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Quelle: Fengel
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Prüffristen für Anlagen besonderer Art

26.06.2025

Immer wieder sind Betreiber mit der Frage nach der Festlegung der Prüffristen konfrontiert. Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die Unfallverhütungsvorschriften übertragen die Obliegenheit der Prüffristenermittlung auf den Betreiber. Er hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung diese festzulegen. Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 enthält hierfür Tabellen, die dem Betreiber eine erste Orientierung geben.

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Welche Prüffrist gilt?

Die DIN VDE 0100-718 [1] gehört in die 700-Gruppe der DIN VDE 0100, wodurch die Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 [2] in Tabelle 1A eine jährliche Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen vorsieht. Allerdings löst die Einhaltung der Durchführungsanweisung nicht die Prüffristenermittlung in der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers ab. Im Vorwort der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 werden andere Lösungen nicht ausgeschlossen. Bei Einhaltung der Prüffristen wird jedoch eine Vermutungswirkung ausgelöst. Unter der Tabelle 1A ist noch folgender Satz zu finden:

„Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z. B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.“

Zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes einer elektrischen Anlage kommt der Betreiber trotz verschiedenen Empfehlungen nichtmehr um die Festlegung der Prüffristen im Rahmen eines allumfassenden Wartungs- und Instandhaltungskonzeptes herum.

Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen. Entweder wird die elektrische Anlage streng nach Empfehlungen jährlich gemäß DGUV Vorschrift 3 § 5 (2) [2] geprüft, oder es werden längere Prüfintervalle in Kombination mit einer Überwachung durch Elektrofachkräfte festgelegt. Der Autor hält letzteres für zielführender, da zum einen durch die wiederkehrende Prüfung Mängel aufgedeckt werden und zum anderen kleinere Mängel und die sichere Handhabung permanent durch Elektrofachkräfte überwacht werden. Dadurch ist neben der Prüfung, die eine reine Momentaufnahme des Zustandes der elektrischen Anlage darstellt, auch eine kontinuierliche Komponente enthalten, wodurch gefährliche und offensichtliche Mängel schneller erkannt und abgestellt werden können.

Zeitliche Entwicklung bei der Normung

Bei der DIN VDE 0100–718 [1] muss man beachten, dass die Vorgängerausgabe der derzeit gültigen Ausgabe (Juni 2014) aus November 2005 stammt. Geht man nochmal in der Versionsliste auf dem Deckblatt weiter in die Vergangenheit, hat die DIN VDE 0100-718 ihren Ursprung in der DIN-VDE-0108-Reihe. Die derzeit gültige DIN VDE 0108-100 enthält Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, während die anderen Anforderungen an elektrische Anlagen ab der Ausgabe November 2005 in die DIN VDE 0100–718 überführt wurden.

Die aktualisierte Nachdruckfassung der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 ist vom Januar 2005. Da hier die DIN VDE 0100-710 in der ersten Ausgabe im November 2005, also fast ein Jahr später, veröffentlich wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Umstand der Arbeitsstätten im Anwendungsbereich der DIN-VDE-0100-Reihe bei der Festlegung der empfohlenen Prüffristen nicht berücksichtigt wurde.

In der zurückgezogenen Ausgabe der VDE 0108-1 und VDE 0108-7 (Arbeitsstätten) ist folgende Anforderung enthalten: Demnach waren nach VDE 0108-1 Abs. 9.2.1 elektrische Anlagen in regelmäßigen Zeitabständen nach DIN VDE 0105 Teil 1 (die derzeit gültige DIN VDE 0105-100 bzw. DIN VDE 0105-100/A1) zu prüfen. Hier wird in der Norm explizit auf die Prüffristen in den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften verwiesen. Interessant ist auch, dass in der Fußnote in der VDE 0108-1 Abs. 9.2.1 von der Ausgabe 1989-10 auf die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen der Starkstromanlagen und der Sicherheitsstromversorgung in bestimmten Zeitabständen durch behördlich anerkannte Sachverständige hingewiesen wird. In der Urfassung der Arbeitsstättenverordnung von März 1975 ist in § 58 das Thema Instandhaltung zu finden. Demnach hat der Arbeitgeber nach § 58 (2) Sicherheitseinrichtungen mindestens jährlich zu prüfen. Damit bezog sich die Arbeitsstättenverordnung in der Festlegung bestimmter Prüffristen hier nur auf die Sicherheitsbeleuchtung, zumal hier bereits die Unfallverhütungsvorschriften galten.

Wo steht es?

Die Frage nach: „Wo steht es denn“? ist nicht so leicht zu beantworten. In einigen Bundesländern ergeben sich die Prüffristen aus den entsprechenden Verordnungen. Zum Beispiel ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) die elektrische Anlage im Prüfungsumgang gemäß der Versammlungsstättenverordnung NRW enthalten, wodurch sich die Prüfgrundlage daraus ableiten lässt. Gleiches gilt für verschiedene Sonderbauverordnungen.

Zu unserem ursprünglichen Problem mit 
der Prüffristenermittlung für Anlagen der DIN-VDE-0100-700-Gruppe, zu der auch die DIN VDE 0100-718 gehört, lässt bei Arbeitsstätten nur die Interpretation zu, dass die teilweise Überführung der Vorgängernorm (DIN-VDE-0108-Reihe) in die DIN VDE 0100-718 aufgrund der zeitlichen Differenz bei Erarbeitung der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift3 nicht berücksichtigt wurde. Zudem waren die Gruppe 700 der DIN-VDE-0100-Reihe dafür gedacht, Anforderungen an Anlagen mit besonderen Umgebungsbedingungen festzulegen. Im Laufe der Zeit sind allerdings alle „speziellen“ Anwendungsfälle in die Gruppe 700 der DIN-VDE-0100-Reihe gerutscht, sodass die dort festgelegte Prüffrist von einem Jahr sicherlich nicht für Anwendungsfälle wie Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge, Photovoltaikanlagen oder ähnliches gedacht war, sondern für besondere Umgebungsbedingungen und äußere Einflüsse durch Wasser, Fremdkörper, mechanische Beanspruchung usw.

Bei der Ermittlung der Prüffristen ist allerdings noch die derzeit gültige Arbeitsstättenverordnung zu beachten. In der ArbStättV ist in § 3a (Baden-Württemberg) festgelegt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben hat, dass für die Beschäftigten keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit ausgeht.

Autor: M. Fengel

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