüfer zu kontrollieren ist. Erst kürzlich hat der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anlässlich eines in der Elektroanlage einer Mietwohnung ausgebrochenen Brandes entschieden, dass der beklagte Vermieter - also der Besitzer der Elektroanlage - nicht verpflichtet war, die elektrischen Anlagen und dazugehörigen Leitungen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne einen konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch eine Elektrofachkraft zu unterziehen. Es heißt dann aber in dem betreffenden Urteil weiter: „Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Über Gefahren aufklären. Das heißt, nicht nur für die Kleingartenanlage, dass die jeweils · verantwortlichen Elektrofachkräfte oder die · aus anderen Gründen (fachlich, moralisch, örtlich) zuständigen Elektrofachkräfte dafür sorgen sollten, dass die Besitzer der elektrischer Anlagen und Geräte über die möglichen durch ihre Elektrotechnik entstehenden Gefährdungen und ihre Verkehrssicherungspflicht sowie über die für sie möglicherweise entstehenden Folgen informiert werden. Nur auf diese Weise kann erreicht werden, dass jeder Besitzer von elektrischen Anlagen oder Geräten seine Verantwortung für die Sicherheit der Allgemeinheit wahrnimmt und sich zu einer regelmäßigen Prüfung (E-Check) bekennt. Im vorliegenden Fall dürfte es recht einfach sein, dieses Ansinnen durchzusetzen, denn es gibt hier ja den auch für die Sicherheit des gesamten Geländes verantwortlichen Kleingartenverein. Somit empfiehlt sich das Ausarbeiten eines entsprechenden Informationsblatts über · die durch Defekte einer Einzelanlage möglicherweise entstehenden Gefährdungen - auch für die Nutzer anderer Parzellen (z. B. Nutzen der Nachbaranlage, Spannungsverschleppung, Berühren von Geräten des Nachbarn usw.); · die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Mängeln in den elektrischen Anlagen (klassische Nullung, fehlende FI-Schutzschalter, beschädigte Leitungen, Pfusch usw.) und in den elektrischen Geräten (Einsatz alter Geräte im „Zweithaushalt“, Beschädigung von Leitungen beim Mähen, Einsatz von Billiggeräten, unzulässiger Einsatz von Geräten in nasser Umgebung, Kinderspiel mit Wasserschläuchen usw.); · die Gefährdungen und Folgen dieser Mängel hinsichtlich der Gesundheit der Kleingärtner (Gäste, Kinder). 766 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 Elektrische Automatisierung Systeme und Komponenten Fachmesse & Kongress 24.-26. Nov. 2009 Nürnberg SPS/IPC/DRIVES/ Mesago Messemanagement Gmb H, Postfach 61, 70028 Stuttgart, sps@mesago.com, Tel. +49 711 61946-828 Ihre kostenlose Eintrittskarte www.mesago.de/sps 768 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 Ein solches Infoblatt führt sicherlich zu einem Beschluss des Vorstands über die Notwendigkeit eines von der verantwortlichen Elektrofachkraft durchzuführenden Gesprächs mit jedem Kleingärtner in dessen Parzelle. Diese Aktion entspräche dann praktisch der nach Betriebssicherheitsverordnung in allen Unternehmen vorzunehmenden Gefährdungsanalyse. Verbunden mit dem vom Vorstand zu beschließenden „nachbarlichen Sicherheitsplausch“ und der Übergabe des Informationsblattes ist dann automatisch eine Besichtigung (Teilprüfung) und Einschätzung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen (komplette Prüfung, Rekonstruktion usw.) durch die verantwortliche Elektrofachkraft. Dies wäre dann, um dem zuvor genannten Richterspruch zu folgen, „... ein konkreter Hinweis auf vorhandene Mängel...