Leseranfrage
VEFK trifft auf Ignoranz in Chefetage
Wie sind im Unternehmen die Verantwortlichkeiten verteilt? Welche Mittel und Möglichkeiten hat eine VEFK um elektrotechnisch notwendige Änderungen und Anpassungen auch gegenüber Führungskräften durchzusetzen?
Frage: Ich arbeite als VEFK in einem amerikanischen Unternehmen mit mehreren Hundert Mitarbeitern an einem Standort in Deutschland. Wir versuchen schon seit circa eineinhalb Jahren die neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 und dort besonders den Part Anlagenbetreiber in unserem Unternehmen umzusetzen. Hierbei stoßen wir auf erheblichen Widerstand der Abteilungsleiter und Geschäftsführung. Nach deren Meinung ist das alles Aufgabe der VEFKs, wobei wir jedoch weder Kostenstellenverantwortung tragen noch über Weisungsbefugnis für das Personal und sonstige Rahmenbedingungen verfügen.
Als Beispiele kann ich anführen, dass in den vergangenen Jahren mehrere elektrische Maschinen von unseren Abteilungsleitern eingekauft und installiert wurden, ohne uns vorher davon in Kenntnis zu setzen. Diese Maschinen haben weder ein Prüfprotokoll noch eine vollständige Dokumentation.
Des Weiteren betreiben wir eine weitere Maschine, die von unserem Unternehmen errichtet worden ist, für die es ebenfalls keine elektrischen Erst- und Wiederholungsprüfungen gibt. Das Problem ist einfach, dass unsere Abteilungsleiter, die alle elektrotechnische Laien sind, solche Entscheidungen im stillen Kämmerlein treffen und die Verantwortung wegschieben. Wir wollen nun erreichen, dass die Geschäftsleitung Anlagenbetreiber für die einzelnen Bereiche bestimmt, werden jedoch ignoriert.
Antwort: Der Sachverhalt dieses Anfragenden ist bedauerlicherweise kein Einzelfall. In vielen Betrieben herrscht bezüglich Betreiberverantwortung und der damit einhergehenden Rollenverteilung, bei der die VEFK eine wichtige Rolle einnimmt, häufig noch Handlungsbedarf.
Aus juristischer Sicht. In der Bundesrepublik Deutschland gilt das sogenannte Territorialprinzip. Dadurch gelten für jeden Menschen/gilt für jede juristische Person, der/die sich in dem Herrschaftsbereich dieses Staates aufhält das deutsche Recht.