Im Beitrag "GAEB und STLB-Bau - Abkürzungen mit Gewicht" (ep 12/2008) wurden die Funktionen der GAEB-Schnittstellen sehr gut beschrieben. Es kommt jedoch oftmals vor, dass bei den Aufforderungen zur Angebotsabgabe jeweils ein Leistungsverzeichnis als PDF-Datei und als GAEB-D83-Datei versendet werden. Dabei gibt es sehr häufig nicht unerhebliche Unterschiede in den Leistungsbeschreibungen, denn meist sind die PDF-Dateien sehr viel ausführlicher und genauer. Bei der Angebotsabgabe verwenden wir deshalb als Textbaustein folgenden Satz: „Unser Angebot ist eine EDV-Bearbeitung mit Kurztext. Wir erkennen ausdrücklich den Text Ihres Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich an.“ Gibt es inzwischen gesetzliche Regeln dazu, welches Leistungsverzeichnis bindend ist oder sollten wir unseren Text ganz streng an ein Leistungsverzeichnis binden? Es ist hierzu noch anzumerken, dass die betreffenden Leistungsverzeichnisse oft 50 bis 200 Seiten beinhalten, sodass ein Abgleich der Texte also mit einem sehr hohen Zeitaufwand verbunden wäre.