Urteil: Überwachung der Internetnutzung
Recht auf private Korrespondenz am Arbeitsplatz
Arbeitgeber dürfen die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beschränken und überwachen. Die Kontrolle hat aber Grenzen. Das wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Das Urteil gilt in allen 47 Mitgliedstaaten – auch in Deutschland.
Wurde im Betrieb die private Nutzung ausdrücklich verboten, rechtfertigt bisher ein Verstoß oft eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Gibt es keine Regelung, darf die Arbeit durch die Internetnutzung nicht beeinträchtigt sein.
Arbeitgeber müssen den Umfang und die Art der Überwachung klarstellen. Und sie müssen prüfen, ob es unbedingt notwendig ist, den Inhalt der Kommunikation zu protokollieren. Denn hierbei handelt es sich um eine sehr scharfe Überwachung. Ebenso stellt sich die Frage, ob gleich die Kündigung als Sanktionsmittel eingesetzt werden muss.
Mit diesem Urteil gilt für ganz Europa: Arbeitgeber müssen in Zukunft vorwarnen, dass sie ihre Arbeitnehmer kontrollieren und wie sie das tun.
Ähnliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das deutsche Bundesarbeitsgerichts hatte Ende Juli 2017 mit ähnlicher Tendenz entschieden. Es hielt eine heimliche Überwachung zwar für erlaubt, aber nur, wenn es konkreten Anlass für die Vermutung einer schweren Pflichtverletzung gibt.

