Aus- und Weiterbildung | Messen und Prüfen
Aus dem Facharchiv: Lernen & Können
Prüfen nach DIN VDE 0701-0702: Rechtliche Grundlagen und Organisation (1)
13.05.2020
Das Thema „Prüfen der elektrischen Sicherheit“ wird immer wichtiger im täglichen Arbeitsbereich einer Elektrofachkraft. Für viele Elektro fachkräfte ist es jedoch nicht alltäglich, Prüfungen durchzuführen. Mit dieser Serie sollen die bereits erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert werden.
Um Prüfungen vollständig, richtig und sicher durchführen zu können, werden Kenntnisse und Erfahrungen benötigt. Prüfen ist keine Magie, doch wenn man sich nicht mit dem Thema auseinander gesetzt hat, kann es fast so aussehen.
Gründe für Geräteprüfung
Das ist mit Sicherheit die häufigste Frage, die dem Prüfer vor Ort gestellt wird: Warum müssen Geräte geprüft werden? Das Gerät funktioniert doch auch so. Die Wiederholungsprüfung von Elektrogeräten gibt es schon erstaunlich lange: In den alten Bundesländern wurde sie mit der VBG 4 [1] im Jahr 1979 eingeführt, in den neuen Bundesländern gibt es sie (mindestens) seit der TGL 200-0619/08 [2] von Dezember 1984. Die Prüfung von Elektrogeräten nach Reparatur ist schon viel älter, spezielle Prüfgeräte für die Geräteprüfung gibt es schon sein mindestens Anfang der 1960er Jahre (Bild). Aber nicht nur die Berufsgenossenschaft fordert, dass geprüft wird, auch vom Gesetzgeber gibt es inzwischen dazu Vorgaben. Aktuell heißt es dazu in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [3]: § 4 (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber [...] 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. und § 10 (1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Die BetrSichV ist eine Verordnung der Bundesregierung – also vom Staat, und somit verbindlich einzuhalten. Die Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich auf das Arbeitsschutzgesetz. Die Anforderung darin finden sich auch in der europäischen Arbeitsschutzrichtlinie, und wurde in allen Ländern der EU im nationalen Recht umgesetzt. Dass dabei die Geräteprüfung letztendlich in jedem Land etwas anders aussieht ist verständlich. Die Geräteprüfung ist also ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Tatsächlich kommt es in den letzten Jahren relativ selten zu tödlichen Unfällen beim Gebrauch von Geräten im gewerblichen Bereich. Das liegt nicht nur an der regelmäßigen Prüfung, sondern auch an der RCD-Pflicht für Steckdosenstromkreise. Allerdings passieren sehr viele andere, teils auch schwere Unfälle. Dabei geht die größte Gefahr von der Schreckreaktion bei einer Körperdurchströmung aus – nicht mal von der Körperdurchströmung selbst! Sobald man merkt, dass Strom durch den Körper fließt, versucht man, sich los zu reißen – schnell fällt man dabei von der Leiter, schlägt den Kollegen mit dem Ellenbogen, stürzt beim Rückwärtsgehen oder ähnliches. Das sind dann die Sekundärunfälle, die in der Statistik nicht mal als Elektrounfall gelten. Auch das Thema Brandgefährdungen darf man dabei nicht vergessen. Ein wesentlicher Anteil der Brände in Deutschland wird durch defekte Elektrogeräte verursacht – auch das ist durch regelmäßige Prüfungen deutlich reduzierbar. Bei der Erstprüfung von Elektrogeräten wird nicht nur sichergestellt, dass das Gerät den gewünschten Anforderungen entspricht, sondern auch dass es sicher ist und funktioniert – manche Transportschäden, mangelhafte Produkte oder „Billigschrott“ kann nur die Fachkraft erkennen (Infokasten: Beispiel aus der Praxis).Befähigung zum Prüfen
In den Zeiten bevor es die BetrSichV gab, musste man „fachkundig“ oder „sachkundig“ sein, um Geräteprüfungen durchführen zu können. Heute sind die Anforderungen an einen Prüfer in der TRBS 1203 [4] detailliert beschrieben. Diese technische Regel konkretisiert die Festlegungen aus der BetrSichV. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ministerialblatt bekannt gegeben. Die TRBS 1203 definiert den Begriff der „befähigten Person“ [5], diese muss neben einer- abgeschlossenen Berufsausbildung und
- entsprechende Berufserfahrung auch
- zeitnahe berufliche Tätigkeit nachweisen,