Skip to main content 
Bild: fotohansel / stock.adobe.com (bearbeitet)
Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Prüffrist nach VDE 0100-718 und DGUV V 3

08.07.2025

Warum existiert nach DGUV V4 für kommunale Betriebe nur eine allgemeine Prüffrist von vier Jahren?

Seiten

Frage: 
Unsere Frage bezieht sich auf die Verbindung zwischen der Prüfpflicht gemäß DGUV V3 und dem Anwendungsbereich der VDE 0100-718. So wie wir die Norm lesen, gilt diese für elektrische Anlagen im Bereich aller öffentlichen Einrichtungen sowie im Allgemeinen für alle Arbeitsstätten. Da wir uns mit unserem Unternehmen auch im Bereich der Unfallversicherung bewegen, gelten deren Vorschriften gleichermaßen. Wenn wir uns nun die DGUV V3 mit ihren Durchführungsanweisungen anschauen, gilt für „elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ eine Prüffrist von nur einem Jahr. Für uns ergibt sich daraus, dass alle elektrischen Anlagen, die in einer Arbeitsstätte errichtet werden und daher automatisch unter die VDE 0100-718 fallen, eine Prüffrist von einem Jahr haben anstatt vier Jahren bei „allen anderen“ elektrischen Anlagen. Auch wenn wir nur stichprobenartig prüfen würden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage sicherzustellen, sehen wir gerade in großen Betrieben eine de facto „Dauerprüfung“ der Anlagen. Wir würden gerne auf die Betriebssicherheitsverordnung und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zurückgreifen, um den Prüfzyklus zu erhöhen. Wenn wir aber dann ins Detail gehen und uns die TRBS 1201 als Konkretisierung der Vorschrift heranziehen, verweist diese im Anhang 4 auf „bewährte Prüffristen gemäß DGUV V3 und V4“, sodass wir wieder bei der jährlichen Prüfung landen. Warum wurde in der DGUV V4 für kommunale Betriebe auf das Prüfen von „Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ verzichtet und nur eine allgemeine Prüffrist von vier Jahren eingebracht?

Antwort: 
Ich habe zunächst lange überlegen müssen, wo der Fehler in der vom Anfragenden geführten Argumentation ist.

Tatsächlich ist es jedoch ganz einfach: die DGUV Vorschrift 3 [1] wurde letztmalig 1997 überarbeitet. Die DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718) [2] gab es zu dem Zeitpunkt noch nicht unter dieser Bezeichnung. Sie war damals noch unter der Normreihe der VDE 0108 zu finden und war inhaltlich anders ausgerichtet. Sie wurde erst im Oktober 2005 umbenannt zu der heutigen DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718):2005-10 [3], was aufgrund der europäischen Harmonisierung erfolgte.

Entsprechend hatte die DGUV damals nicht die Absicht, für Arbeitsstätten generell ein Prüfintervall von einem Jahr vorzuschreiben. Dies würde auch keinen Sinn machen, weil sonst die Zeile der Tabelle 1A „Elektrische Anlangen und ortsfeste Betriebsmittel“ mit der Prüffrist von vier Jahren keine Anwendung hätte. Denn alle Anlagen im Anwendungsbereich der DGUV Vorschrift 3 [1] sind irgendwie geartete Arbeitsstätten oder andere Räume und Anlagen besonderer Art, also dann im Anwendungsbereich einer Norm aus der VDE 0100-700er-Reihe.

Aktuell wird die DGUV Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 [4] und 4 [5] überarbeitet. Es ist damit zu rechnen, dass diese Thematik innerhalb der nächsten zwei Jahre bereinigt wird.

BetrSichV versus ArbStättV. Elektrische Anlagen nach Die DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718) [2] fallen zunächst nicht in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [6] und somit kann auch nicht die TRBS 1201 [7] direkt angewendet werden.

Gewöhnliche elektrische Anlagen in Arbeitsstätten fallen viel mehr unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) [8]. Diese kennt im § 3 allerdings auch die Gefährdungsbeurteilung und somit die Möglichkeit, eine Prüffrist für elektrische Anlagen individuell festzulegen. Leider gibt es zu „Energieanlagen“ (noch) keine Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR), die näher auf die Thematik eingeht, als es in der ArbStättV [8] im Anhang 1.4, Energieverteilungsanlagen, bereits getan wird: „Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.“

In der Gefährdungsbeurteilung können dann Prüfungen und Kontrollen festgelegt und beschrieben werden, so wie es auch die TRBS 1201 [7] kennt. Welche Prüfungen und welche Kontrollen in welchen Zeitabständen erfolgen, muss plausibel durch die VEFK festgelegt sein. Die vielzitierte Tabelle 1A der DGUV Vorschrift 3 [1] ist dabei als eine Richtwert-Tabelle zu sehen, die bei normalen Beanspruchungen und normalen Gefährdungen zur groben Orientierung verwendet werden kann. Der oberste Grundsatz gilt dabei nach wie vor: Die Prüffristen sind so festzulegen, dass entstehende Mängel mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.

Abweichung in der DGUV Vorschrift 4. In der DGUV Vorschrift 4 [5] ist der begleitende Text zur Tabelle 1A mit den beispielhaften Prüffristen anders gefasst. Hier findet sich ein Satz, den es in der DGUV Vorschrift 3 [1] nicht gibt: „Die Beurteilung der örtlichen Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.“

Der Einzelfall bezieht sich dann auf besondere Anlagen im Sinne der DIN VDE 0100-700er-Reihe.

Ob dies historisch anders gewachsen ist oder der weniger lange zurückliegenden Überarbeitung geschuldet ist, konnte nicht herausgefunden werden.

Autor: M. Lochthofen

Quellen

[1] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

[2] DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718):2014-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-718: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten.


Seiten