Leseranfrage
VEFK trifft auf Ignoranz in Chefetage
Wie sind im Unternehmen die Verantwortlichkeiten verteilt? Welche Mittel und Möglichkeiten hat eine VEFK um elektrotechnisch notwendige Änderungen und Anpassungen auch gegenüber Führungskräften durchzusetzen?
Im konkreten Fall. Oft, meist nach einem Ereignisfall (Schadenfall oder Unfall), ist sehr schnell klar, dass die angeblich vorhandene transparente Rollenverteilung in der Praxis gar nicht existiert. Die nach einem Ereignisfall aufkommenden Schuldzuweisungen der einzelnen Akteure belegt dies in der Praxis eindeutig.
Durch die Beauftragung/Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) wird der Anfragende im Normalfall auch Teilanlagenbetreiber bzgl. Elektrosicherheit.
Aus diesem Umstand benötigt der Anfragende in seinem Unternehmen eine klare Rollenverteilung. Alle beteiligten Akteure müssen über die Verantwortlichkeiten Bescheid wissen. In der Praxis hat sich hier eine Schnittstellenmatrix sehr gut bewährt. Das heißt, in dem hier beschriebenen konkreten Fall müsste aus der Schnittstellenmatrix zu entnehmen sein, dass der Anfragende als VEFK für das Thema Elektrosicherheit in seinem Unternehmen der Kompetenzträger ist. Aus diesem Umstand ist der Anfragende in alle Prozesse, die mit dem Thema Elektrosicherheit zu tun haben, frühzeitig einzubinden.
Die zuvor erwähnte BekBS 1113 [4] beschreibt dies sehr anschaulich. Im Normalfall ist die VEFK ab dem Beschaffungsprozess in die Entscheidungen bzgl. Elektrosicherheit mit einzubeziehen.
In dem Beschaffungsprozess z. B. für elektrische Maschinen muss der Anfragende die erforderlichen Rahmenparameter, die auch als Vertragsbestandteil zu fixieren sind, einbringen. Hier ist als sehr gute Grundlage der im Anhang B der DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [7] enthaltene „Fragebogen für die elektrische Ausrüstung von Maschinen“ zu nennen.
Des Weiteren sollte der Anfragende auch vertraglich die für den späteren Betreiber zwingend erforderlichen Prüfprotokolle nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) Abschnitt 18 vom Auftragnehmer einfordern. Die Praxis zeigt leider, dass diesen Themen von den Beschaffern zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Der Betreiber muss gemäß BetrSichV [3] die Sicherheit der Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen und Anlagen) gewährleisten. Dafür benötigt der Betreiber als Nachweis zur Entlastung (Beweisbarkeit), für die Elektrosicherheit, regelwerkskonforme Prüfprotokolle.
Was passiert, wenn was passiert, mit den vom Anfragenden beschriebenen ungeprüften Maschinen und Anlagen, kann hier nicht abschließend beantwortet werden.
Klar und deutlich ist jedoch, dass der Unternehmer/Arbeitgeber/Betreiber gemäß BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 [8] durch regelmäßige Prüfungen die technische Sicherheit zu gewährleisten hat. Die Intervalle der Prüfungen sind anhand von Gefährdungsbeurteilungen zu ermitteln. Der Anfragende hat als VEFK einen gewissen Aufgabenkatalog, siehe Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Beauftragung/Bestellung zur VEFK, zu bedienen. Aus diesem Umstand heraus ist der Anfragende, aus unserer Erfahrung, in den meisten Fällen mit verantwortlich dafür, dass die erforderlichen elektrischen Prüfungen im Unternehmen durchgeführt werden. Der Anfragende muss als abhängig Beschäftigter alle Maßnahmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten, nachweislich ausgeschöpft haben, um seiner Verantwortung passend Rechnung getragen zu haben.
Literatur:
[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.12.2014 I 2438.
[2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, Ausfertigungsdatum: 07.08.1996, Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474.
[3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), Ausfertigungsdatum: 03.02.2015, Zuletzt geändert durch Art. 147 G v. 29.3.2017 I 626.
[4] Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit, Beschaffung von Arbeitsmitteln, BekBS 1113, Ausgabe: März 2015 GMBl 2015 S. 311 [Nr. 17/18].
[5] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Ausfertigungsdatum: 24.05.1968, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208.
[6] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.6.2017 I 2070.
[7] DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
[8] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.
Autoren: S. Euler, H. Hardt
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