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(Bild: Dreef/stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Normkenntnis der befähigten Person

17.11.2020

Ist die befähigte Person, die die Sicherheit elektrischer Betriebsmittel prüft, auch für deren fehlende Sicherheit nach Stand der Technik verantwortlich?

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Frage:
Muss die befähigte Person, die ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf deren elektrische Sicherheit prüft, jede aktuelle Produktnorm jedes elektrischen Arbeitsmittels kennen? Ich sehe besonders Probleme bei älteren Geräten, die nach damaligen Produktnormen hergestellt wurden und nicht den aktuellen Forderungen an die Sicherheit der Arbeitsmittel entsprechen. Ich möchte das Beispiel „Winkelschleifer“ anführen. Heute enthält die dafür entsprechende Norm Anforderungen für einen Wiederanlaufschutz. Sicherlich gibt es aber in Betrieben noch alte Winkelschleifer, die dieser Norm nicht entsprechen und weiterhin genutzt werden. Wer ist bei einem geprüften elektrischen Gerät für die fehlende Sicherheit nach Stand der Technik verantwortlich? Wer haftet im Schadenfall?

Antwort:
Diese Frage wird in vielen meiner Seminare gestellt. Ich lese dann aus der TRBS 1203 [1] einen Teil des Abschnitts 2.3 vor: „Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), einschlägige Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.“

Der Gesetzgeber verlangt, dass sich die befähigte Person wirklich mit dem auskennt, was sie prüft. Dies wird im Abschnitt 2.2 auch deutlich: „Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt [...] Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.“

Natürlich kann dieses Wissen nicht einfach so vom Himmel fallen – jede befähigte Person kann nur die Arbeitsmittelgruppen prüfen und bewerten, die sie auch kennt und auf die sie auch eingearbeitet ist. Eine befähigte Person für alle Geräte im Anwendungsbereich der DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702)[2] gibt es nicht.

Eine befähigte Person, die jahrelang auf Bürogeräte eingearbeitet ist, kann nicht aus dem Stand heraus für die Prüfung von Baugeräten eingesetzt werden.


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