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Urteil: Niederlage für Kritiker vor dem BVerfG

Zwangsmitgliedschaft in der IHK bleibt bestehen

09.08.2017

Die Beschwerde zweier Unternehmen gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Doch der Kampf gegen den Kammerzwang geht weiter.

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Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in seinem Beschluss bekräftigt, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK verfassungskonform ist. „Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden“, heißt es in der Begründung (Az: 1 BvR 2222/12 ua).

Die Pflichtmitgliedschaft sei zudem Voraussetzung dafür, das Gesamtinteresse der Industrie- und Handelsunternehmen in den einzelnen Kammerbezirken zu ermitteln, argumentierte das Gericht in Karlsruhe weiter. „Die gebotene Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die für einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, berücksichtigt werden.“

Beiträge verfassungskonform

Durch die Mitgliedschaft in der IHK ergeben sich für die Unternehmen finanzielle Beiträge, die das Gericht ebenfalls als zulässig erachtet. Allein die Vorteile, die Betriebe durch die Zugehörigkeit erhalten, erlauben den Kammern, die Umlage zu erheben. Diese müssen allerdings in angemessener Höhe sein und ordnungsgemäß verwendet werden.

Die erhobenen Beiträge trügen dazu bei, erklärten die Richter, dass die Kammern ihre Aufgaben erfüllen können. Die Beitragspflicht auf Grundlage der Pflichtmitgliedschaft sei zudem mit den Anforderungen an das Prinzip der Demokratie vereinbar. Bedenken ergaben sich hierbei für die Juristen nicht, denn die Wahrnehmung der Aufgaben der IHK sei hinreichend demokratisch legitimiert. Die Beiträge hatten sich in den letzten Jahren in ihrer Höhe eher verringert.

Hintergrund: Klage zweier Firmen


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Autor
Name: Antje Schubert