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Elektrotechnik | Energietechnik/-Anwendungen | Elektromobilität

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Wallbox-Installation bei Wärmepumpenheizung

09.09.2025

Kann am Hausanschluss bei Einfamilienhäusern mit Wärmepumpe und Zusatzheizung eine zusätzliche Ladeinrichtung für ein Elektrofahrzeug installiert werden, ohne dass die vom Netzbetreiber am Netzanschluss zur Verfügung gestellte Leistung überschritten wird?

Frage:
Wir installieren jetzt immer mehr Wallboxen. Leider musste ich auch schon Aufträge absagen, da bereits eine Wärmepumpe betrieben wird, sodass ich bei einer durchaus anzunehmenden Häufung Wärmepumpe (10 KVA), Kochen (12 KVA), Waschen (3 KVA) und E-Ladeleistung (3,7 kW) schon bei den 30 KVA zeitgleicher Netzentnahmeleistung angelangt bin, die das EVU im Kundenvertrag regelmäßig hinterlegt. Wie sehen Sie diese Situation?

Antwort:
In dieser Anfrage geht es um die Ermittlung des effektiven Leistungsbedarfs am Hausanschluss bei Einfamilienhäusern mit Wärmepumpe und Zusatzheizung bei Installation einer zusätzlichen Ladeinrichtung für ein Elektrofahrzeug.

Der haushaltstypische Leistungsbedarf kann dabei nach DIN 18015 Teil 1, Anhang A [1] ermittelt werden. Dabei wird unterschieden, ob eine elektrische Warmwasserbereitung für Bade- oder Duschzwecke installiert ist oder nicht. Der haushaltstypische Leistungsbedarf eines Einfamilienhauses beträgt demnach 14,5 kVA ohne oder 34 kVA mit Warmwasserbereitung. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass bei Neuanlagen die Warmwasserbereitung zentral durch die Wärmepumpe erfolgt.

Mit dem vom Anfragenden angegebenen Leistungsbedarf für die Wärmepumpe von 10 kVA ist der effektive Gesamtleistungsbedarf mit 24,5 kVA am Hausanschluss anzunehmen. Für Ladeeinrichtungen, die über keine Lastregelung verfügen oder nicht in ein Lademanagement integriert sind, muss für die Leistung nach DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722) [2] der Gleichzeitigkeitsfaktor mit 1 angenommen werden.

Netzanschluss. Die meisten Netzbetreiber beschränken bei Einfamilienhäusern die am Netzanschluss zur Verfügung gestellte Leistung auf 30 kVA. Hintergrund ist, dass nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [3] § 11 ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden kann, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt.

Bei einem Leistungsbedarf von 24,5 kVA und zusätzlich einer Ladeinrichtung von 3,7 kVA kann der Netzanschluss somit Baukostenzuschussfrei genutzt werden.

Die technische Leistungsfähigkeit eines typischen Hausanschlusses für Einfamilienhäuser ist in der Regel größer 30 kVA und wird nur durch die Hausanschlusssicherung begrenzt. In der Regel verwenden die Netzbetreiber für Einfamilienhäuser einen Hausanschlusskasten der Baugröße KH 00, der abhängig von den weiteren jeweiligen netztypischen Parametern meist bis 3 × 100 A abgesichert werden kann.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Netzbetreiber und Einreichen der erforderlichen Leistungsanfrage für die gewünschte Ladeeinrichtung können in der Regel mit der Zustimmung des Netzbetreibers, unter der Maßgabe eines vom Anschlussnehmer zu tragenden Baukostenzuschusses auch Ladeeinrichtungen mit 11 oder 22 kVA Anschlusswert bei entsprechender Absicherung am Netzanschluss angeschlossen und betrieben werden.

Autor: T. Haubner

Literatur

[1] DIN 18015-1:2020-05 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen.

[2] DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2019-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-722: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen.

[3] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23. 06. 2021 I 1858.

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.