“ mit allen gegebenenfalls aus BGB § 823 entstehenden Konsequenzen. Ich glaube kaum, dass dann noch „schwarze Schafe“ existieren werden. Wenn doch, muss die verantwortliche Elektrofachkraft beweisen, dass sie ihren Titel zu Recht trägt und „Garant für die Elektrosicherheit“ oder eine im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung „befähigte Person“ ist, die den Betreffenden mit mehr oder weniger Nachdruck und mit Hilfe des Vorstands überzeugen kann. Der Anfragende hat ja mit seiner Berufung die Verantwortung dafür übernommen, dass im Bereich des Kleingartenvereins keine Gefährdungen durch dort vorhandene elektrische Anlagen bestehen. K. Bödeker Leistungsbedarf und Gleichzeitigkeitsfaktor ? Bei der Zusammenarbeit eines namhaften Wohnungsbauunternehmens mit einem Stromversorger ergaben sich Fragen zum Gleichzeitigkeitsfaktor. Es geht beispielsweise um ein Haus für sechs bis acht Mietparteien, mit jeweils einer Warmwasserversorgung über elektronische Durchlauferhitzer, elektrischer Küchenausstattung zum Kochen und Backen sowie diverse Kleinverbraucher. Die Heizung wird hier über andere Energiequellen gespeist. Welches Regelwerk gibt konkret die Höhe des Gleichzeitigkeitsfaktors vor? Welchen Wert nimmt der Versorger in der Regel an und welches Regelwerk legt er dabei zugrunde? Welche Gleichzeitigkeitsfaktoren wären für die beschriebene Anlage realistisch? Kann oder muss der Versorger bei Erhöhung der Anschlussleistung die Abgaben für den Anschluss erhöhen? ! Das Regelwerk für die Bestimmung des effektiven Leistungsbedarfs von Wohngebäuden ist die DIN 18015-1 [1]. In Bild 1 der Norm ist der Leistungsbedarf in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohnungen dargestellt (Bild ). Die Norm unterscheidet in Kurve 1 für Wohnungen mit elektrischer Warmwasserbereitung und Kurve 2 für Wohnungen ohne elektrische Warmwasserbereitung für Bade-und Duschzwecke. Damit sind Warmwasserbereiter wie Durchlauferhitzer und größere Warmwasserspeicher gemeint. Alle haushaltsüblichen Betriebsmittel sind hierbei berücksichtigt. Wie aus den Kennlinien ersichtlich wird, ist der Gleichzeitigkeitsfaktor nicht konstant, sondern ebenfalls abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Diese Darstellung bezieht sich zwar auf die Dimensionierung von Hauptleitungen, kann aber in der Regel auch für die Bestimmung der effektiven Leistung am Netzanschluss (HA) genauso herangezogen werden. Zusätzlich sind dann noch der Leistungsbedarf für die Haustechnik und gegebenenfalls vorhandene weitere nicht haushaltstypische Anlagen zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der Hausanschlusssicherung ist zusätzlich die Koordination von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Selektivität nach TAB 2007 [2], Abschnitt 6.2.3 zu beachten. Netzbetreiber sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, neben einer Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung eines Netzanschlusses unter bestimmten Voraussetzungen auch Baukostenzuschüsse zu verlangen. Diese dienen zur anteiligen Kostendeckung für die Erstellung oder Verstärkung örtlicher Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich der Transformatorenstationen. Die Regelungen für die Kostenerstattung von Netzanschlüssen sowie die Baukostenzuschussregelungen sind in § 9 und § 11 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) [3] beschrieben. So ist der Netzbetreiber berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden darf, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt. Literatur [1] DIN 18015-1:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 1: Planungsgrundlagen. [2] TAB 2007 - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz. [3] Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2008. T. Haubner 250 200 150 100 250 200 160 125 100 ges kVA 1 2 3 4 5 6 7 8 910 15 20 30 40 50 60 80 100 Anzahl der Wohnungen Grafische Darstellung des Leistungsbedarfs von Wohnhäusern in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohnungen aus [1] Kurve 1: 6 WoE = 87 kVA; 7 WoE = 93 kVA; 8 WoE = 98 kVA Quelle: DIN 18015-1 [1] megacom ist ein deutscher Hersteller für Hausnotruf ohne zusätzliche Installationskosten, mit der Möglichkeit, Rauchmelder anzuschließen, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Nähere Infos unter Telefon 04191 90850 oder www.megacom-gmbh.de Anzeige
Autor
- K. Bödeker
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