Fachbegriffe aus der Elektrotechnik
Was versteht man unter Befähigte Person?
Nicht jeder darf alle Tätigkeiten ausführen. Insbesondere im Bereich der Elektrotechnik gibt es Bestimmungen, was beispielsweise eine „Befähigte Person“ kennzeichnet und zu welchen Handlungen diese berechtigt und „befähigt“ ist.
Befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Berufsausbildung. Die TRBS 1203 fordert im Punkt 2.1 ganz allgemein:
„Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.“
Die Berufsausbildung der befähigten Person wird im Punkt 3.3 der TRBS 1203 für den Bereich der elektrischen Gefährdungen wie folgt konkretisiert:
„Ergänzend zu Ziffer 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker, Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen.“
Berufserfahrung. Bezüglich der geforderten Berufserfahrung wird die TRBS 1203 sehr konkret und führt aus: